Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 04.09.2000 – 30 W (pat) 302/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die IR-Marke 631 637
hat 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. September 2000 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzende sowie der Richter Sommer und Schramm
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent-
und Markenamts
vom
21. September 1999
und
3. November 1997 sind wirkungslos, soweit der IR-Marke 631 637
wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 189 313 der Schutz in
der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 3. November 1997 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 631 637 wegen des Widerspruchs
aus der Marke 1 189 313 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert.
Mit Beschluß vom 21. September 1999 hat sie die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Schutzversagung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen
(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winter
Sommer
Schramm
Hu