Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 08.09.2000 – 33 W (pat) 230/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 230/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 397 04 960.9
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. September 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Albrecht als Vorsitzendem, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Klante
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Am 8. April 1997 wurde ua für die folgenden Dienstleistungen
"Betriebswirtschaftliche Beratung und Organisationsberatung in
Geschäftsangelegenheiten; Herausgabe von Werbetexten; Meinungsforschung; Personal- und Stellenvermittlung; Lohn- und
Gehaltsabrechnung; Sekretariatsdienstleistungen; Telefonantwortdienst für Dritte, Vermietung und Verleih von Büromaschinen,
Werbeflächen und Werbematerial; Entgeltliches und unentgeltliches Zurverfügungstellen von Arbeitnehmern; Durchführung von
Seminaren und Promotionveranstaltungen; Gebäude- und
Grundstücksverwaltung; Dienstleistungen eines
Immobilienmaklers, insbesondere Vermietung, Verpachtung und Schätzung
von Immobilien, insbesondere von Büro- und Seminarräumen;
Immobilienvermittlung; Kredit- und Hypothekenvermittlung; Einziehen von Miet- und Pachterträgen; Abschluß und Vermittlung
von Leasingverträgen; Depotverwaltung von Wertsachen; Vermietung und Verleih von Geräten zur Nachrichtenübertragung,
Übermittlung von Nachrichten, auch mittels Computerdatennetzen;
Personenruf; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen;
Telegrammübermittlung; Telephondienst für Dritte; Vermietung
von Parkplätzen und Garagen ... Lagerung von Waren; Vermietung von Lagerräumen, Erteilung von Auskünften über Lagerung
... Dienstleistungen eines Architekten und eines Innenarchitekten;
Wachdienst ... Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und
-programmen; Datenverarbeitung für Dritte; Bauberatung ... Betrieb einer Erste-Hilfe-Station"
folgende farbige Wort-Bild-Marke (rot, schwarz, weiß) 397 04 960 eingetragen:
siehe Abb. 1 am Ende
Dagegen hat die Widersprechende am 1. September 1997 aus
ihrer am
14. September 1990 für
"Stationäre und mobile Datenverarbeitungsgeräte sowie hoch- und
niederfrequente Datenübertragungsgeräte; auf Datenträgern
gespeicherte Programme für die Daten- und Textverarbeitung;
Unternehmensberatung, Wirtschafts- und Organisationsberatung,
Personalberatung; Marketing, Marktforschung und Marktanalyse;
Vermittlung
von Verträgen
über
Industrieanlagen
und
dazugehörigen Ausrüstungen sowie Vermittlung von Verträgen
über industrielle oder sonstige Erzeugnisse und über Waren für
Kompensationszwecke; Werbung für andere; Veranstaltung von
Ausstellungen und Messen; Buchhaltung für andere; Leasing,
insbesondere von Kraftfahrzeugen und Industrieanlagen; Finanzierungen und Absatzfinanzierungen sowie deren Vermittlung;
Vermittlung von Versicherungen, Ausgabe von Kreditkarten; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Dienstleistungen einer
Datenbank, nämlich Sammeln, Aufbereiten, Archivieren, Speichern und Abrufen von Daten; Programmdokumentationsdienste;
Betrieb eines Mobilfunkdienstes zur Übermittlung von Sprach- und
Dateninformationen; Aus- und Weiterbildung, Durchführung von
Schulungskursen und Seminaren, insbesondere auf dem Gebiet
der Datenverarbeitung; Herausgabe von Fachliteratur auf dem
Gebiet der Datenverarbeitung; betriebswirtschaftliche, organisatorische und technische sowie finanzielle Leitung, Durchführung und
Überwachung von technischen Projekten, auch als Ge
neralunternehmer; technischer Entwurf, technische sowie betriebswirtschaftliche Planung und Kontrolle von computerunterstützten Produktionsabläufen (einschließlich solchen zur Produktentwicklung und Produktfertigung sowie zur Qualitätssicherung und Materialwirtschaft); technische und/oder betriebswirtschaftliche sowie organisatorische Planung, Errichtung und Betriebsüberwachung von industriellen Anlagen für Montage und
Herstellung von Kraftfahrzeugen, Motoren, Maschinen und anderen industriellen Erzeugnissen; technische und/oder betriebswirtschaftliche sowie organisatorische Planung von Transportsystemen; technische und/oder betriebswirtschaftliche sowie organisatorische Planung von Werkstätten zur Reparatur und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen, Motoren und Maschinen sowie
technische Überwachung ihrer Einrichtung und Ausrüstung; technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit; technische und
betriebswirtschaftliche Beratung auf dem Gebiet der Daten- und
Textverarbeitung; technische und betriebswirtschaftliche Transportberatung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Verkehrs- und
Transportlogistik, nämlich Planung von Systemen
für den
Personen- und Warentransport, Auftragsentwicklung zur Realisierung solcher Systeme, organisatorische, betriebswirtschaftliche
sowie technische Beratung bei der Anwendung dieser Systeme;
Auftragsentwicklung, Erstellung und Wartung von Programmen
und Programmsystemen sowie Erstellung von Analysen auf dem
Gebiet der Daten- und Textverarbeitung; Erstellung und Betrieb
von Kommunikationsnetzen"
eingetragenen Bildmarke 1 164 098
siehe Abb. 2 am Ende
Widerspruch - beschränkt auf die og Dienstleistungen der angegriffen Marke - eingelegt.
Der Markeninhaber bestritt die Benutzung der Widerspruchsmarke.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Widerspruch mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom 24. September 1999 zurückgewiesen, weil die Widersprechende zur Benutzung ihrer Marke nichts vorgetragen hatte.
Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und zur Glaubhaftmachung der Benutzung eidesstattliche Versicherungen, Prospekte, Briefe und Angebotskopien vorgelegt. Sie ist der Auffassung, der Wortzusatz der angegriffenen
Marke weise nur auf die Art der Dienstleistungen und deren Erbringungsort hin, so
dass sich der Verbraucher allein an der Graphik orientiere. Insoweit bestünden beide
Marken aus unterschiedlich großen Rechtecken in diagonaler, senkrechter und
waagrechter Anordnung mit Wiederholung des Grundmusters. Die Größe der
Rechtecke nehme diagonal ab, während der Abstand der Rechtecke zueinander
größer werde. Dies gelte für beide Marken - nur in diagonal entgegengesetzter
Richtung.
Die Benutzungsunterlagen seien nicht leicht zu beschaffen gewesen; eine Kostenauferlegung sei deshalb nicht geboten.
Die Widersprechende stellt den Antrag,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Demgegenüber beantragt der Markeninhaber,
die Beschwerde zurückzuweisen und
der Widersprechenden die Kosten aufzuerlegen.
Er ist der Ansicht, die Benutzung sei nicht glaubhaft gemacht. Allenfalls ließen die
Unterlagen eine Benutzung für Finanzdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Hard- oder Softwareeinsätzen erkennen.
Der Wortbestandteil "TechnologiePark Köln" sei zu berücksichtigen. Die Rechtecke
der Widerspruchsmarke seien überwiegend keine Quadrate. Demgegenüber präge
seine Marke die quadratische Form. Ein Quadrat nehme eine zentrale Stellung ein
und trete optisch hervor. Die Umgebung bestehe aus einem Sechseck, aus dem eine
dreidimensionale Darstellung hervorgehe, während die Widerspruchsmarke zweidimensional und ohne Zentrum sei.
Diese Unterschiede nähmen die beteiligten Kreise, professionelle Einkäufer und
Geschäftsleute, wahr. Die Widerspruchsmarke habe zudem eine geschwächte
Kennzeichnungskraft.
Dass die Widersprechende erst im Beschwerdeverfahren Benutzungsunterlagen
vorgelegt habe, rechtfertige eine Kostenauferlegung.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg,
weil sich die Marken nicht verwechselbar iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nahekommen.
Die Widersprechende hat nunmehr allerdings eine Benutzung ihrer Marke glaubhaft
gemacht. Die eidesstattlichen Versicherungen lassen durch Bezugnahmen auf Geschäftsberichte und Prospekte sowie Angebote eine zeitliche Einordnung zu. Alle
Prospekte zeigen neben "debis Services by DaimlerChrysler" die Widerspruchsmarke. Für die Benutzung in Bezug zu Dienstleistungen genügt diese herausgestellte
Anbringung der Marke auf Geschäftspapieren (vgl BPatGE 32, 231 - Parkhotel
Landenberg). Dass daneben Wortbestandteile stehen, schadet nicht, weil die
7 Graphik jedenfalls nicht in den Hintergrund tritt und nicht nur als Blickfang und bildliche Ausgestaltung der Wörter wirkt.
Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr sind die einzelnen
Kriterien, Dienstleistungs- und Markenähnlichkeit sowie Kennzeichnungskraft der
älteren Marke, wechselseitig aufeinander bezogen, so dass zB ein geringerer Grad
an Ähnlichkeit der Dienstleistungen durch einen höheren Grad an Markenähnlichkeit
ausgeglichen werden könnte und umgekehrt (BGH GRUR 1999, 995, 997 - HONKA
mwN; WRP 2000, 523, 524 - Ketof/ETOP; EBE/BGH 2000, BGH-Ls 394/00 -
FRENORM/FRENON).
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist nicht geschwächt, wie der Markeninhaber meint. Zwar mögen Rechtecke verbrauchte Motive sein, die Zusammenstellung dieser Rechtecke zu einer neuen Figur hebt dies jedoch auf.
Die Ähnlichkeit der Dienstleistungen und der nachgewiesene Umfang der Benutzung
sind unterschiedlich, aber in keinem Fall so hoch, dass der gegebene Abstand der
Vergleichszeichen zueinander eine Verwechslungsgefahr hervorrufen könnte, zumal
die angesprochenen Kreise nicht flüchtig an die Marken herangehen werden.
Der Bildbestandteil der angegriffenen Marke hat im vorderen Bereich gleich große
Quadrate bis auf das mittlere, während bei der Widerspruchsmarke die Größe der
Rechtecke nach einem System verlaufend zunimmt.
Nur der Bildbestandteil der angegriffenen Marke hat ein Zentrum, das aus dem
Schema fällt.
Nur er wirkt dreidimensional plastisch, wie die Aneinanderreihung von vier Quadraten, die wieder aus Quadraten bestehen. Dass die kleinen Rechtecke der hinten angereihten 3 Quadrate kleiner sind, verstärkt den Eindruck des Wegrückens und vermindert den Eindruck, es handle sich nicht um Quadrate, weil ein Verdecken durch
die im Vordergrund stehend wirkenden Figuren unterstellt wird. Außerdem hat die
angegriffene Marke im Gesamten viele Ecken, während die Widerspruchsmarke
auch insgesamt ein Viereck ergibt.
Damit unterscheiden sich die Marken bereits im Bildbestandteil ausreichend, und die
Markenstelle hat den Widerspruch zurecht zurückgewiesen. Auch die Beschwerde
der Widersprechenden ist deshalb zurückzuweisen.
8 Es bestand kein Anlass, einem Beteiligten die Kosten gemäß § 71 Abs 1 MarkenG
aufzuerlegen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Widersprechende auf eine
Beschwerde verzichtet hätte, wenn bereits das Patentamt die Verwechslungsgefahr
verneint hätte. Damit hat jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen.
Dr. Albrecht
v. Zglinitzki
Klante
Hu
Abb. 1
Abb. 2