Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 08.09.2000 – 33 W (pat) 25/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 397 54 652
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. September 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Albrecht als
Vorsitzendem, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Klante
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Oktober 1999 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 397 54 652
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 011 507 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 18. Oktober 1999 hat die Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 54 652
wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 011 507 angeordnet. Hiergegen hat die
Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Dr. Albrecht
Klante
v. Zglinitzki
Cl