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BPatG Beschluss vom 13.09.2000 – 10 W (pat) 25/00

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 03 816.9-21

hier: wegen Wiedereinsetzung

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Bühring sowie der Richterinnen Dr. Schermer und Schuster 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse B 60 R -

vom 10. Januar 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Beschwerdeführerin meldete am 6. Februar 1995 ein Patent mit der Bezeichnung "Anordnung zur Befestigung eines aus einem Gehäuseboden mit einem Gehäusedeckel bestehenden Airbag-Gehäuses im Lenkrad" an.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 1998 wurde sie gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 PatG benachrichtigt, daß die Anmeldung als zurückgenommen gelte, wenn nicht innerhalb

einer Frist von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem diese Benachrichtigung zugestellt worden sei, die vierte Jahresgebühr samt Zuschlag bezahlt werde.

Am 2. August 1999 beantragte der anwaltliche Vertreter der Anmelderin die Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist und zahlte die 4. Jahresgebühr. Zur

Begründung führte er aus, daß die Frist aufgrund einer Wesensveränderung der

seit Jahren mit der Abwicklung der Jahresgebühren zuständigen Mitarbeiterin

versäumt worden sei. Die Benachrichtigung nach § 17 Abs 3 PatG sei vermutlich

zugestellt worden, jedoch in seinen Akten nicht nachweisbar. Der gesamte Ablauf

sei nur durch die Ausfallerscheinungen der Mitarbeiterin erklärbar.

Mit Beschluß vom 10. Januar 2000 wies das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag zurück, weil die vorgetragenen Tatsachen nicht zur Darlegung eines mangelnden Verschuldens des Anmeldevertreters an der Fristversäumung geeignet

seien.

Der Beschluß wurde ausweislich eines Vermerks in der Akte am 14. Januar 2000

mit Sammelempfangsbekenntnis abgesandt. Das Empfangsbekenntnis wurde von

dem Vertreter nicht zurückgeschickt.

Am 14. Februar 2000 legte die Anmelderin durch ihre neu bestellten Vertreter Beschwerde ein mit dem Antrag, den Beschluß des Patentamts vom 10. Januar 2000

aufzuheben und dem Antrag der Anmelderin auf Wiedereinsetzung stattzugeben.

Zur Begründung führt sie aus, daß der frühere Vertreter aufgrund einer schweren

Erkrankung schon seit mehr als einem halben Jahr nicht mehr in der Lage gewesen sei, Zustellungen durch Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß entgegenzunehmen. Durch Einsicht in die Akten der Patentanmeldung habe sie festgestellt,

daß ein Zustellungsnachweis für die Benachrichtigung nach § 17 Abs 3 PatG

fehle. Damit sei die Frist für die Zahlung der 4. Jahresgebühr nicht in Lauf gesetzt

worden.

Auf Anfrage des Senats teilte die Postabfertigungsstelle des Patentamts unter

Übersendung einer Kopie aus dem Stammheft der Sammelempfangsbekenntnisse

mit, daß die Benachrichtigung nach § 17 Abs 3 PatG an den anwaltlichen Vertreter

der Anmelderin am 14. Oktober 1998 mit Sammelempfangsbekenntnis übermittelt

worden sei, der Empfang jedoch nicht nachgewiesen werden könne.

II

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach Absendung des

angefochtenen Beschlusses eingelegt worden und damit nach § 73 Abs 2 Satz 1

PatG fristgerecht eingegangen. Auf die Frage, ob der Beschluß überhaupt wirksam zugestellt worden ist, kommt es daher nicht an.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Die Anmelderin hat die viermonatige Frist zur Zahlung der 4. Jahresgebühr nicht

versäumt, weil es an der wirksamen Zustellung der Benachrichtigung nach § 17

Abs 3 Satz 3 PatG fehlt. Nach Auskunft der Postabfertigungsstelle des Patentamts

hat der Anmeldervertreter den Empfang der ihm am 14. Oktober 1998 übersandten Benachrichtigung nicht durch Rücksendung des beigefügten Sammelempfangsbekenntnisses bestätigt. Bereits der frühere Verfahrensbevollmächtigte

hatte mitgeteilt, daß ein Zustellungsbeleg in seinen Akten fehle. Mangels Nachweisbarkeit der Zustellung durch ein nach § 127 Abs 1 PatG iVm § 5 Abs 2 VwZG

ordnungsgemäß ausgestelltes Empfangsbekenntnis ist die Zahlungsfrist des § 17

Abs 3 Satz 3 PatG nicht wirksam in Lauf gesetzt worden und damit auch die

Rechtsfolge, daß die Anmeldung mangels fristgerechter Zahlung als zurückgenommen gilt, nicht eingetreten. Auf den Wiedereinsetzungsantrag kommt es unter

diesen Umständen nicht mehr an. Der den Wiedereinsetzungsantrag zurückweisenden Beschluß war zur Klarstellung aufzuheben.

Bühring

Dr. Schermer

Schuster

Pr