Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 13.09.2000 – 26 W (pat) 56/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am:

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 397 00 311.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 13. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren

"Möbel, Bettzeug (auch Bettwäsche), Auflagen, Matratzen, Federholzrahmen, Schoner"

unter der Nr 397 00 311 eingetragene Wortmarke

AEROTEX

ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 395 45 768

AEROFLEX,

die für die Waren

"Matratzen und Bettrahmen"

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem

Widerspruch mit den Beschlüssen vom 27. Mai 1998 und 27. Oktober 1999 wegen

des Bestehens einer Verwechslungsgefahr stattgegeben. Die beiden Entscheidungen sind im wesentlichen damit begründet, daß die beiderseitigen Waren

identisch oder ähnlich seien. Obwohl die Widerspruchsmarke aus zwei für sich

allein warenbeschreibenden Elementen zusammengesetzt sei, verfüge sie über

durchschnittliche Kennzeichnungskraft, denn in der konkreten Zusammensetzung

sei sie als Phantasiewort für die konkreten Waren voll kennzeichnungskräftig.

Klanglich und schriftbildlich wiesen die sich gegenüberstehenden Marken so viele

Gemeinsamkeiten auf, daß im Hinblick auf die Ähnlichkeit bzw Identität der Waren

und

unter Berücksichtigung

der

normalen Kennzeichnungskraft

der

Widerspruchsmarke die Gefahr von Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden könne. Auch wenn beide Kennzeichnungen aus originalitätsschwachen Elementen bestünden, dürften auch sie im Rahmen der Beurteilung der Markenähnlichkeit nicht vernachlässigt werden. Selbst wenn wegen der Gemeinsamkeit im

Anfangsbestandteil "AERO-" die Aufmerksamkeit des Verkehrs stärker auf die

Endbestandteile gelenkt würde, reichten die dort vorhandenen Abweichungen

unter Berücksichtigung der wiederum gemeinsamen Endungsbuchstaben "-EX"

nicht aus, um bei ähnlichen oder gar identischen Waren einen die Gefahr von

klanglichen und schriftbildlichen Verwechslungen ausschließenden Abstand im

Gesamteindruck herzustellen, zumal auch die Buchstaben "fl" und "t" jeweils

Oberlängen aufwiesen. Für eine Verwechslungsgefahr spreche schließlich auch,

daß sich die gegenüberstehenden Marken nicht nur an fachlich geschulte Verkehrskreise, sondern an den allgemeinen Verkehr richteten, der zwar beim Kauf

höherwertiger Produkte aufmerksamer sei, dem die Bedeutung der Markenbestandteile aber häufig nicht bekannt sein dürfte.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Ihrer Ansicht nach

liegt die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke an der untersten Grenze

der Schutzfähigkeit, denn die beiden Bestandteile "AERO" (= Luft) und "FLEX"

(= flexibel) stellten rein beschreibende Elemente dar. Im Zusammenhang mit den

geschützten Waren bedeuteten sie nur, daß diese flexibel seien und in ihnen Luft

eingeschlossen sei. Schließlich sei die Verwechslungsgefahr vor allem durch die

deutlich unterschiedlichen Sinngehalte der Marken ausgeschlossen, da der Bestandteil "TEX" erkennbar für "Textilien" stehe.

Demgemäß beantragt sie sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und den Widerspruch

zurückzuweisen.

Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Die Widersprechende stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält ihre Marke für durchschnittlich kennzeichnungskräftig, denn "AEROFLEX"

beschreibe die geschützten Waren nicht klar und eindeutig. Entsprechendes gelte

für die angegriffene Marke "AEROTEX". Beide Marken richteten sich an Endverbraucher, für die die Marken Phantasiebezeichnungen darstellten. Angesichts der

teilweisen Identität der Waren bestehe deshalb klangliche und schriftbildliche

Verwechslungsgefahr.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch

nach Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke "AEROTEX"

und der Widerspruchsmarke "AEROFLEX" Verwechslungsgefahr gemäß § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung

stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren

sowie

die Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke

(vgl EuGH

GRUR 1998, 387, 389 - Sabél/Puma; BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II).

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Warengleichheit auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind für "Matratzen und

Bettrahmen" bestimmt. Diese Produkte sind wiederum den übrigen Waren der angegriffenen Marke ähnlich.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, die sich nach ihrem Gesamteindruck bemißt, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin noch als nahezu durchschnittlich zu bewerten. Zwar enthält die Widerspruchsmarke mit dem

Kurzwort "-FLEX" einen allgemein verständlichen Hinweis auf die Biegsamkeit bzw

Flexibilität der betreffenden Matratzen und Bettrahmen. In dem weiteren Markenteil "AERO" wird der hier angesprochene breite Abnehmerkreis aber allenfalls

eine vage Andeutung an den Einsatz von Luft(-Kammern) für die Federung der

"Matratzen und Bettrahmen" erkennen können. Für den Laien, der Kennzeichnungen in der Regel ohne nähere Analyse begegnet, wirkt die Widerspruchsmarke

ohnehin als phantasievolle Gesamtbezeichnung. Sobald sich ein Teil der

Endabnehmer gleichwohl Gedanken über die inhaltliche Bedeutung der Widerspruchsmarke "AEROFLEX" macht, dürfte dabei die Vorstellung "luftflexibel" oder

"flexibel durch Luft" im Vordergrund stehen, ohne daß er damit eine eindeutig erkennbare, konkrete Vorstellung der betroffenen Waren verbindet. Eine

Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch ähnliche

Drittzeichen auf dem betreffenden Warengebiet hat die Beschwerdeführerin nicht

vorgetragen; der Senat hat auch keine entsprechenden Feststellungen zu treffen

vermocht.

Im Hinblick auf die Wechselwirkung der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigenden Faktoren hält die jüngere Marke angesichts der

Identität oder nahen Ähnlichkeit der Waren, der breiten Abnehmerkreise, der nahezu normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der klanglichen

Ähnlichkeit im maßgeblichen Gesamteindruck der Marken (vgl EuGH aaO -

Sabél/Puma) nicht den erforderlichen Abstand ein.

Was die Ähnlichkeit der Marken im einzelnen betrifft, so wird deren klanglicher

Gesamteindruck von der ohnehin in der Regel stärker beachteten, identischen

Anfangssilbe "AERO" und den klangstarken und markanten Endungsbuchstaben

"EX" wesentlich bestimmt. Es bestehen darüber hinaus noch weitere Übereinstimmungen der Vergleichsmarke in der Vokalfolge, der Silbenzahl, der Betonung

und der Art der Zeichenbildung. Auch wenn die betreffenden Waren mit einer gewissen Sorgfalt ausgewählt werden und die Endsilben "FLEX" und "TEX" unterschiedliche Sinngehalte anklingen lassen, reichen die jeweils in der weniger beachteten Wortmitte vorhandenen, einzigen Abweichungen "FL" und "T" vor den

klangstarken Endbuchstaben "EX" gegenüber dem überwiegenden Gleichklang

der Kennzeichnungen nicht aus, ein Verhören aus der Erinnerung heraus hinreichend auszuschließen.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bestand kein Anlaß für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG.

Die Voraussetzung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83

Abs 2 MarkenG liegen nicht vor. Es ist weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die vorliegende Entscheidung wirft nicht neue Rechtsfragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf, die nicht bereits durch die höchstrichterliche

Rechtsprechung als geklärt anzusehen sind.

Vorsitzender Richter Schülke ist infolge Urlaubs Unterder an schriftsleistung gehindert

Kraft

Eder

Kraft

Mr/prö