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BPatG Beschluss vom 13.09.2000 – 26 W (pat) 63/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. September 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 05 614.5

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 13. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 15. Oktober 1998 und 2. September 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin hat die Bezeichnung

siehe Abb. 1 am Ende

als Bildmarke für die Waren "Schlosserwaren, Aluminiumtore, freitragende Schiebetore aus Aluminium und Stahl" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses an der Marke für die beanspruchten Waren die

Eintragung versagt. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß

es sich bei "ENTRADA" um ein spanisches Wort handle, das im Deutschen

"Einfahrt, Eingang, Zugang" bedeute und deshalb im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren eine Bestimmungsangabe darstelle. Dieser zum Grundwortschatz der spanischen Sprache gehörende Begriff sei den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen aufgrund ihrer Reisen in Länder mit spanisch als

Amtssprache weitgehend bekannt. An derartigen unmittelbar beschreibenden

Fachbezeichnungen bestehe auch ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber,

zumal der Begriff "ENTRADA" einer Welthandelssprache angehöre. Da der beschreibende Gehalt des angemeldeten Markenwortes derart im Vordergrund stehe

und das italienische Wort "entrata" im Deutschen fast dieselbe Bedeutung habe,

würden zumindest nicht unerhebliche Verkehrskreise der Anmeldung keinen

betriebskennzeichnenden Charakter beimessen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Auffassung,

daß der angemeldeten Bezeichnung kein

im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne und es sich hierbei auch

nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handele. Sie bestreitet, daß es sich bei "ENTRADA" um ein Wort des

"touristischen Basiswortschatzes" handelt. Im übrigen habe dieses Wort eine sehr

breite Bedeutung. Da es verschiedene Arten von Einfahrten oder Eingängen gebe,

sei "ENTRADA" ein zu unbestimmter Begriff, um die beanspruchten Waren

konkret zu beschreiben.

Demgemäß beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1

und 2 MarkenG nicht entgegen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind - nur - Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Eingaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine

Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach

den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 -

PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten,

sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen

Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die

betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 -

CHANGE; BGH BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder

Umständen gehört die angemeldete Marke "ENTRADA" jedoch nicht.

Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als beschreibende

Angabe hat die Markenstelle nicht nachgewiesen; auch der Senat hat insoweit

keine Feststellungen zu treffen vermocht. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor,

daß insbesondere im Zusammenhang mit den beanspruchten Toren in Zukunft

eine Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen wird. Bei einem fremdsprachigen Wort wie "ENTRADA" ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß derartige Begriffe zur Beschreibung von Wareneigenschaften im Verkehr weithin ungeeignet

sind, weil ihre Bedeutung von den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen

nicht oder nur selten verstanden und sie deshalb nicht generell beim Absatz von

Waren, sondern nur in begrenztem Umfang für deren Im- und Export bzw ihren

Vertrieb mit zusätzlicher fremdländischer Bezeichnung auch im Inland benötigt

werden. Es müssen deshalb deutliche Hinweise darauf vorliegen, daß der betreffende fremdsprachige Begriff nicht nur in einem allgemeinen Sinn zur Beschreibung geeignet ist, sondern tatsächlich zur Beschreibung verwendet oder jedenfalls

benötigt wird (vgl dazu BGH GRUR 1994, 370, 371 - rigidite III). Derartige

Anhaltspunkte liegen nicht vor.

Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß es sich bei der

angemeldeten Bezeichnung "ENTRADA" um ein spanisches Wort handelt, das

zum spanischen Grundwortschatz gehört und dessen Sinngehalt "Einfahrt, Eingang, Zugang" auch wegen seiner starken Ähnlichkeit mit dem gleichbedeutenden

italienischen Wort "entrata" markenrechtlich erheblichen Teilen des inländischen

Verkehrs geläufig ist, so liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der spanische

Begriff "ENTRADA" tatsächlich zur Beschreibung der beanspruchten Waren

benötigt werden könnte. Hiergegen spricht vielmehr, daß der angemeldeten

Bezeichnung die Eignung fehlt, die beanspruchten Waren eindeutig zu beschreiben. Auch wenn das angesprochene inländische Publikum dem Wort

"ENTRADA" die Bedeutung "Einfahrt, Eingang, Zugang" beimißt, sagen diese

Sinngehalte nichts Konkretes darüber aus, welche besonderen Merkmale die unter dieser Bezeichnung angebotenen Tore auszeichnen. Daß diese ganz allgemein dazu bestimmt sind, Eingangsbereiche der verschiedensten Gebäude oder

Grundstücke zu versperren, sagt über die konkrete Art oder Bestimmung derartiger Tore nichts Konkretes aus. Eine eindeutige produktbezogene Aussage über

die betreffenden Waren ist mithin mit "ENTRADA" allein nicht möglich. Von einem

gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin an der angemeldeten Marke kann deshalb nicht ausgegangen werden.

2. Ebensowenig kann der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft im

Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft

im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt

zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede

auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis

zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller

Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der

deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr - etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH

WRP 1998, 495, 496 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem

als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH MarkenR 1999, 349 - YES).

Hiervon ausgehend kann dem Markenwort "ENTRADA" nicht die erforderliche

Unterscheidungseignung abgesprochen werden: Eine warenbeschreibende

Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren

selbst Bezug nimmt, stellt "ENTRADA" nicht dar (siehe oben). Ebensowenig handelt es sich hierbei um ein gebräuchliches Wort der Alltagssprache, das der Verkehr infolge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als eine

schlagwortartige spanische Aussage versteht. Selbst wenn dem inländischen

Verkehr "ENTRADA" aus Reisen in spanisch sprechenden Ländern als Hinweis

auf einen "Eingang, Zugang" geläufig sein sollte, hat er bei einer Verwendung

dieser Bezeichnung im Inland keine Veranlassung, die angemeldete Kennzeichnung nicht als betrieblichen Herkunftshinweis aufzufassen, denn derartige fremdsprachige Begriffe sind im Inland nicht als Eingangs- oder Zugangshinweise üblich.

Vorsitzender Richter Schülke ist infolge Urlaubs Unterschrift der an verhindert

Kraft

Eder

Kraft

Mr/prö

Abb. 1