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BPatG Beschluss vom 13.09.2000 – 29 W (pat) 222/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 31 554.3

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 13. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den

Richter Baumgärtner und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

Die Wortmarke

Gründe§

I.

"Dreikönigssingen"

soll für Dienstleistungen der Klasse 42 in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung zurückgewiesen, weil die angemeldeten Marke freihaltungsbedürftig

sei und ihr außerdem jegliche Unterscheidungskraft fehle. Gegen diesen dem

Vertreter der Anmelderin am 24. März 2000 zugestellten Beschluß richtet sich ein

am 20. April 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangener Beschwerdeschriftsatz. Die Beschwerdegebühr ist per Überweisung gezahlt und auf

dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts am 26. April 2000 gutgeschrieben worden. Auf Hinweis des Rechtspflegers, daß bei dieser Sachlage festzustellen sein werde, die Beschwerde gelte als nicht eingelegt, führt die Anmelderin aus, es komme auf die Abbuchung vom Konto der Beschwerdeführerin bzw.

ihres Vertreters an, die bereits am 20. April 2000 erfolgt sei, denn zu diesem Zeitpunkt habe der Betrag den Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin endgültig

verlassen.

Jedenfalls aber sei der verspätete Eingang der Beschwerdegebühr unverschuldet,

weil der Betrag bereits am 20. April vom Konto des Vertreters der Anmelderin abgebucht worden sei und bei den üblichen banktechnischen Gegebenheiten die

Summe rechtzeitig beim Empfänger hätte eintreffen müssen. Die Anmelderin beantragt darum hilfsweise

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Anmelderin und die

Amtsakte 399 31 554.3 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt, weil innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 66 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 MarkenG) die Beschwerdegebühr nicht

eingegangen ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 91 MarkenG) nicht gewährt werden kann.

Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 66 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2

MarkenG) gegen den am 24. März 2000 zugestellten Beschluß endet mit Ablauf

des 25. April 2000, des Tags nach Ostermontag (§§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG,

222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB). Da die Beschwerdegebühr auf dem

Konto des Deutschen Patent- und Markenamts erst einen Tag später - also nach

Ablauf der Frist - gutgeschrieben worden ist, ist die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt. Auf den Zeitpunkt der Abbuchung vom Konto des Einzahlenden kommt es

entgegen der Meinung der Anmelderin nicht an. Nach dem eindeutigen Wortlaut

der Vorschriften der §§ 1 Nr. 2, 3 Nr. 4 PatGebZV gilt der Tag der Gutschrift auf

dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts als Zahlungstag.

Die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist kann nicht

gewährt werden, weil die Anmelderin nicht glaubhaft gemacht hat (§§ 91 Abs. 1,

82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, 294 ZPO), daß sie selbst oder ihren Vertreter kein

Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Der Sachvortrag ergibt keinerlei Anhaltspunkte, die ein Verschulden eines Bevollmächtigten der Anmelderin, das

dieser entsprechend §§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechen ist,

auszuschließen könnten. Die Überweisung der Beschwerdegebühr am

20. April 2000 (Gründonnerstag) reichte nicht aus, um die Wahrung der am

25. April 2000 (Dienstag nach Ostern) ablaufenden Zahlungsfrist sicherzustellen,

weil besonders dann, wenn verschiedene Banken beteiligt sind, Laufzeiten von

mehreren Tagen selbst beim heutigen elektronischen Zahlungsverkehr üblich sind

und es außerdem vor und nach Feiertagen erfahrungsgemäß zu Verzögerungen

kommt (vgl. 28 W (pat) 187/98; vgl. auch BPatGE 18, 154). Auch der Irrtum über

den für die Zahlung maßgeblichen Zeitpunkt ist nicht unverschuldet. Abgesehen

davon, daß ein Rechtsanwalt sich über die einschlägigen Zahlungsvorschriften

informieren muß, sind auf der Rückseite der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Beschluß beigefügt ist, Zahlungshinweise abgedruckt, die u.a. den

Wortlaut der für den Einzahlungszeitpunkt maßgeblichen Vorschrift des § 3

PatGebZV wiedergeben.

Meinhardt

Richter Baumgärtner ist wegen Teilnahme an einer auswärtigen Fortbildungsveranstaltung verhindert zu unterschreiben.

Meinhardt

Guth

Cl