Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 13.09.2000 – 29 W (pat) 222/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 31 554.3
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 13. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den
Richter Baumgärtner und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
Die Wortmarke
Gründe§
I.
"Dreikönigssingen"
soll für Dienstleistungen der Klasse 42 in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zurückgewiesen, weil die angemeldeten Marke freihaltungsbedürftig
sei und ihr außerdem jegliche Unterscheidungskraft fehle. Gegen diesen dem
Vertreter der Anmelderin am 24. März 2000 zugestellten Beschluß richtet sich ein
am 20. April 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangener Beschwerdeschriftsatz. Die Beschwerdegebühr ist per Überweisung gezahlt und auf
dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts am 26. April 2000 gutgeschrieben worden. Auf Hinweis des Rechtspflegers, daß bei dieser Sachlage festzustellen sein werde, die Beschwerde gelte als nicht eingelegt, führt die Anmelderin aus, es komme auf die Abbuchung vom Konto der Beschwerdeführerin bzw.
ihres Vertreters an, die bereits am 20. April 2000 erfolgt sei, denn zu diesem Zeitpunkt habe der Betrag den Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin endgültig
verlassen.
Jedenfalls aber sei der verspätete Eingang der Beschwerdegebühr unverschuldet,
weil der Betrag bereits am 20. April vom Konto des Vertreters der Anmelderin abgebucht worden sei und bei den üblichen banktechnischen Gegebenheiten die
Summe rechtzeitig beim Empfänger hätte eintreffen müssen. Die Anmelderin beantragt darum hilfsweise
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Anmelderin und die
Amtsakte 399 31 554.3 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt, weil innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 66 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 MarkenG) die Beschwerdegebühr nicht
eingegangen ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 91 MarkenG) nicht gewährt werden kann.
Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 66 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2
MarkenG) gegen den am 24. März 2000 zugestellten Beschluß endet mit Ablauf
des 25. April 2000, des Tags nach Ostermontag (§§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG,
222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB). Da die Beschwerdegebühr auf dem
Konto des Deutschen Patent- und Markenamts erst einen Tag später - also nach
Ablauf der Frist - gutgeschrieben worden ist, ist die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt. Auf den Zeitpunkt der Abbuchung vom Konto des Einzahlenden kommt es
entgegen der Meinung der Anmelderin nicht an. Nach dem eindeutigen Wortlaut
der Vorschriften der §§ 1 Nr. 2, 3 Nr. 4 PatGebZV gilt der Tag der Gutschrift auf
dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts als Zahlungstag.
Die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist kann nicht
gewährt werden, weil die Anmelderin nicht glaubhaft gemacht hat (§§ 91 Abs. 1,
82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, 294 ZPO), daß sie selbst oder ihren Vertreter kein
Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Der Sachvortrag ergibt keinerlei Anhaltspunkte, die ein Verschulden eines Bevollmächtigten der Anmelderin, das
dieser entsprechend §§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechen ist,
auszuschließen könnten. Die Überweisung der Beschwerdegebühr am
20. April 2000 (Gründonnerstag) reichte nicht aus, um die Wahrung der am
25. April 2000 (Dienstag nach Ostern) ablaufenden Zahlungsfrist sicherzustellen,
weil besonders dann, wenn verschiedene Banken beteiligt sind, Laufzeiten von
mehreren Tagen selbst beim heutigen elektronischen Zahlungsverkehr üblich sind
und es außerdem vor und nach Feiertagen erfahrungsgemäß zu Verzögerungen
kommt (vgl. 28 W (pat) 187/98; vgl. auch BPatGE 18, 154). Auch der Irrtum über
den für die Zahlung maßgeblichen Zeitpunkt ist nicht unverschuldet. Abgesehen
davon, daß ein Rechtsanwalt sich über die einschlägigen Zahlungsvorschriften
informieren muß, sind auf der Rückseite der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Beschluß beigefügt ist, Zahlungshinweise abgedruckt, die u.a. den
Wortlaut der für den Einzahlungszeitpunkt maßgeblichen Vorschrift des § 3
PatGebZV wiedergeben.
Meinhardt
Richter Baumgärtner ist wegen Teilnahme an einer auswärtigen Fortbildungsveranstaltung verhindert zu unterschreiben.
Meinhardt
Guth
Cl