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BPatG Beschluss vom 13.09.2000 – 32 W (pat) 33/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 33/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 55 014.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. September 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter

Dr. Fuchs-Wissemann und Richterin Klante

beschlossen: 6.70

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Oktober 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist

MINDS. WIDE OPEN.

für

"Erziehung und Unterricht und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung nach vorausgegangener Beanstandung mit Beschluß vom 18. Oktober 1999 durch eine Beamtin des höheren

Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung

wurde ausgeführt, die angemeldete Marke setze sich aus Wörtern zusammen, die

zum englischen Grundwortschatz gehörten. Das vorangestellte Wort "MINDS"

werde mit "Geist, Verstand, Gedanken, Bewußtsein" übersetzt, während der Begriff "wide open" die Bedeutung von "weit offen, weit geöffnet" habe. Die angemeldete Wortfolge enthalte in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen die

Aussage, daß die Erziehung und der Unterricht die Vermittlung eines weit offenen

Bewußtseins bzw eines weit geöffneten Geistes zum Gegenstand und Inhalt hätten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 18. Oktober 1999

aufzuheben

und

die Marke

397 55 014.6/41 "MINDS. WIDE OPEN." einzutragen.

Sie macht geltend, die angemeldete Wortfolge sei mehrdeutig, weil "mind" ua

auch "Sinn", "Herz", "Verstand", "Meinung", "Erinnerung" usw bedeuten könne.

Auch der weitere Wortbestandteil "open" stehe nicht nur für "offen", sondern auch

für "frei", "zugänglich", "freimütig" und "unentschieden". Zudem sei auch die von

der Markenstelle zugrunde gelegte Übersetzung "Bewußtsein weit offen." oder

"Geist weit offen" in Verbindung mit Erziehung und Unterricht nicht unmittelbar beschreibend. Es handele sich hierbei nicht um die Bezeichnung einer bestimmten

Lehrmethode. Für die Schutzfähigkeit sprächen auch die Eintragungen in England,

Frankreich, Hongkong, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG), in der

Sache ist sie auch begründet, da die Bestimmungen des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2

MarkenG einer Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegenstehen.

Der angemeldeten Wortfolge fehlt nicht die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Danach ist Unterscheidungskraft

die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (BGH

GRUR 2000, 720, 721 "Unter Uns"). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede noch so geringe Unterscheidungskraft

ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Dies gilt auch für die Beurteilung

der Unterscheidungskraft von sloganartigen Wortfolgen. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb nur bei Wortfolgen mit beschreibenden Angaben oder

Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen, die vom Verkehr

nicht als Unternehmungskennzeichen aufgefaßt werden. Indizien für die Eignung,

die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können Kürze, Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Aussage sein (BGH GRUR aaO).

Demnach ist die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gegeben. Ein

eindeutiger, dienstleistungsbezogener Sachbezug der angemeldeten Wortfolge

läßt sich nicht feststellen. Hierbei kann dahinstehen, ob ein Großteil des Verkehrs

die in der Anmeldung enthaltenen englischen Worte kennt, da selbst bei unterstellter Erkennbarkeit des Sinngehalts eine eindeutige Sachaussage zu verneinen

ist. Auch die Markenstelle ist davon ausgegangen, daß "mind" nicht nur die Bedeutung von "Geist" oder "Seele" hat, sondern ua auch mit "Herz" übersetzt werden kann. So läßt sich aber der Übersetzungsvariante "Herz weit offen" in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen keine Sachaussage entnehmen.

Angesichts dieser unterschiedlichen Deutungsmöglichkeit ist "MINDS WIDE

OPEN" kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuzuordnen.

Darüber hinaus sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß es sich um

eine gebräuchliche Werbeaussage allgemeiner Art handelt, in der der Verkehr

kein Betriebskennzeichen sehen würde. Insoweit hat die Markenstelle keine Feststellungen getroffen, daß die angemeldete Wortfolge auf dem vorliegenden

Dienstleistungssektor üblicherweise werbemäßig in einem bestimmten Sinne verwendet wird. Aus den in dem Beschluß vom 18. Oktober 1999 angeführten Belegen, die lediglich Bestandteile der angemeldeten Wortfolge aufweisen, ergibt sich

kein Anhaltspunkt dafür, daß der Verkehr an "MINDS WIDE OPEN" in dem von

der Markenstelle zugrunde gelegten Bedeutungsgehalt gewöhnt wäre. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist aber auf die angemeldete Wortfolge in ihrer

Gesamtheit abzustellen (BGH GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the Best").

Ist mithin ein ausschließlich beschreibender Inhalt aufgrund der Mehrdeutigkeit der

Wortfolge nicht zu erkennen, kann auch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht festgestellt werden. Auch das US-Patentamt hat die

dort ebenfalls angemeldete Wortfolge nicht als beschreibend beanstandet. Dieser

Umstand war hier in Betracht zu ziehen, da in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Wortfolge der eigenen Sprache zu beurteilen war und keine Anhaltspunkte

dafür ersichtlich sind, daß diese Wortfolge im deutschen Sprachgebrauch eine andere, beschreibende Bedeutung erlangt hat (vgl BGH BlPMZ 1999, 406, 408-

ABSOLUT; 1997, 26, 27-THE HOME DEPOT).

Winkler

Klante

Dr. Fuchs-Wissemann

br/Fa/Ja/Hu