Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 13.09.2000 – 32 W (pat) 452/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13.09.2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 396 15 065.9 6.70
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Winkler, des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin
Klante
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. August 1999 aufgehoben.
Die Marke 396 15 065 wird für die Waren "Mineralwässer
und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie
Getränke" gelöscht.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die nachfolgende Marke (farbig)
siehe Abb. 1 am Ende
unter der Nummer 396 15 065 in das Register eingetragen worden für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen
"Seiten, Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege;
Brillen; bespielte Schallplatten, MC's und CD's Edelmetalle und
deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte
Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren, Edelsteine; Schreibwaren, Druckereierzeugnisse;
Fotografien, Bilder, Zeichnungen, belichtete Filme, bespielte Audio- und Videobänder und -kassetten; Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen, sowie andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen und Schlüsseltaschen; Regenschirme, Sonnenschirme; Taschen sowie andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse sowie Kleinlederwaren,
insbesondere Geldbeutel,
Brieftaschen und Schlüsseltaschen aus Textilien und Kunststoffen;
Webstoffe und Textilwaren (soweit
in Klasse 24 enthalten);
Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder, Schuhwaren,
Kopfbedeckungen; Embleme, Anstecknadeln (nicht aus Edelmetall
oder damit plattiert); Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportgeräte;
Video- und Computerspiele; Zucker- und Schokoladewaren; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie
Getränke; Raucherartikel, insbesondere Feuerzeuge; Werbung,
Werbemittlung und Promotion einschließlich der Vermittlung von
Sponsoren; Telekommunikation; Organisation und Durchführung
von Sportveranstaltungen auch zur Aufzeichnung oder als
Livesendung mit Rundfunk oder Fernsehen; Vermietung und
Vorführung von Firmen, Audio- und Videobändern und -kassetten
sowie Diaserien; Planung, Gestaltung, Produktion
und
Ausstrahlung von Filmen (insbesondere Aufzeichnungen von
Sportveranstaltungen), von Computer-Grafiken in starren und bewegten Bildern, und von Hörfunk und Fernsehsendungen sowie
Beratung über die vorgenannten Tätigkeiten; Erwerb und Verkauf
von Werbe-, Fernseh- und Sponsorechten an Sportveranstaltungen aller Art; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern einschließlich Bildbänden und periodischen und nichtperiodischen
Druckschriften."
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren Marke 2 903 554
seine Abb. 2 am Ende
die Schutz genießt für
"Biere; Mineralwässer und kohlesäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken".
Die Markenstelle
für Klasse 41 hat den Widerspruch mit Beschluß vom
4. August 1999 durch einen Beamten des höheren Dienstes mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, trotz des erheblichen Abstandes, den die jüngere Marke wegen der teilweise identischen und wirtschaftlich nahestehenden Waren einzuhalten habe, sei eine Verwechslungsgefahr
zu verneinen. In ihrer Gesamtheit seien die Marken wegen des zusätzlichen
Markenbestandteils "... einfach gut" der Widerspruchsmarke und die Zahl "4" der
angegriffenen Marke sowie die unterschiedlichen graphischen Ausgestaltungen
deutlich voneinander verschieden. Eine selbständig kollisionsbegründende Gegenüberstellung des jeweils in den Vergleichsmarken enthaltenen Bestandteils
"Golden" sei nicht zulässig. Diese Bezeichnung sei in Alleinstellung ohne graphische Ausgestaltung nicht schutzfähig. Dieser Begriff werde in der Werbesprache
als gebräuchliches Produktversprechen im Sinne von "exklusiv, besonders, herausragend, hervorstechend" gebraucht. Schutzunfähige Angaben könnten nicht
Grundlage einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr sein. Der
Schutzumfang der Widerspruchsmarke umfasse daher lediglich die konkrete graphische Ausgestaltung.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie macht geltend, der Begriff "GOLDEN" sei schutzfähig und präge auch die
beiden Marken in entscheidender Weise. Die beteiligten Verkehrskreise würden
sich ausschließlich an dieser Bezeichnung orientieren, so daß zumindest in
klanglicher Hinsicht Verwechslungen unvermeidlich seien. Insoweit bezieht sie
sich auf die Entscheidung BPatGE 38, 113, "Golden Zimt", in der festgestellt
worden sei, daß das Adjektiv "Golden" und die Silbe "gold" jedenfalls für
alkoholische Getränke, bei denen ein Goldgehalt sowie "golden" als Farbe nicht
ernsthaft in Betracht komme, kein beschreibenden Charakter habe, auch nicht im
Sinne einer hervorragenden Qualität. Dies gelte selbstverständlich auch für
Mineralwässer und andere alkoholfreie Getränke.
Sie beantragt,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom
4. August 1999 aufzuheben und die angegriffene Marke für alle
Waren der Klasse 32 zu löschen.
Darüber hinaus regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, der Bestandteil "Golden" sei nicht prägend für den Gesamteindruck der Vergleichsmarken. Hieran könnte der von der Widersprechenden zitierte Beschluß BPatGE 38, 113 nichts ändern. In dieser Entscheidung habe der
26. Senat ausdrücklich auf die Beliebtheit des Bestandteils "golden" und den geringen Schutzumfang hingewiesen. Hieraus folge aber, daß dem Bestandteil
"golden" keine prägende Bedeutung zukommen könne.
Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig (§ 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG) und in der Sache auch begründet, da eine Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht ausgeschlossen werden
kann.
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist davon auszugehen, daß die Waren der angegriffenen Marke, gegen die sich der Widerspruch richtet, und die
Getränke, für die die Widerspruchsmarke Schutz genießt, zum Teil identisch sind,
so daß strenge Anforderungen an den Abstand zu stellen sind, den die jüngere
von der älteren Marke einzuhalten hat (BGH GRUR 1996, 200 "Innovadiclophlont"). Der hiernach erforderliche Abstand ist nicht gewahrt.
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem Grundsatz auszugehen,
daß der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt
und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (BGH GRUR 1998, 932, 933
"MEISTERBRAND"; GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND"). Dies
schließt indes nicht aus, daß einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Marken zu bejahen
ist (BGH GRUR 2000, 233, 234 "RAUSCH/ELFI RAUCH"). Eine derart prägende
Bedeutung kommt - nach Auffassung des Senats - dem in den Vergleichsmarken
enthaltenen Bestandteil "GOLDEN" zu.
Wenngleich eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr ohne weiteres zu verneinen
ist, da die zusätzlichen Bestandteile für eine deutliche Unterscheidbarkeit sorgen,
ist die Gefahr klanglicher Verwechslungen nicht auszuschließen, da der Verkehr
die Bezeichnung "GOLDEN" zur Benennung der sich gegenüberstehenden Waren
verwenden wird. Dies ergibt sich aus dem Erfahrungssatz, daß sich der Verkehr
bei kombinierten Wort-/Bildzeichen eher an dem Wort als an den Bildbestandteilen
orientiert, weil das Kennwort in der Regel die einfachste Form ist, die Ware zu
bezeichnen (vgl BGH GRUR 2000, 509 "ATTACHÉ/TISSERAND"). Hierbei geht
der Senat von einer normalen Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "GOLDEN"
aus.
In Verbindung mit den sich gegenüberstehenden Waren
ist diese
Bezeichnung weder als Farbangabe noch als allgemeiner Qualitätshinweis
geeignet (vgl BPatG 38, 113, 115 "Goldener Zimt"). Dementsprechend verfügt
dieser Bestandteil über eine normale Kennzeichnungskraft, mag es auch eine
beachtliche Zahl von Voreintragungen mit dem Bestandteil "Golden" geben. Dies
führt nach Auffassung des Senats indes nicht zu einem geringen Schutzumfang.
Obwohl von einer Kennzeichnungsschwäche auszugehen ist, wenn in die
Zeichenrolle für gleiche oder benachbarte Warengebiete eine Reihe ähnlicher
Zeichen gelangt ist, was ein Indiz für eine naheliegende verbrauchte Wortbildung
von geringer Originalität ist (BGH GRUR 2000, 241, 243 "Lions"), trifft dies nach
Auffassung des Senats auf den vorliegenden Fall nicht zu. Denn die aus dem
Register ersichtlichen Eintragungen (Marken Lexikon 2000, 4352 ff) betreffen
Marken, in denen "Golden" überwiegend Bestandteil von Mehrwortzeichen ist.
Demgegenüber gibt es nur wenige Marken mit "Golden" in Alleinstellung. Der
Senat hält eine Verwendung dieser Bezeichnung in Alleinstellung für durchaus
originell und normal kennzeichnend. Ausgehend von dieser normalen
Kennzeichnungskraft
kommt
der
Bezeichnung
"GOLDEN"
eine
kollisionsbegründende Wirkung innerhalb der Vergleichsmarken zu (vgl BGH
GRUR 2000, 506, 509 "ATTACHÉ/TISSERAND").
Im übrigen wäre nach Auffassung des Senats aber selbst bei einer Kennzeichnungsschwäche der Erfahrungssatz anzuwenden, daß sich der Verkehr bei
kombinierten Wort-/Bildzeichen zur Benennung der Waren an dem Wort orientiert.
Insoweit kann es nicht darauf ankommen, ob eine Bezeichnung normal oder
schwach kennzeichnend ist. Wäre eine Bezeichnung auch als Wortmarke
schutzfähig, ist eine selbständige kollisionsbegründende Gegenüberstellung als
Element einer aus Wort und Bild bestehenden Marke zulässig. Etwas anderes
würde nur dann gelten, wenn das Bild oder die sonstigen Bestandteile durch ihre
Größe und kennzeichnende Wirkung die Marke derart beherrschen würden, daß
das Wort kaum mehr beachtet wird (Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9
Rdn 167; BPatG GRUR 1994, 124, 125 "Billy the Kid"). Hiervon kann indes bei
den Vergleichsmarken nicht die Rede sein. Die Widerspruchsmarke weist eine
werbeübliche Umrandung auf. Auch der hierin befindliche Querstrich ist wenig
originell. Das kleiner gehaltene, zusätzliche Wortelement "...einfach gut" ist eine
ohne weiteres erkennbare Warenanpreisung, so daß der Verkehr sich allein an
der Bezeichnung "GOLDEN" orientieren wird. Nichts anderes gilt letztlich für die
angegriffene Marke. Die hierin angedeutete und nicht vollständig enthaltene Zahl
"4" ist zwar größenmäßig hervorgehoben, führt aber nicht dazu, daß der deutlich
erkennbare, am oberen Rand befindliche Schriftzug "GOLDEN" zurücktritt (vgl
BGH GRUR 1992, 203, 205 "Roter mit Genever"). Demgemäß läßt sich auch für
die jüngere Marke nicht ausschließen, daß ein noch erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die fraglichen Waren mit "GOLDEN" benennen
wird.
Stehen sich mithin die Bezeichnungen "GOLDEN" kollisionsbegründend gegenüber, lassen sich klangliche Verwechslungen beachtlichen Umfangs nicht mit der
erforderlichen Sicherheit ausschließen, so daß unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Löschung der angegriffenen Marke für "Mineralwässer
und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke" anzuordnen
war.
Eine Kostenauferlegung war nach der Sach- und Rechtslage nicht veranlaßt (§ 71
Abs 1 MarkenG).
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 MarkenG zugelassen,
weil im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine höchstrichterliche
Klärung zweckmäßig erscheint. Der Senat hält für klärungsbedürftig, daß
Bezeichnungen wie "GOLDEN", die den Bestandteil einer Vielzahl von Drittzeichen bilden, in Alleinstellung nicht kennzeichnungsschwach sind. Darüber
hinaus hält der Senat selbst bei unterstellter Kennzeichnungsschwäche die
Bezeichnung "GOLDEN" als Kenn- und Merkwort für selbständig kollisionsbegründend. Dies steht im Widerspruch zu der Entscheidung BPatG GRUR 2000, 432
"Netto 62", wonach eine auf Originalitätsmangel beruhende Kennzeichnungsschwäche des Wortbestandteils einer Verwechslungsgefahr entgegenstehen
soll. Auch
die Entscheidung BGH GRUR
2000,
"ATTACHÉ/TISSERAND", wonach jedenfalls bei normaler Kennzeichnungskraft
des Wortbestandteils eine kollisionsbegründende Gegenüberstellung zulässig
sein soll, deutet darauf hin, daß der Bundesgerichtshof bei einer Kennzeichnungsschwäche des Wortbestandteils möglicherweise eine Eignung der Bezeichnung
als kollisionsbegründendes Kenn- und Merkwort verneint.
Vorsitzende Richterin Winkler und Richterin Klante haben Urlaub und können daher nicht unterschreiben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Dr. Fuchs-Wissemann Dr. Fuchs-Wissemann
Abb. 1
Na
Abb. 2