Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 13.09.2000 – 32 W (pat) 452/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13.09.2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 15 065.9 6.70

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Winkler, des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin

Klante

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. August 1999 aufgehoben.

Die Marke 396 15 065 wird für die Waren "Mineralwässer

und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie

Getränke" gelöscht.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die nachfolgende Marke (farbig)

siehe Abb. 1 am Ende

unter der Nummer 396 15 065 in das Register eingetragen worden für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen

"Seiten, Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege;

Brillen; bespielte Schallplatten, MC's und CD's Edelmetalle und

deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte

Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren, Edelsteine; Schreibwaren, Druckereierzeugnisse;

Fotografien, Bilder, Zeichnungen, belichtete Filme, bespielte Audio- und Videobänder und -kassetten; Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen, sowie andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen und Schlüsseltaschen; Regenschirme, Sonnenschirme; Taschen sowie andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse sowie Kleinlederwaren,

insbesondere Geldbeutel,

Brieftaschen und Schlüsseltaschen aus Textilien und Kunststoffen;

Webstoffe und Textilwaren (soweit

in Klasse 24 enthalten);

Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder, Schuhwaren,

Kopfbedeckungen; Embleme, Anstecknadeln (nicht aus Edelmetall

oder damit plattiert); Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportgeräte;

Video- und Computerspiele; Zucker- und Schokoladewaren; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie

Getränke; Raucherartikel, insbesondere Feuerzeuge; Werbung,

Werbemittlung und Promotion einschließlich der Vermittlung von

Sponsoren; Telekommunikation; Organisation und Durchführung

von Sportveranstaltungen auch zur Aufzeichnung oder als

Livesendung mit Rundfunk oder Fernsehen; Vermietung und

Vorführung von Firmen, Audio- und Videobändern und -kassetten

sowie Diaserien; Planung, Gestaltung, Produktion

und

Ausstrahlung von Filmen (insbesondere Aufzeichnungen von

Sportveranstaltungen), von Computer-Grafiken in starren und bewegten Bildern, und von Hörfunk und Fernsehsendungen sowie

Beratung über die vorgenannten Tätigkeiten; Erwerb und Verkauf

von Werbe-, Fernseh- und Sponsorechten an Sportveranstaltungen aller Art; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern einschließlich Bildbänden und periodischen und nichtperiodischen

Druckschriften."

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren Marke 2 903 554

seine Abb. 2 am Ende

die Schutz genießt für

"Biere; Mineralwässer und kohlesäurehaltige Wässer und andere

alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und

andere Präparate für die Zubereitung von Getränken".

Die Markenstelle

für Klasse 41 hat den Widerspruch mit Beschluß vom

4. August 1999 durch einen Beamten des höheren Dienstes mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, trotz des erheblichen Abstandes, den die jüngere Marke wegen der teilweise identischen und wirtschaftlich nahestehenden Waren einzuhalten habe, sei eine Verwechslungsgefahr

zu verneinen. In ihrer Gesamtheit seien die Marken wegen des zusätzlichen

Markenbestandteils "... einfach gut" der Widerspruchsmarke und die Zahl "4" der

angegriffenen Marke sowie die unterschiedlichen graphischen Ausgestaltungen

deutlich voneinander verschieden. Eine selbständig kollisionsbegründende Gegenüberstellung des jeweils in den Vergleichsmarken enthaltenen Bestandteils

"Golden" sei nicht zulässig. Diese Bezeichnung sei in Alleinstellung ohne graphische Ausgestaltung nicht schutzfähig. Dieser Begriff werde in der Werbesprache

als gebräuchliches Produktversprechen im Sinne von "exklusiv, besonders, herausragend, hervorstechend" gebraucht. Schutzunfähige Angaben könnten nicht

Grundlage einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr sein. Der

Schutzumfang der Widerspruchsmarke umfasse daher lediglich die konkrete graphische Ausgestaltung.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie macht geltend, der Begriff "GOLDEN" sei schutzfähig und präge auch die

beiden Marken in entscheidender Weise. Die beteiligten Verkehrskreise würden

sich ausschließlich an dieser Bezeichnung orientieren, so daß zumindest in

klanglicher Hinsicht Verwechslungen unvermeidlich seien. Insoweit bezieht sie

sich auf die Entscheidung BPatGE 38, 113, "Golden Zimt", in der festgestellt

worden sei, daß das Adjektiv "Golden" und die Silbe "gold" jedenfalls für

alkoholische Getränke, bei denen ein Goldgehalt sowie "golden" als Farbe nicht

ernsthaft in Betracht komme, kein beschreibenden Charakter habe, auch nicht im

Sinne einer hervorragenden Qualität. Dies gelte selbstverständlich auch für

Mineralwässer und andere alkoholfreie Getränke.

Sie beantragt,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom

4. August 1999 aufzuheben und die angegriffene Marke für alle

Waren der Klasse 32 zu löschen.

Darüber hinaus regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, der Bestandteil "Golden" sei nicht prägend für den Gesamteindruck der Vergleichsmarken. Hieran könnte der von der Widersprechenden zitierte Beschluß BPatGE 38, 113 nichts ändern. In dieser Entscheidung habe der

26. Senat ausdrücklich auf die Beliebtheit des Bestandteils "golden" und den geringen Schutzumfang hingewiesen. Hieraus folge aber, daß dem Bestandteil

"golden" keine prägende Bedeutung zukommen könne.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig (§ 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG) und in der Sache auch begründet, da eine Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht ausgeschlossen werden

kann.

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist davon auszugehen, daß die Waren der angegriffenen Marke, gegen die sich der Widerspruch richtet, und die

Getränke, für die die Widerspruchsmarke Schutz genießt, zum Teil identisch sind,

so daß strenge Anforderungen an den Abstand zu stellen sind, den die jüngere

von der älteren Marke einzuhalten hat (BGH GRUR 1996, 200 "Innovadiclophlont"). Der hiernach erforderliche Abstand ist nicht gewahrt.

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem Grundsatz auszugehen,

daß der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt

und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (BGH GRUR 1998, 932, 933

"MEISTERBRAND"; GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND"). Dies

schließt indes nicht aus, daß einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Marken zu bejahen

ist (BGH GRUR 2000, 233, 234 "RAUSCH/ELFI RAUCH"). Eine derart prägende

Bedeutung kommt - nach Auffassung des Senats - dem in den Vergleichsmarken

enthaltenen Bestandteil "GOLDEN" zu.

Wenngleich eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr ohne weiteres zu verneinen

ist, da die zusätzlichen Bestandteile für eine deutliche Unterscheidbarkeit sorgen,

ist die Gefahr klanglicher Verwechslungen nicht auszuschließen, da der Verkehr

die Bezeichnung "GOLDEN" zur Benennung der sich gegenüberstehenden Waren

verwenden wird. Dies ergibt sich aus dem Erfahrungssatz, daß sich der Verkehr

bei kombinierten Wort-/Bildzeichen eher an dem Wort als an den Bildbestandteilen

orientiert, weil das Kennwort in der Regel die einfachste Form ist, die Ware zu

bezeichnen (vgl BGH GRUR 2000, 509 "ATTACHÉ/TISSERAND"). Hierbei geht

der Senat von einer normalen Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "GOLDEN"

aus.

In Verbindung mit den sich gegenüberstehenden Waren

ist diese

Bezeichnung weder als Farbangabe noch als allgemeiner Qualitätshinweis

geeignet (vgl BPatG 38, 113, 115 "Goldener Zimt"). Dementsprechend verfügt

dieser Bestandteil über eine normale Kennzeichnungskraft, mag es auch eine

beachtliche Zahl von Voreintragungen mit dem Bestandteil "Golden" geben. Dies

führt nach Auffassung des Senats indes nicht zu einem geringen Schutzumfang.

Obwohl von einer Kennzeichnungsschwäche auszugehen ist, wenn in die

Zeichenrolle für gleiche oder benachbarte Warengebiete eine Reihe ähnlicher

Zeichen gelangt ist, was ein Indiz für eine naheliegende verbrauchte Wortbildung

von geringer Originalität ist (BGH GRUR 2000, 241, 243 "Lions"), trifft dies nach

Auffassung des Senats auf den vorliegenden Fall nicht zu. Denn die aus dem

Register ersichtlichen Eintragungen (Marken Lexikon 2000, 4352 ff) betreffen

Marken, in denen "Golden" überwiegend Bestandteil von Mehrwortzeichen ist.

Demgegenüber gibt es nur wenige Marken mit "Golden" in Alleinstellung. Der

Senat hält eine Verwendung dieser Bezeichnung in Alleinstellung für durchaus

originell und normal kennzeichnend. Ausgehend von dieser normalen

Kennzeichnungskraft

kommt

der

Bezeichnung

"GOLDEN"

eine

kollisionsbegründende Wirkung innerhalb der Vergleichsmarken zu (vgl BGH

GRUR 2000, 506, 509 "ATTACHÉ/TISSERAND").

Im übrigen wäre nach Auffassung des Senats aber selbst bei einer Kennzeichnungsschwäche der Erfahrungssatz anzuwenden, daß sich der Verkehr bei

kombinierten Wort-/Bildzeichen zur Benennung der Waren an dem Wort orientiert.

Insoweit kann es nicht darauf ankommen, ob eine Bezeichnung normal oder

schwach kennzeichnend ist. Wäre eine Bezeichnung auch als Wortmarke

schutzfähig, ist eine selbständige kollisionsbegründende Gegenüberstellung als

Element einer aus Wort und Bild bestehenden Marke zulässig. Etwas anderes

würde nur dann gelten, wenn das Bild oder die sonstigen Bestandteile durch ihre

Größe und kennzeichnende Wirkung die Marke derart beherrschen würden, daß

das Wort kaum mehr beachtet wird (Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9

Rdn 167; BPatG GRUR 1994, 124, 125 "Billy the Kid"). Hiervon kann indes bei

den Vergleichsmarken nicht die Rede sein. Die Widerspruchsmarke weist eine

werbeübliche Umrandung auf. Auch der hierin befindliche Querstrich ist wenig

originell. Das kleiner gehaltene, zusätzliche Wortelement "...einfach gut" ist eine

ohne weiteres erkennbare Warenanpreisung, so daß der Verkehr sich allein an

der Bezeichnung "GOLDEN" orientieren wird. Nichts anderes gilt letztlich für die

angegriffene Marke. Die hierin angedeutete und nicht vollständig enthaltene Zahl

"4" ist zwar größenmäßig hervorgehoben, führt aber nicht dazu, daß der deutlich

erkennbare, am oberen Rand befindliche Schriftzug "GOLDEN" zurücktritt (vgl

BGH GRUR 1992, 203, 205 "Roter mit Genever"). Demgemäß läßt sich auch für

die jüngere Marke nicht ausschließen, daß ein noch erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die fraglichen Waren mit "GOLDEN" benennen

wird.

Stehen sich mithin die Bezeichnungen "GOLDEN" kollisionsbegründend gegenüber, lassen sich klangliche Verwechslungen beachtlichen Umfangs nicht mit der

erforderlichen Sicherheit ausschließen, so daß unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Löschung der angegriffenen Marke für "Mineralwässer

und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke" anzuordnen

war.

Eine Kostenauferlegung war nach der Sach- und Rechtslage nicht veranlaßt (§ 71

Abs 1 MarkenG).

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 MarkenG zugelassen,

weil im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine höchstrichterliche

Klärung zweckmäßig erscheint. Der Senat hält für klärungsbedürftig, daß

Bezeichnungen wie "GOLDEN", die den Bestandteil einer Vielzahl von Drittzeichen bilden, in Alleinstellung nicht kennzeichnungsschwach sind. Darüber

hinaus hält der Senat selbst bei unterstellter Kennzeichnungsschwäche die

Bezeichnung "GOLDEN" als Kenn- und Merkwort für selbständig kollisionsbegründend. Dies steht im Widerspruch zu der Entscheidung BPatG GRUR 2000, 432

"Netto 62", wonach eine auf Originalitätsmangel beruhende Kennzeichnungsschwäche des Wortbestandteils einer Verwechslungsgefahr entgegenstehen

soll. Auch

die Entscheidung BGH GRUR

2000,

506

"ATTACHÉ/TISSERAND", wonach jedenfalls bei normaler Kennzeichnungskraft

des Wortbestandteils eine kollisionsbegründende Gegenüberstellung zulässig

sein soll, deutet darauf hin, daß der Bundesgerichtshof bei einer Kennzeichnungsschwäche des Wortbestandteils möglicherweise eine Eignung der Bezeichnung

als kollisionsbegründendes Kenn- und Merkwort verneint.

Vorsitzende Richterin Winkler und Richterin Klante haben Urlaub und können daher nicht unterschreiben.

Dr. Fuchs-Wissemann

Dr. Fuchs-Wissemann Dr. Fuchs-Wissemann

Abb. 1

Na

Abb. 2