Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 18.09.2000 – 32 W (pat) 224/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 224/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 10 940.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung

vom

18. Oktober 2000

unter Mitwirkung

des

Richters

Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem, der Richterin Klante und des Richters

Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

World of Events

zur Eintragung als Wortmarke für

"Werbung, Öffentlichkeitsarbeit

(Public Relation), Marketing;

Planung, Entwicklung, Organisation und Realisation von Veranstaltungen in den Bereichen Promotion, Verkaufsförderung und

werbemäßiger Produkt-Präsentation; werbe- und verkaufsfördernde Beratung einschließlich der Beratung für die Produkt-

Präsentation und Unternehmenskommunikation; Werbung mit

Aktionen und Ideen, Akteuren, Künstlern, originellen Spiel- und

Unterhaltungsprogrammen und dem Einsatz von Animation einschließlich der begleitenden Werbemaßnahmen, insbesondere der

Ankündigung, Einladung, Dekoration, Bereitstellung (Vermietung)

von Werbemitteln, Werbeträgern und Verkaufshilfen, Erstellen von

zielgruppenspezifischen Werbeangeboten, Adressenlisten;

Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von Stadtbesichtigungen; Reisebegleitung; Vermietung von Flugzeugen,

Kraftfahrzeugen, Schiffen, Garagen und Parkplätzen;

Musikdarbietungen, Filmvorführung, Künstlervermittlung, Volksbelustigungen; Vermietung von Unterhaltungsgeräten (ausgenommen Spielautomaten), Bühnen, Pavillons, Zelten und

Bühnendekorationen;

Planung, Entwicklung, Organisation und Durchführung von

Messen, Ausstellungen, Produkt-Präsentationen; Beherbergung

und Verpflegung von Gästen, Zimmerreservierung; Kostüm- und

Kleidervermietung"

zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Mit Beschluß vom 24. November 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

die Anmeldung zurückgewiesen, da das angemeldete Zeichen eine schutzunfähige beschreibende Sachangabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstelle und

ihm zudem jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, die von der Markenstelle angeführten Eintragungshindernisse stünden der angemeldeten Marke nicht entgegen. Es sei keine Feststellung getroffen worden, inwieweit das angemeldete Zeichen "World of Events"

Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden habe. Maßgeblich seien

insoweit allein die inländischen Verkehrskreise (BGH GRUR 1994, 730, 731

"Value"). Den überwiegend inländischen Verkehrskreisen fehle es an einer ausreichenden Kenntnis der englischen Sprache insbesondere im Hinblick auf den

Zeichenbestandteil "Events". Deshalb könne dem Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Auch sei es nicht freihaltungsbedürftig,

denn die angemeldete Marke enthalte keine unmittelbar beschreibende Angabe in

bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG); in der

Sache ist sie jedoch nicht begründet, da der Eintragung die mangelnde Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die

einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein

als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf wie es ihm entgegentritt und

unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH WRP 2000, 741

"Logo" mwNachw). An sich reicht bereits eine geringe Unterscheidungskraft aus,

um das Schutzhindernis zu überwinden (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-

Drucksache 12 / 6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft S 64). Diese (konkrete)

Unterscheidungseignung

fehlt

jedoch unter anderem dann, wenn der

beanspruchten Wortfolge ein für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet

werden kann. Dies ist hier der Fall. "World of Events" ist im Hinblick auf die vorgenannten Dienstleistungen eine Sachbeschreibung. Es handelt sich um eine den

angesprochenen Verkehrskreisen erkennbare Sachangabe mit der Bedeutung

"Welt der Ereignisse" oder "Welt der Veranstaltungen". Diese Bedeutung erschließt sich den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar. "World" ist als

werbeübliche Anpreisung auf dem Markt als Hinweis auf Internationalität üblich,

und die Anfügung von "Events" als eines in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenenen Begriffs (vgl Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache,

21. Auflage, S.266) beschreibt die Art und Bestimmung der beanspruchten

Dienstleistungen. Die Marke in ihrer Gesamtheit stellt diesbezüglich eine einfache

und klare, in sprachüblicher Weise gebildete Sachangabe über die Art der Dienstleistungen dar.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Eintragung neben der fehlenden

Unterscheidungskraft auch noch das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses im

Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht.

Dr. Fuchs-Wissemann

Sekretaruk

Klante

Wf