Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.09.2000 – 32 W (pat) 224/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 224/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 10 940.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung
vom
18. Oktober 2000
unter Mitwirkung
des
Richters
Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem, der Richterin Klante und des Richters
Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
World of Events
zur Eintragung als Wortmarke für
"Werbung, Öffentlichkeitsarbeit
(Public Relation), Marketing;
Planung, Entwicklung, Organisation und Realisation von Veranstaltungen in den Bereichen Promotion, Verkaufsförderung und
werbemäßiger Produkt-Präsentation; werbe- und verkaufsfördernde Beratung einschließlich der Beratung für die Produkt-
Präsentation und Unternehmenskommunikation; Werbung mit
Aktionen und Ideen, Akteuren, Künstlern, originellen Spiel- und
Unterhaltungsprogrammen und dem Einsatz von Animation einschließlich der begleitenden Werbemaßnahmen, insbesondere der
Ankündigung, Einladung, Dekoration, Bereitstellung (Vermietung)
von Werbemitteln, Werbeträgern und Verkaufshilfen, Erstellen von
zielgruppenspezifischen Werbeangeboten, Adressenlisten;
Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von Stadtbesichtigungen; Reisebegleitung; Vermietung von Flugzeugen,
Kraftfahrzeugen, Schiffen, Garagen und Parkplätzen;
Musikdarbietungen, Filmvorführung, Künstlervermittlung, Volksbelustigungen; Vermietung von Unterhaltungsgeräten (ausgenommen Spielautomaten), Bühnen, Pavillons, Zelten und
Bühnendekorationen;
Planung, Entwicklung, Organisation und Durchführung von
Messen, Ausstellungen, Produkt-Präsentationen; Beherbergung
und Verpflegung von Gästen, Zimmerreservierung; Kostüm- und
Kleidervermietung"
zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.
Mit Beschluß vom 24. November 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
die Anmeldung zurückgewiesen, da das angemeldete Zeichen eine schutzunfähige beschreibende Sachangabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstelle und
ihm zudem jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, die von der Markenstelle angeführten Eintragungshindernisse stünden der angemeldeten Marke nicht entgegen. Es sei keine Feststellung getroffen worden, inwieweit das angemeldete Zeichen "World of Events"
Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden habe. Maßgeblich seien
insoweit allein die inländischen Verkehrskreise (BGH GRUR 1994, 730, 731
"Value"). Den überwiegend inländischen Verkehrskreisen fehle es an einer ausreichenden Kenntnis der englischen Sprache insbesondere im Hinblick auf den
Zeichenbestandteil "Events". Deshalb könne dem Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Auch sei es nicht freihaltungsbedürftig,
denn die angemeldete Marke enthalte keine unmittelbar beschreibende Angabe in
bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG); in der
Sache ist sie jedoch nicht begründet, da der Eintragung die mangelnde Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf wie es ihm entgegentritt und
unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH WRP 2000, 741
"Logo" mwNachw). An sich reicht bereits eine geringe Unterscheidungskraft aus,
um das Schutzhindernis zu überwinden (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-
Drucksache 12 / 6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft S 64). Diese (konkrete)
Unterscheidungseignung
fehlt
jedoch unter anderem dann, wenn der
beanspruchten Wortfolge ein für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden kann. Dies ist hier der Fall. "World of Events" ist im Hinblick auf die vorgenannten Dienstleistungen eine Sachbeschreibung. Es handelt sich um eine den
angesprochenen Verkehrskreisen erkennbare Sachangabe mit der Bedeutung
"Welt der Ereignisse" oder "Welt der Veranstaltungen". Diese Bedeutung erschließt sich den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar. "World" ist als
werbeübliche Anpreisung auf dem Markt als Hinweis auf Internationalität üblich,
und die Anfügung von "Events" als eines in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenenen Begriffs (vgl Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache,
21. Auflage, S.266) beschreibt die Art und Bestimmung der beanspruchten
Dienstleistungen. Die Marke in ihrer Gesamtheit stellt diesbezüglich eine einfache
und klare, in sprachüblicher Weise gebildete Sachangabe über die Art der Dienstleistungen dar.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Eintragung neben der fehlenden
Unterscheidungskraft auch noch das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses im
Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht.
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Klante
Wf