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BPatG Beschluss vom 20.09.2000 – 26 W (pat) 128/99

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. September 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die registrierte Marke 658 086 6.70

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. September 2000 unter Mitwirkung des Richters

Kraft als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren

"Vins, champagnes, spiritueux et liqueurs"

in der Bundesrepublik Deutschland Schutz suchende IR-Marke 658086

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 2 901 360

die für die Waren

"Torres",

"Spirituosen, Wein, Schaumwein, weinhaltige Getränke"

in das Markenregister eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch zurückgewiesen. Die beiderseitigen Waren seien überwiegend gleich

und damit an den Markenabstand strenge Anforderungen zu stellen. Auch wenn

der Widerspruchsmarke ein erweiterter Schutzbereich zugutegehalten werde,

bestehe keine Verwechslungsgefahr. In ihrer Gesamtheit unterschieden sich die

Vergleichsmarken wegen der graphischen Ausgestaltung der jüngeren IR-Marke

ohnehin ausreichend. Eine Verwechslungsgefahr sei allenfalls zu bejahen, wenn

der Bestandteil "TORRE" in der jüngeren IR-Marke allein prägend sei und die

maßgeblichen Verkehrskreise dem Element "ORIA" keinen besonderen Hinweis

auf die Herkunftsstätte entnähmen. Dafür lägen keine begründeten Anhaltspunkte

vor. Es bestehe nämlich kein Anlaß, das Element "ORIA" zu vernachlässigen, weil

der Verkehr im Fall der Verwendung nur des Elementes "TORRE" nicht sicher sein

könne, den kennzeichnenden Markenbestandteil gewählt zu haben. Überdies

wirke der Markenteil "TORRE ORIA" wegen seiner einheitlichen optischen

Aufmachung zusammengehörig. Ebenso fehlten Anhaltspunkte für die Annahme,

daß die Vergleichszeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden

könnten.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, daß angesichts der bestehenden Warenidentität an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand strenge

Anforderungen zu stellen seien. Die Vergleichsmarken "TORRE ORIA" und

"Torres" überschnitten sich an ihrem Wortanfang "Torre" vollständig. Bei der

Beurteilung der Verwechslungsgefahr komme es vor allem auf die produktidentifizierenden Zeichenbestandteile an. Ein produktidentifizierender Zeichenbestandteil könne aber nicht nur dann vorliegen, wenn dieser Teil den Gesamteindruck allein präge, sondern auch, wenn er ihn wesentlich mitbestimme. Zudem

sei der Gesamteindruck auf die Übereinstimmungen hin zu überprüfen. Da es bei

fremdsprachigen Zeichen schwierig sei, diese im Gedächtnis zu behalten, sei die

Gefahr, daß man sich lediglich den Zeichenanfang merken könne, relativ groß.

Dann aber bestehe Verwechslungsgefahr.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 28. September 1998 und vom

7. April 1999 aufzuheben und die Übereinstimmung der angegriffenen IR-Marke 658 086 mit der Widerspruchsmarke 2 901 360

festzustellen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Vergleichsmarken seien weder in ihrem Gesamteindruck noch in ihren Wortbestandteilen "TORRE ORIA" und "Torres" miteinander verwechselbar. Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin werde der Bestandteil "TORRE" nicht aus der

angegriffenen Marke herausgelöst und der Widerspruchsmarke "Torres" isoliert

gegenübergestellt. Eine solche zergliedernde Betrachtungsweise sei unzulässig.

Vielmehr werde der Wortbestandteil "TORRE ORIA" der angegriffenen Marke in

seiner Gesamtheit wiedergegeben. Hinzu komme, daß die graphische Gestaltung

die angegriffene Marke und insbesondere den Wortbestandteil "TORRE ORIA"

präge, so daß auch aus diesem Grunde eine Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke auszuschließen sei.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Zwischen

den Vergleichsmarken besteht keine Gefahr von Verwechslungen gemäß § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Nach Ansicht des Senats kann dem im Rahmen der angegriffenen IR-Marke für

mögliche Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke "Torres" allein in Betracht

kommenden Markenbestandteil "TORRE" keine den Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägende und damit selbständig kollisionsbegründende Wirkung

beigemessen werden.

Zwar ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zweier Kennzeichnungen

nicht nur von der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken auszugehen. Vielmehr

ist auch die Ähnlichkeit der Waren sowie die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu berücksichtigen, wobei zwischen diesen Faktoren eine Wechselwirkung besteht, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch

einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und

umgekehrt (BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND; BlPMZ 1999,

112, 114 - LIBERO mwN). Die miteinander zu vergleichenden Waren sind allerdings gleich bzw ähnlich. Selbst wenn der Widerspruchsmarke jedoch ohne nähere Prüfung eine erhöhte Kennzeichnungskraft zugebilligt wird, was insgesamt zu

strengen Anforderungen an den einzuhaltenden Markenabstand führt, unterscheiden sich die Vergleichszeichen hinreichend.

Die Vergleichszeichen weisen bereits in ihrer Gesamtheit markante Unterschiede

auf, weil es sich bei der angegriffenen IR-Marke um eine kombinierte Wort-Bild-

Marke handelt, der die Widerspruchsmarke in Form einer reinen Wortmarke gegenübersteht (BGH GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze; EuGH GRUR Int.

1998, 56 - Springende Raubkatze II). Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist

auch dann nicht zu befürchten, wenn der die angegriffene IR-Marke prägende

Wortbestandteil "TORRE ORIA" (Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9

Rdnr 167) in seiner gesamten Länge der Widerspruchsmarke "Torres" gegenübergestellt wird. Klangverlauf und Schriftbild unterscheiden sich wegen der unterschiedlichen Silbenzahl sowie Vokal- und Konsonantenfolge deutlich.

Auch dem im Rahmen der jüngeren IR-Marke für eine mögliche Verwechslungsgefahr in Betracht kommenden Zeichenteil "TORRE" kann keine den Gesamteindruck der jüngeren IR-Marke prägende und damit selbständig kollisionsbegründende Wirkung beigemessen werden. Dafür wäre erforderlich, daß er im Verhältnis zu den weiteren Zeichenbestandteilen eine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt. Als in diesem Sinne prägend kann ein Bestandteil im allgemeinen

jedoch nur dann erachtet werden, wenn der Verkehr den weiteren Markenbestandteilen daneben keinen besonderen Hinweis auf die Betriebsstätte der mit

dem Gesamtzeichen versehenen Waren entnimmt (BGH WRP 2000, 173

- RAUSCH/ELFI RAUCH; Mitt 1996, 285 - Sali Toft; GRUR 1989, 264

- REYNOLDS R1/EREINTZ). Hiervon kann bei der angegriffenen IR-Marke nicht

ausgegangen werden, weil im vorliegenden Fall weder das Wortelement "TORRE"

noch das Wortelement "ORIA" allein geeignet sind, den Gesamteindruck der

kombinierten Marke zu prägen. Die von der Größe her gesehen herausragenden

Wortbestandteile "TORRE ORIA" sind nach Schrifttype, Schriftzeile und

Anordnung unter dem Bildbestandteil einheitlich gestaltet. Deshalb besteht bereits

nach diesem äußeren Erscheinungsbild kein Grund, einen dieser beiden

Wortbestandteile für sich herauszugreifen. Die Wortfolge "TORRE ORIA" ist außerdem relativ kurz und deshalb auch für diejenigen Verkehrskreise, denen die

vorliegende Fremdsprache nicht geläufig ist, ohne weiteres einprägbar. Allein die

Stellung am Beginn der Wortzusammenstellung führt nicht dazu, daß "TORRE" als

prägend oder wesentlich mitbestimmend anzusehen ist.

Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr der Marken unter dem Gesichtspunkt

der gedanklichen Verbindung gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, für deren

Beurteilung im wesentlichen die von der Rechtsprechung zur mittelbaren Verwechslungsgefahr entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind (BGH GRUR

1996, 200, 201 - Innovadiclophlont), bestehen ebenfalls nicht. Eine mittelbare

Verwechslungsgefahr ist nur dann zu bejahen, wenn der Verkehr die Unterschiede

zwischen den Marken zwar erkennt, gleichwohl aber die betriebliche Herkunft der

Waren verwechselt, weil ihm diese durch einen in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Stammbestandteil und durch die Art der übrigen, abweichenden Markenbestandteile nahegebracht wird. Dann aber muß dem fraglichen

Markenbestandteil bereits Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke

zukommen und der als Stammbestandteil in Frage kommende Bestandteil in beiden Marken identisch oder zumindest wesensgleich enthalten sein (Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdnr 182 ff). Die Inhaberin der älteren Marke konnte jedoch nicht nachweisen, daß sie über eine Serie mit entsprechendem Stammbestandteil verfügt. Die in der mündlichen Verhandlung von der Widersprechenden

angeführten, ihr gehörenden Zeichen "Torres Esmeralda", "Torres Waltraud" und

"Torres vina sol" sind entweder mit einem Frauennamen ("Esmeralda", "Waltraud")

oder einem beschreibenden Anklang versehen

("Esmeralda" als herkunftshinweisender Anklang an die "Costa Smeralda", "vina sol" als beschreibender Anklang auf "Wein" und "Sonne") und entsprechen damit in der Art ihrer Bildung nicht der angegriffenen IR-Marke. Der Bestandteil "Torres" wird im vorliegenden Fall auch nicht als firmenkennzeichnender Hinweis auf den Hersteller

verstanden werden. Der Firmenname der Widersprechenden lautet "Miguel Torres

S.A.". Damit weicht er nicht nur durch die Hinzufügung des klanglich auffälligen

Konsonanten "s" von dem ersten Zeichenbestandteil "TORRE" der angegriffenen

Marke ab, sondern auch noch durch den vorangestellten Vornamen "Miguel".

Zudem vermindert sich gerade wegen der mangelnden Identität der Bezeichnungen "TORRE" und "Torres" für das angesprochene Publikum die Gefahr

der irrigen Annahme, es handle sich bei der angegriffenen Marke lediglich um eine

weitere Marke desselben Unternehmens, das sich auch der älteren Marke bedient,

so stark, daß auch aus diesem Gesichtspunkt keine mittelbare Verwechslungsgefahr in rechtserheblichem Umfang zu befürchten ist.

Ein Anlaß, der Anregung der Widersprechenden auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nachzukommen (§ 83 Abs 2 MarkenG), besteht nicht, weil die vorliegende Entscheidung kein Abweichen von gefestigten Grundsätzen der Rechtsprechung in sich birgt.

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Kraft

Reker

Abb. 1

Eder

Na