Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 20.09.2000 – 28 W (pat) 122/99
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 122/99 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 20. September 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 32 157.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Schramm
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 6.70
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
für die Waren:
FANTASY
Spielzeugballons, insbesondere Folienballons mit und ohne Ventil,
Folienballons heliumgefüllt oder luftgefüllt, Silberfolienballons mit
und ohne Ventil, Silberfolienballons heliumgefüllt oder luftgefüllt,
Latexballons, Latex-Riesenballons, Shape-Ballons mit und ohne
Ventil, Ballons mit Beinen mit und ohne Ventil, Figurenballons mit
und ohne Ventil, Miniballons mit und ohne Ventil, Mikroballons mit
und ohne Ventil, herz- und sternförmige Ballons mit und ohne
Ventil, dreidimensionale Ballons mit und ohne Ventil,
dreidimensionale Figurenballons mit und ohne Ventil, Fesselballons mit und ohne Ventil, aufblasbare Stand-Displays für Innen-
und Außeneinsatz mit und ohne Ventil, aufblasbare Stand-Displays für Innen- und Außeneinsatz mit Innenbeleuchtungssystem,
Ballons mit Grußkarten, insbesondere Silberfolienballons mit
Grußkarten;
Sprungkissen, Hüpfburgen, Kletterwände als Sportartikel und
Spielzeuge; Papierdekorationsartikel, insbesondere Luftschlangen, Papier-Konfetti, Papierwolle; Fahnen sowie Banner aus Folie,
insbesondere Silberfolie; Ballonzubehör,
insbesondere Ballonnetze, Ballonventile, Ballondrahtstäbe, Ballontüten, Ballonverpackungsmaschinen, [...] Ballonhandpumpen, Ballon-Deko-Schablonensets, Ballonbeschriftungsmaterial, Ballonbeschriftungen,
Ballonverkaufsständer, Ballongondeln, Ballon-Drop-Netze, Ballon-
Weitflugkarten, Ballon-Aufblasgeräte, Ballon-Aufblasgeräte für den
Dauereinsatz,
Ballon-Befüllungsmaschinen,
Ballon-
Abfgüllarmaturen, Ballon-Abfüllarmaturen mit Manometer, Ballon-
Abfüllarmaturen ohne automatische Abschaltung, Abfüllpistolen für
Folienballons, Metallflaschen für unter Druck stehende Fluids zum
Befüllen von Spielzeug und Ballons, Überzüge für Flaschen für
Ballonfüllmedien, Halterungen für Flaschen für Ballonfüllmedien,
Verdichtungs-, Reinigungs-, Polier- und Festigungsmittel
für
Ballons, Dekorationsbücher für Ballons, Ballonständer, Ballonhalterungen, Ballongewichte, Glöckchen als Ballongewichte, Ballonbänder, Ballonabbindfäden, Ballonverschlüsse, Ballon-Thekendisplays, Ballon-Bodendisplays, Ballonbeschriftungsgeräte,
Verankerungsgestelle für Ballons, Seilwindengestelle für Fesselballons, Seilwindengestelle für Fesselballons für Festverankerung
am Boden; Minifigurenkerzen für Dekorations- und Beleuchtungszwecke; Spielzeugballons mit Blumentopf als Ständer; Erstellung
von Ballondekorationen; Durchführung von Ballondekorations- und
Ballonverkaufsseminaren; Bedrucken von Ballons; Durchführen
von Ballonweitflugaktionen; Verpackung von Geschenken
in
Ballons;
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
mit der Begründung zurückgewiesen, das allgemein verständliche Wort "Fantasy"
weise als gebräuchliches Werbeversprechen bei den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen lediglich auf deren besondere Gestaltung bzw Phantasiegehalt
hin.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die keinen Antrag gestellt
und die Beschwerde nicht begründet hat.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Markenstelle hat ausführlich und im Ergebnis zutreffend dargelegt, warum der
angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Auch nach Ansicht des Senats handelt es sich bei "Fantasy" lediglich um einen schlagwortartigen Hinweis auf die phantasievolle Gestaltung der beanspruchten Waren und deren Teile und auf die dementsprechende Durchführung der von der Anmelderin
angebotenen Dienstleistungen. Zur näheren Begründung der Schutzversagung
wird auf die Ausführungen im Erinnerungsbeschluß Bezug genommen, die sich
der Senat voll inhaltlich zu eigen macht. Mangels Beschwerdebegründung ist nicht
erkennbar, aufgrund welcher Überlegungen die Anmelderin diesen Beschluß für
angreifbar hält. Jedenfalls hat der Senat nach den von der Markenstelle getroffenen Feststellungen keine Veranlassung, von seiner von der Markenstelle zitierten Entscheidung vom 16.4.1997 (Az: 28 W(pat) 133/96 - "Fantasy-Line") abzuweichen, zumal sich die tatsächlichen Verhältnisse, was die Werbepraxis angeht, nicht zugunsten der Anmelderin verändert haben.
Stoppel
Martens
Schramm
prö