Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 20.09.2000 – 28 W (pat) 122/99

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 122/99 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 20. September 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 32 157.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Schramm

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 6.70

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

für die Waren:

FANTASY

Spielzeugballons, insbesondere Folienballons mit und ohne Ventil,

Folienballons heliumgefüllt oder luftgefüllt, Silberfolienballons mit

und ohne Ventil, Silberfolienballons heliumgefüllt oder luftgefüllt,

Latexballons, Latex-Riesenballons, Shape-Ballons mit und ohne

Ventil, Ballons mit Beinen mit und ohne Ventil, Figurenballons mit

und ohne Ventil, Miniballons mit und ohne Ventil, Mikroballons mit

und ohne Ventil, herz- und sternförmige Ballons mit und ohne

Ventil, dreidimensionale Ballons mit und ohne Ventil,

dreidimensionale Figurenballons mit und ohne Ventil, Fesselballons mit und ohne Ventil, aufblasbare Stand-Displays für Innen-

und Außeneinsatz mit und ohne Ventil, aufblasbare Stand-Displays für Innen- und Außeneinsatz mit Innenbeleuchtungssystem,

Ballons mit Grußkarten, insbesondere Silberfolienballons mit

Grußkarten;

Sprungkissen, Hüpfburgen, Kletterwände als Sportartikel und

Spielzeuge; Papierdekorationsartikel, insbesondere Luftschlangen, Papier-Konfetti, Papierwolle; Fahnen sowie Banner aus Folie,

insbesondere Silberfolie; Ballonzubehör,

insbesondere Ballonnetze, Ballonventile, Ballondrahtstäbe, Ballontüten, Ballonverpackungsmaschinen, [...] Ballonhandpumpen, Ballon-Deko-Schablonensets, Ballonbeschriftungsmaterial, Ballonbeschriftungen,

Ballonverkaufsständer, Ballongondeln, Ballon-Drop-Netze, Ballon-

Weitflugkarten, Ballon-Aufblasgeräte, Ballon-Aufblasgeräte für den

Dauereinsatz,

Ballon-Befüllungsmaschinen,

Ballon-

Abfgüllarmaturen, Ballon-Abfüllarmaturen mit Manometer, Ballon-

Abfüllarmaturen ohne automatische Abschaltung, Abfüllpistolen für

Folienballons, Metallflaschen für unter Druck stehende Fluids zum

Befüllen von Spielzeug und Ballons, Überzüge für Flaschen für

Ballonfüllmedien, Halterungen für Flaschen für Ballonfüllmedien,

Verdichtungs-, Reinigungs-, Polier- und Festigungsmittel

für

Ballons, Dekorationsbücher für Ballons, Ballonständer, Ballonhalterungen, Ballongewichte, Glöckchen als Ballongewichte, Ballonbänder, Ballonabbindfäden, Ballonverschlüsse, Ballon-Thekendisplays, Ballon-Bodendisplays, Ballonbeschriftungsgeräte,

Verankerungsgestelle für Ballons, Seilwindengestelle für Fesselballons, Seilwindengestelle für Fesselballons für Festverankerung

am Boden; Minifigurenkerzen für Dekorations- und Beleuchtungszwecke; Spielzeugballons mit Blumentopf als Ständer; Erstellung

von Ballondekorationen; Durchführung von Ballondekorations- und

Ballonverkaufsseminaren; Bedrucken von Ballons; Durchführen

von Ballonweitflugaktionen; Verpackung von Geschenken

in

Ballons;

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

mit der Begründung zurückgewiesen, das allgemein verständliche Wort "Fantasy"

weise als gebräuchliches Werbeversprechen bei den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen lediglich auf deren besondere Gestaltung bzw Phantasiegehalt

hin.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die keinen Antrag gestellt

und die Beschwerde nicht begründet hat.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Markenstelle hat ausführlich und im Ergebnis zutreffend dargelegt, warum der

angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Auch nach Ansicht des Senats handelt es sich bei "Fantasy" lediglich um einen schlagwortartigen Hinweis auf die phantasievolle Gestaltung der beanspruchten Waren und deren Teile und auf die dementsprechende Durchführung der von der Anmelderin

angebotenen Dienstleistungen. Zur näheren Begründung der Schutzversagung

wird auf die Ausführungen im Erinnerungsbeschluß Bezug genommen, die sich

der Senat voll inhaltlich zu eigen macht. Mangels Beschwerdebegründung ist nicht

erkennbar, aufgrund welcher Überlegungen die Anmelderin diesen Beschluß für

angreifbar hält. Jedenfalls hat der Senat nach den von der Markenstelle getroffenen Feststellungen keine Veranlassung, von seiner von der Markenstelle zitierten Entscheidung vom 16.4.1997 (Az: 28 W(pat) 133/96 - "Fantasy-Line") abzuweichen, zumal sich die tatsächlichen Verhältnisse, was die Werbepraxis angeht, nicht zugunsten der Anmelderin verändert haben.

Stoppel

Martens

Schramm

prö