Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 20.09.2000 – 28 W (pat) 164/99

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. September 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 397 13 818

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Schramm

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß des

Deutschen Patentamts - Markenstelle

für Klasse 12 - vom

7. Juli 1999 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch auch hinsichtlich der Waren "Fahrzeuge, Teile von Fahrzeugen" zurückgewiesen worden ist.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke 875 039 wird insoweit

die Löschung der angegriffenen Marke 397 13 818 angeordnet.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen

"Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft

oder auf dem Wasser; Teile der vorgenannten Waren, soweit in

Klasse 12 enthalten; Reparatur und Instandhaltung von Fahrzeugen, insbesondere Kraftfahrzeugen"

am 20. Mai 1997 eingetragene nachfolgend wiedergegebene Wort/Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben worden aus der am 12. November 1970 für

"Kraftwagen und deren Teile"

eingetragenen Wortmarke Nr. 875 039

TARGA.

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patentamts hat, nachdem die Widersprechende auf die Einrede der Nichtbenutzung die Benutzung ihrer Marke für

Kraftfahrzeuge glaubhaft gemacht hat, den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, daß die sich gegenüberstehenden Marken im für die Beurteilung

maßgeblichen Gesamteindruck eine so geringe Ähnlichkeit aufwiesen, daß selbst

vor dem Hintergrund teilweise identischer Waren bzw. sehr ähnlicher Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr noch ausgeschlossen werden könne.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit

dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Löschung

der angegriffenen Marke anzuordnen.

Für sie bewegen sich die angegriffenen Waren und Dienstleistungen im Identitäts-

bzw. engsten Ähnlichkeitsbereich, so daß an den einzuhaltenden Markenabstand

strenge Anforderungen zu stellen seien, zumal die Widerspruchsmarke durch

intensive Benutzung und Bewerbung einen erhöhten Bekanntheitsgrad aufweise

und damit eine gesteigerte Kennzeichnungskraft für sich beanspruchen könne.

Was die Markenähnlichkeit betreffe werde sich der Verkehr am Wortbestandteil

der angegriffenen Marke orientieren, der diese ausschließlich präge und deshalb

kollisionsbegründend der Widerspruchsmarke gegenübergestellt werden müsse.

Angesichts der ausgeprägten phonetischen Ähnlichkeit der dann zu vergleichenden Wörter liege die Gefahr von Verwechslungen auf der Hand.

Der Markeninhaber hat keine Anträge gestellt und sich im Beschwerdeverfahren

auch weder geäußert noch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ist im Falle eines Widerspruchs die Löschung einer

Marke anzuordnen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke

mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten

Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht einschließlich

der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht

werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller

Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierzu gehören insbesondere der

Bekanntheitsgrad der Marke im Markt, die gedankliche Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der

Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den

diese hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Dabei kommt es entscheidend darauf

an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher wirkt.

Unter Beachtung dieser Grundsätze besteht vorliegend die Gefahr von Verwechslungen dann, wenn sich bei einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke identische Waren gegenüberstehen, wie das bei den nunmehr

versagten Fahrzeugen und deren Teilen der Fall ist.

Nachdem die Widersprechende die Benutzung der Widerspruchsmarke für

"Sportwagen" und damit für die im Warenverzeichnis enthaltenen "Kraftfahrzeuge"

glaubhaft gemacht und der Markeninhaber die Glaubhaftmachung nicht mehr in

Zweifel gezogen hat, stehen sich mit den Fahrzeugen der angegriffenen Marke

identische Waren gegenüber, was gleichermaßen für Fahrzeugteile gilt, da diese

vom Oberbegriff her auch für die Sachgesamtheit wesensbestimmend und

wirtschaftlich gleichwertig angesehen werden können (vgl. Entscheidung des erk.

Senats

in 28 W 188/97 vom 25. November 1998 - PAVIS CD-ROM). Die

Beförderungsapparate liegen zwar weitgehend auch noch im markenrechtlich

relevanten Ähnlichkeitsbereich, unterscheiden sich von den Kraftfahrzeugen aber

bereits gruppenmäßig. Das gilt erst recht für die Dienstleistungen "Reparatur und

Instandhaltung", auch wenn Fahrzeughersteller häufig eigene Servicebetriebe

unterhalten bzw. unter ihrem Firmen- (und nicht Marken-!) Namen betreiben lassen; selbst wenn man die Ähnlichkeit auch hier noch bejaht, ist von einem erheblichen Abstand in der wirtschaftlichen Zuordnung durch den Verkehr auszugehen.

Vor diesem Hintergrund sind an den zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr

einzuhaltenden Abstand der Marken entsprechend dem differierenden Ähnlichkeitsgrad der Waren und Dienstleistungen zwangsläufig unterschiedliche Anforderungen zu stellen, dh. je näher sich die Waren bzw. Dienstleistungen stehen,

desto strenger sind die Anforderungen an den zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr noch einzuhaltenden Markenabstand. Zu berücksichtigen ist dabei

ferner, daß der Widerspruchsmarke nach dem unwidersprochen gebliebenen

substantiierten Vortrag der Widersprechenden für die Waren "Sportwagen" erhöhte Bekanntheit zukommt und sie damit eine gesteigerte Kennzeichnungskraft

genießt, was sich bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr stark kollisionsfördernd auswirkt und den kollisionshemmenden Umstand, daß der Verkehr auf

dem Gebiet des Kraftfahrzeugwesens erfahrungsgemäß den Waren und ihren

Kennzeichnungen im Hinblick auf den Preis und die Bedeutung der Anschaffung

erhöhte Aufmerksamkeit zukommen läßt, erheblich zurückdrängt.

Diesen Anforderungen werden die Marken im Warenidentitätsbereich nicht mehr

gerecht, wenn man, wovon nach der Lebenserfahrung bei der Benennung von

Wort-Bild-Marken auszugehen ist, angesichts der einfachen graphischen Gestaltung der angegriffenen Marke bei der Prüfung der Markenähnlichkeit kollisionsbegründend die Wörter "Target" und "TARGA" gegenüberstellt. Beide Zeichenwörter sind in den ersten vier von fünf bzw. sechs Buchstaben, sowie in Silbenzahl

und Sprechrhythmus identisch, so daß die unterschiedlichen Endungen mangels

besonderer Betonung oder Prägung für einen ernsthaften Markenabstand nicht

ausreichen können. Anders ist die Situation bei den nur durchschnittlich bzw.

entfernt ähnlichen Waren und Dienstleistungen, da hier den durchaus

vorhandenen Unterschieden der Marken eine größere Bedeutung zukommt, die im

Ergebnis eine Verwechslungsgefahr noch ausschließen.

Im Ergebnis hatte die Beschwerde damit nur teilweise Erfolg und war im übrigen

zurückzuweisen. Der Senat sieht jedoch keinen Grund, einem der Beteiligten nach

§ 71 Abs 1 MarkenG Kosten unter Billigkeitsgesichtspunkten aufzuerlegen.

Stoppel

Martens

Schramm

Βb/prö

Abb. 1