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BPatG Beschluss vom 25.09.2000 – 10 W (pat) 63/99

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. September 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Patent P 44 11 467

wegen Unzulässigkeit des Einspruchs

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatenterichts auf die

mündliche Verhandlung vom 25. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bühring und der Richterinnen Dr. Schermer und Schuster

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der

Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

11. Februar 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patentamt ist am 1. April 1994 ein Patent mit der Bezeichnung

"Regalsystem mit wenigstens einem Fachboden" angemeldet worden. Veröffentlichungstag der Erteilung ist der 15. Mai 1996. Das Patent umfaßt einen Hauptanspruch und einen Unteranspruch. Patentanspruch 1 lautet:

"Regalsystem mit wenigstens einem Fachboden, der mit Hilfe von

zwei seitlichen Fachbodenträgern an zwei Auflagestäben gehalten

ist, die jeweils in einen Längsschlitz einer vorderen Tragsäule und

einen Längsschlitz einer hinteren Tragsäule eines seitlichen

Rahmenständers eingesetzt sind, dadurch gekennzeichnet, daß

der Fachbodenträger (8, 8a) an einer Rückseite mit einer im montierten Zustand parallel oberhalb des korrespondierenden Auflagestabes (9) in den hinteren Längsschlitz (12) hineinragenden Sicherungsnase (13, 13a) versehen ist."

Gegen das Patent ist am 13. August 1996 Einspruch erhoben worden mit dem

Antrag, das Patent wegen mangelnder Patentfähigkeit gemäß § 21 PatG zu widerrufen.

Zur Begründung hat die Einsprechende ausgeführt, daß der Gegenstand des angegriffenen Patents nicht erfinderisch sei, weil sich die vorgeschlagene Lösung

der Aufgabe, bei einem Regalsystem mit den Merkmalen des Oberbegriffs des

Anspruchs 1 das Verkippen der Fachböden nach vorne zu verhindern, für den

Fachmann schon allein aufgrund seines allgemeinen Fachwissens ergebe. Er

wisse, daß er – da mechanisch nicht anders möglich – an der rückwärtigen Tragsäule eine Sicherung anbringen müsse. Da der Kippweg der Sicherung nach oben

durch den Restspalt oberhalb der Auflagestäbe in dem vertikalen Säulenschlitz

begrenzt sei, liege es ohne weiteres nahe, das Kippen durch Ausfüllen des

Restspalts zu verhindern, etwa durch Einfügen eines Kleinteils. Der Gegenstand

des angegriffenen Patents werde auch durch eine offenkundige Vorbenutzung

nahegelegt. Die Einsprechende habe einen Fachbodenträger mit einer Kippsicherungsnase gemäß der Konstruktionszeichnung DZ 560.0 bereits an mehr als hundert Bibliotheken geliefert, ua an die B… Landesbibliothek K…, wofür

Zeugenbeweis

angeboten werde. Ferner habe sie dem auszugsweise in Kopie vorgelegten

Prospekt UNIFLEX –S aus dem Jahr 1990 veröffentlicht, in dem auf Seite 10 ein

Kippsicherungselement mit einer nach der Montage auf dem Regalbodenträger

liegenden Nase gezeigt sei. Die Konstruktion ergebe sich aus der beigefügten

Zeichnung des Sicherungselements.

Die Patentinhaberin hat geltend gemacht, der Einspruch sei nicht ausreichend

substantiiert und damit unzulässig.

Durch Beschluß vom 11. Februar 1999 hat die Patentabteilung 44 des Deutschen

Patentamts den Einspruch als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, daß der bloße Hinweis auf das allgemeine Fachwissen ohne Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik zur Begründung der mangelnden erfinderischen Tätigkeit nicht ausreiche. Hinsichtlich der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung habe die Einsprechende weder Angaben zum Zeitpunkt gemacht noch

den Gegenstand so genau bezeichnet, daß überprüft werden könne, ob der patentgemäße Gegenstand in dem Zusammenwirken aller Merkmale vorweggenommen oder nahegelegt sei. Dasselbe gelte hinsichtlich des Firmenprospekts

UNIFLEX-S, in dem nur das Merkmal einer Kippsicherung dargestellt sei, ohne die

Gesamtkonzeption des beanspruchten Regalsystems erkennen zu lassen.

Mit der Beschwerde macht die Einsprechende geltend, sie habe ausgehend von

dem in der Beschreibungseinleitung des angegriffenen Patents als bekannt vorausgesetzten Stand der Technik und der Aufgabenstellung im einzelnen argumentativ aufgezeigt, daß der Fachmann aufgrund seines Fachwissens ohne weitere Überlegung zu der trivialen Lösung gekommen sei, in den Schlitzen der

Tragsäulen eine das Verkippen der Fachbodenträger verhindernde Sperre in Form

eines Sicherungsstifts oder einer Sicherungsnase anzubringen. Auch zu der

offenkundigen Vorbenutzung habe sie anhand der vorgelegten Konstruktionszeichnung DZ 560.0 vom 19.7.1977 den dort dargestellten Gegenstand im einzelnen beschrieben und die vorbehaltlose Lieferung an zahlreiche Bibliotheken dargelegt. Der Zeitpunkt der Lieferung vor dem Anmeldetag ergebe sich aus dem auf

der Zeichnung angebrachten Vermerk "Ausgelaufen 12.91" in Verbindung mit dem

Zeugenangebot. Schließlich sei auch aus der Darstellung in dem Firmenprospekt

UNIFLEX-S von 1990 die Kippsicherung im Zusammenwirken mit der Gesamtkonstruktion des Regals ohne weiteres ersichtlich.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluß der Patentabteilung vom 11. Februar 1999 aufzuheben und die Zulässigkeit und Begründetheit des Einspruchs

festzustellen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, daß der pauschale Verweis auf angebliches allgemeines

Fachwissen keine ausreichende Begründung für das Naheliegen der erfindungsgemäßen Lösung darstelle. Die ergänzenden Erläuterungen der Einsprechenden

zu den Einzelheiten des angeblich offenkundig vorbenutzten Gegenstandes gemäß der Konstruktionszeichnung DZ 560.0 seien verspätet und könnten den innerhalb der Einspruchsfrist erforderlichen Vortrag, wie die dem dargestellten

Endblech zugeordneten weiteren Komponenten des Regalsystems ausgesehen

hätten, nicht ersetzen. Hinsichtlich den Firmenprospekts UNIFLEX-S sei nicht

vorgetragen worden, inwieweit hier tatsächlich eine Vorveröffentlichung stattgefunden habe. Im übrigen habe die Patentabteilung zutreffend ausgeführt, daß der

Prospekt nur ein Einzelmerkmal darstelle, das einen Vergleich mit dem patentgemäßen Gegenstand insgesamt nicht zulasse.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Einspruch gegen die Erteilung des

Patents P 44 11 467 ist in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden

Weise begründet worden und damit zulässig.

Nach § 59 Abs 1 Satz 4 und 5 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch

rechtfertigen sollen, innerhalb der Einspruchsfrist im einzelnen anzugeben. Diese

Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die für die Beurteilung des behaupteten

Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände so vollständig dargelegt sind, daß der

Patentinhaber und das Patentamt in den Stand gesetzt werden, allein anhand der

mitgeteilten Umstände zu prüfen, ob der behauptete Widerrufsgrund gegeben ist

(BGH GRUR 1972, 592 "Sortiergerät"; 1987, 513 "Streichgarn"; 1988, 364

Epoxidationsverfahren").

Diese Anforderungen an die Begründungspflicht hat die Einsprechende erfüllt.

Nicht zu folgen vermag der Senat allerdings ihrer Auffassung, der Widerrufsgrund

der mangelnden erfinderischer Tätigkeit des angegriffenen Patents sei bereits

durch ihre Ausführungen zu dem allgemeinen Fachwissen des hier maßgeblichen

Fachmanns - einem Fachhochschulingenieur mit Kenntnissen auf dem Gebiet des

Regalbaus - ausreichend dargelegt. Welches technische Wissen dem Fachmann

zugerechnet werden kann, muß anhand des Standes der Technik erläutert werden, der die Grundlage des Fachwissens bildet. Die Behauptung, die im angegriffenen Patent vorgeschlagene Lösung sei angesichts der Aufgabenstellung eine

triviale konstruktive Maßnahme, reicht für sich allein ohne Auseinandersetzung mit

dem auf dem einschlägigen Fachgebiet bekannten Stand der Technik nicht aus,

um der Patentabteilung und dem Patentinhaber eine abschließende Prüfung zu

ermöglichen, ob der Patentgegenstand nahegelegt ist oder nicht.

Ungeachtet dieser Frage hat die Einsprechende aber jedenfalls anhand der vorgelegten Kopie der Seite 10 aus ihrem Firmenprospekt UNIFLEX-S im einzelnen

dargelegt, daß der Gegenstand des angegriffenen Patents durch das dort dargestellte Kippsicherungselement nahegelegt sei. Die Darstellung zeigt einen mit einer Tragsäule verbundenen Regalfachboden, wobei zwischen dem Fachboden

und dem Tragelement eine separate Kippsicherung mit einer rechtwinkligen Nase

angebracht ist, die oberhalb des Fachbodens aus dem Tragelement im rechten

Winkel herausragt. Soweit die Patentabteilung Angaben der Einsprechenden zu

der Gesamtkonzeption des in dem Prospekt dargestellten Regalsystems vermißt

und den Einspruch aus diesem Grunde für unsubstantiiert hält, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch wenn das Regalsystem auf Seite 10 des vorgelegten Prospekts nur ausschnittweise gezeigt ist, läßt sich der Darstellung doch entnehmen,

daß es sich um ein Regal üblicher Konstruktion handelt, das nach der Beschreibungseinleitung des angegriffenen Patents in bekannter Weise Tragsäulen

mit Öffnungen (Schlitze, Bohrungen oä) zur Aufnahme sowohl der Fachböden

einschließlich etwaiger Fachbodenträger als auch der Kippsicherungselemente für

die Fachböden aufweist.

Die aus dieser Darstellung ersichtlichen Einzelheiten reichen aus, um der Patentinhaberin und der Patentabteilung die Beurteilung des geltend gemachten

Widerrufsgrundes der mangelnden erfinderischen Tätigkeit des angegriffenen

Patents ohne weitere eigene Nachforschungen zu ermöglichen. Die Beurteilung,

ob der Fachmann aufgrund des in dem Prospekt wiedergegeben Regalausschnitts

mit Kippsicherung tatsächlich zu dem Gegenstand des angegriffenen Patents

kommen konnte, ohne selbst erfinderisch tätig zu werden, ist keine Frage der

Zulässigkeit des Einspruchs, sondern im Rahmen der Begründetheit zu entscheiden (vgl BGH GRUR 19987, 513 "Streichgarn").

Die innerhalb der Einspruchsfrist vorgetragene Tatsache, daß der Firmenprospekt

UNIFLEX-S aus dem Jahr 1990 stammt, reicht in Verbindung mit den in Kopie

vorgelegten Seiten aus dem Prospekt auch zur Darlegung der öffentlichen Zugänglichkeit dieser Schrift vor dem Anmeldetag aus. Die Seite mit der Wiedergabe

des Inhaltsverzeichnisses enthält am unteren Rand in kleinem Druck die Angabe

"A. 3 - 90". Diese stellt einen bei Prospekten, Katalogen und sonstigen

Firmenschriften gängigen Vermerk über den Monat und das Jahr des Drucks bzw

der Ausgabe der Schrift dar, hier also "Ausgabe März 1990" (vgl BPatGE 41, 144,

148). Der Ansicht der Patentinhaberin, es könne sich bei der Angabe "A. 3 - 90"

auch um den Hinweis auf eine Produktlinie oder eine sonstige Kennzeichnung

handeln, wäre allenfalls dann beizutreten, wenn sie unmittelbar einem in dem

Prospekt dargestellten Produkt zugeordnet wäre oder wenn sie sich in herausgestellter Form auf dem Titelblatt befände. Aufgrund ihrer Anbringung unter dem Inhaltsverzeichnis verkörpert sie jedoch typischerweise das Druckdatum des Firmenprospekts.

Nach der Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, daß der 1990 gedruckte

Firmenprospekt UNIFLEX-S, der auf 59 Seiten das unter dieser Bezeichnung angebotene Regal- und Odnungssystem der Einsprechenden mit den Modellbezeichnungen und Bestellnummern für die jeweiligen Einzelelemente enthält, den

Geschäftsbereich der Einsprechenden vor dem Anmeldetag (1.4.1994) verlassen

hat und einem unbeschränken Kreis Dritter zugänglich geworden ist (BPatG

BlPMZ 1991, 349; BPatGE 38, 207, 209). Die geltend gemachte Zugehörigkeit der

in Kopie vorgelegten und mit den Angaben des Inhaltsverzeichnisses übereinstimmenden Seite 10 zu dem im März 1990 aufgelegten Prospekt kann von der

Einsprechenden noch nach der Einspruchsfrist durch Vorlage des Originalprospekts nachgewiesen werden.

Unter diesen Voraussetzungen ist die Zulässigkeit des Einspruchs anzuerkennen,

ohne daß es noch eines Eingehens auf die behauptete offenkundige Vorbenutzung und insbesondere die Frage bedurfte, ob der auf der Konstruktionszeichnung

vom 19.7.1977 angebrachte Vermerk "Ausgelaufen 12.91" für sich allein den

Schluß auf die öffentliche Zugänglichkeit des dargestellten Endblechs mit

Kippsicherungshaken vor dem Anmeldetag zuläßt.

Bühring

Dr. Schermer

Schuster

Hu