Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 25.09.2000 – 11 W (pat) 52/00

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. September 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 41 199

… 6.70

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. September 2000 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing.

Dr. Henkel und Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D. / M.I.T. Cambridge

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene

Beschluß vom 15. März 1999 der Patentabteilung 24 aufgehoben

und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung vom

25. September 2000 überreichten fünf Patentansprüchen und der

angepaßten Beschreibung nebst zwei Seiten Zeichnungen laut

Patentschrift (Hauptantrag) beschränkt aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluß vom 15. März 1999 hat die Patentabteilung 24 des Deutschen

Patent- und Markenamts nach Prüfung eines Einspruchs das am

4. November 1995 angemeldete Patent 195 41 199, dessen Erteilung am

10. April 1997 veröffentlicht wurde, gemäß § 61 Absatz 1 Satz 1 PatG widerrufen.

Die Bezeichnung des Patents lautet:

"Wechselvorrichtung für eine Blaslanze"

In dem Widerrufsbeschluß ist unter anderem ausgeführt, die Erfindung unterscheide sich von dem Gegenstand der US 31 70 977 (1) nur dadurch, daß beide

Kammern durch radial gegen jeweils eine Umfangsfläche der Blaslanze wirkende

Dichtung abgedichtet seien. Dies im Kupplungskopf vorzusehen, sei bereits aus

(1) bekannt gewesen. Es habe somit keiner erfinderischen Überlegungen mehr

bedurft, derartige Dichtungen auch zur Abdichtung der beiden Ringkammern für

die Kühlmittelzu- und abfuhr anzuwenden.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Sie legt in der mündlichen Verhandlung Patentansprüche 1 bis 5 gemäß

Hauptantrag vor. Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

1. Wechselvorrichtung für eine Blaslanze (1), die ein Blasrohr (20)

und einen das Blasrohr umgebenden, mit Kühlmittel

durchspülbaren Kühlmantel (30) aufweist, dessen Ein- und Auslaß

(34, 35) an dem einem Kupplungskopf (2) zugeordneten Ende der

Blaslanze (1) angeordnet sind, wobei der Kupplungskopf (2) eine

Aufnahme (7) aufweist, in die dieses Ende der Blaslanze (1)

einführbar

ist und die Anschlüsse

(4,12,13)

für eine

Kühlmittelzufuhr, die Kühlmittelabfuhr und die Blasfluidzufuhr

umfaßt, wobei die Blaslanze (1) lösbar mit dem Kupplungskopf

verkoppelbar ist, wobei mindestens der Einlaß (34) oder der

Auslaß (35) des Kühlmantels (30) auf einer Umfangsfläche der

Blaslanze (1) münden, wobei der dem Einlaß (34) oder dem

Auslaß (35) jeweils zugeordnete Anschluß (12,13) auf einer der

jeweiligen Umfangsfläche

zugeordneten Seitenfläche der

Aufnahme (7) mündet, wobei bei in die Aufnahme (7) des

Kupplungskopfes (2) eingeführter Blaslanze (1) das Blasrohr (20)

ineinandergreifend und dicht mit einem Rohransatz (6) der

Aufnahme (7) verbunden ist, welcher an die Blasfluidversorgung

angeschlossen ist, und wobei bei in die Aufnahme eingeführter

Blaslanze (1) im Bereich des Anschlusses für die Kühlmittelzufuhr

und des Anschlusses (12) für die Kühlmittelabfuhr jeweils eine

Kammer (40, 41), insbesondere eine Ringkammer ausgebildet ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß beide Kammern (40,

41) durch radial gegen jeweils eine Umfangsfläche der Blaslanze

(1) wirkende Dichtungen (10,11) abgedichtet sind.

Hieran schließen sich die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 an.

Gemäß Hilfsantrag mit Ansprüchen 1 bis 4 ist der Patentanspruch 1 durch die

Merkmale des Anspruchs 3 und nach Spalte 5, Zeilen 12 bis 16 des erteilten

Patents ergänzt.

Nach der neu vorgelegten Beschreibung, Seite 5, Abs 2 liegt sinngemäß die

Aufgabe vor, ausgehend von einer Blaslanze nach der US-PS 31 70 977 (1) mit

einfachen Mitteln eine Wechselvorrichtung für Blaslanzen zu schaffen, bei welcher

der Aufwand für das Halten der Blaslanze in der Aufnahme verringert ist und bei

der gleichzeitig die Dichtheit der Kammern bei eingeführter Blaslanze auch unter

ungünstigen Betriebsbedingungen mit hoher Sicherheit gewährleistet ist.

Die Patentinhaberin führt aus, daß sich das geltende Patentbegehren nach Haupt-

und Hilfsantrag in zulässiger Weise sowohl aus den ursprungsoffenbarten sowie

aus den erteilten Patentunterlagen herleite durch die Verbindung der jeweiligen

Ansprüche bzw. Beschreibungsteile mit den zugehörigen Darstellungsdetails aus

der Zeichnung.

Der Stand der Technik nach (1) offenbare insbesondere gemäß den Figuren 5 und

7 mit zugehöriger Beschreibung für die Abdichtung der Kühlmittelrückflußkammer

ins Freie zwischen Blaslanze und Kupplungskopf eine zwischen diesen beiden

axial mittels Hakenhebelverschluß zusammengedrückte Axialdichtung 67 bzw.

167, deren Nachteile mit dem Streitpatent vermieden würden, ohne daß der Stand

der Technik dazu eine Anregung vermittle.

Die Patentinhaberin stellt sinngemäß den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

im Beschlußtenor aufgeführten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten,

hilfsweise mit den

in der mündlichen Verhandlung vom

25. September 2000 als Hilfsantrag überreichten vier Patentansprüchen, einer angepaßten Beschreibungsseite 6, übrige

Beschreibung wie Hauptantrag und zwei Seiten Zeichnungen laut

Patentschrift.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie widerspricht dem Vorbringen der Patentinhaberin und bestreitet das Vorliegen

einer erfinderischen Tätigkeit. So seien bereits die beiden oberen Kammern 51 für

das Blasfluid und 52 für das zulaufende Kühlmittel nach Figur 7 von (1) durch zwei

in Nuten angeordnete, radial gegen eine Umfangsfläche des Teils 64 der

Blaslanze 17 wirkende Radialdichtringe 66 zueinander abgedichtet.

Es sei nicht erfinderisch, dieses Vorbild auf den unten angeordneten Dichtring 67

zu übertragen, zumal dieser auch schon sowohl axial-, als auch radialdichtend

wirke.

In der Vergangenheit habe der Sicherheitsaspekt bei Blaslanzen in Deutschland

mit

einer

zuverlässigeren

aufwendigen Axialabdichtung

der

unteren

Kühlmittelkammer ins Freie Vorrang gehabt. Mit zunehmender Verlagerung der

Stahlproduktion in weniger hoch technisierte Länder sei seit etwa 10 Jahren dieser

Aspekt zugunsten einfacherer Ausführungen unter Inkaufnahme von Nachteilen

wie dem Verzicht auf Größere Sicherheit aufgegeben worden. Im Verfolg dieser

Tendenzen, das radiale Abdichtprinzip an einer weiteren Stelle anzuwenden,

könne Patentfähigkeit nicht begründen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist im Hinblick auf den Hauptantrag begründet.

Maßgeblicher Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Blaslanzen.

Das Patent nach Hauptantrag ist zulässig.

Die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 entsprechen denen des erteilten,

die auch ursprünglich offenbart sind. Der erteilte Anspruch 1 ist ergänzt durch das

die Dichtungen 10,11 als Radialdichtungen festlegende einzige kennzeichnende

Merkmal. Hierzu ist in der Beschreibung vom Anmeldetag Seite 7 Abs 2 und laut

Patentschrift, Spalte 4, Zeilen 13, 14 mit Bezug auf die Figur 1 angegeben, daß

ober- und unterhalb der Ringnut 9a, die die Kammer 40 bildet, Ringdichtungen 10,

11 in dafür vorgesehene Nuten eingelegt sind. Das besagt entsprechend dem

kennzeichnenden Merkmal, daß die beiden Kammern 40, 41 durch jeweils eine

Dichtung 10,11 abgedichtet sind, was auch der zeichnerischen Darstellung

entspricht.

Weiter heißt es in der Beschreibung Seite 8 Absatz 3 bzw Spalte 4, Zeilen 55 bis

60: "Bei in die Aufnahme 7 eingeschobener Blaslanze 1 liegt die Dichtung 10 des

Ringeinsatzes 9 an der ersten Dichtfläche 36 der Blaslanze 1 an und dichtet die

durch die Ringnut 9a gebildete Ringkammer 40 gegenüber einer zweiten in oberen

Bereich der Aufnahme 7 gebildeten Kammer 41 ab, ...". Aus der einzigen dazu

angegebenen Figur 1 des Patents ist die Dichtung 10 vom Fachmann unmittelbar

zu erkennen als ein in eine Radialnut eingelegter Dichtring, der radial gegen die

Umfangsfläche 36 der Blaslanze 1 anliegend abdichtend wirkt. Entsprechendes

gilt auch für den Dichtring 11, der ebenfalls radial gegen eine Umfangsfläche der

Blaslanze dichtend anliegt.

Somit ist für den Fachmann aus der Offenbarung des Patentgegenstandes

unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, "daß die beiden Kammern 40, 41 durch

radial gegen jeweils eine Umfangsfläche der Blaslanze 1 wirkende Dichtung 10,

11 abgedichtet sind", wie dies im Kennzeichen von Anspruch 1 beansprucht ist.

Dieses Merkmal ist somit hinreichend als zur Erfindung gehörend offenbart und

damit zulässig.

Die Offenbarung dieses Merkmals beschränkt sich jedoch auf die zeichnerische

Darstellung von im Querschnitt nicht weiter als strukturiert erkennbare Dichtringen,

so daß der Fachmann mit der zeichnerischen Darstellung gummiartige

Vollquerschnittsringe wie beispielsweise übliche Rundschnurringe (O-Ringe)

assoziiert, allenfalls dazu äquivalente Ausführungen. Dadurch wären aber

keinesfalls Radialdichtringe in besonderen bzw. speziellen Ausführungen gedeckt,

wie beispielsweise in die Nut radial zurückziehbare oder durch Fluiddruck - außer

im Dichtspalt - beaufschlagbare lage- oder querschnittsänderbare Dichtringe usw.

Die auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen den

erteilten Patentansprüchen 2 bis 4 und 6, deren Merkmale auch ursprünglich

offenbart sind.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist offensichtlich gewerblich anwendbar, er ist aber auch neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

Bei der unstreitig nächstkommenden, gattungsbildenden Wechselvorrichtung für

eine Blaslanze nach der US-PS 31 70 977 (1) ist nach Figur 5 das Sauerstoff-

Blasrohr 160 umgeben von kühlwasserdurchspülten Kühlmantelbereichen 155 und

156, die durch ein Rohr 162 bereichsweise getrennt sind. Der Kühlmittelein- und -

auslaß des Kühlmantels 155, 156 mit Anschlüssen 142, 143 ist am oberen

Blaslanzenende angeordnet, das

in den Sauerstofflanzenkopf 116 als

Kupplungskopf eingeführt und aufgenommen ist. In Figur 7 ist eine gleiche

Wechselvorrichtung mit denselben Positionen - die Bezugszeichen vermindert und

den Wert 100 - dargelegt, deren Sauerstoff-Blasrohr zusätzlich von einem

gasführenden Rohr 61 umhüllt ist. Erst dieses ist - nur im unteren Teil - von der zu

Figur 5 geschilderten Kühlmantelanordnung umgeben; in seinem oberen Bereich,

unterhalb des Gasanschlusses 43, trägt die Aufnahme 18 im Bereich des

Kühlwasser-Anschlusses 42 zur Bildung einer Ringkammer 52 bei. Die

Kühlmittelabfuhr 43 ist in ähnlicher Weise an eine Ringkammer 53 in Verbindung

mit dem Kühlmantel 56 angeschlossen.

In beiden Ausführungsbeispielen ist über eine Hebel-Hakenvorrichtung nach Figur

6 bzw 9 die Blaslanze 117 / 17 lösbar mit dem Sauerstofflanzenkopf 116 / 16

verkoppelbar. Der Kühlmantelein- und -auslaß münden

jeweils auf einer

Umfangsfläche der Blaslanze 117 bzw des sie umhüllenden Rohres 61 und die

zugeordneten Wasseranschlüsse 142

/ 42, 143

/ 43 auf einer diesen

Umfangsflächen zugeordneten Seitenfläche der Blaslanzenkopfaufnahme 118 /

18. Bei in die Aufnahme 118 / 18 des Sauerstofflanzenkopfes 116 / 16 eingeführter Blaslanze 117 / 17 ist das Blaserohr 160 / 60 ineinandergreifend dicht

mit einem Rohransatz 114 / 14 der Aufnahme 118 / 18 verbunden, der an die

Sauerstoffversorgung angeschlossen

ist. Bei

in die Aufnahme 118

/ 18

eingeführter Blaslanze 117 / 17 ist im Bereich des Kühlwasserzuflußanschlusses

142 / 42 und des Kühlwasserabflußanschlusses 143 / 43 jeweils eine Ringkammer

152 / 52, 156 / 53 ausgebildet. Damit erfüllt die aus (1) bekannte Blaslanze 117 /

17 mit ihrem Sauerstofflanzenkopf 116 / 16 als Wechselvorrichtung alle Merkmale

aus dem Oberbegriff des Anspruchs 1.

Die beiden Kühlmittelkammern 152 / 52 und 156 / 53 sind dabei abgedichtet und

zwar zueinander durch eine Radialpassung zwischen dem radial einwärts

gerichteten Flansch 115 / 15' als Zylinderbund der Blaslanzenaufnahme 118 / 18

und dem radial auswärts gerichteten Zylinderbund 163 / 63 an dem Kühlmanteltrennrohr 162 / 62, die gemeinsam eine Dichtung zwischen den Kammern

152 / 52, 156 / 53 bilden. Die Kühlwasserzulaufkammer 152 / 52 ist außerdem

gegen den Sauerstoffzufuhrbereich 157 / 57, 159 / 59 abgedichtet durch zwei

Radialdichtringe 166 / 66, die in Nuten der Aufnahme 118 / 18 radial gegen die

Umfangsfläche des Blasrohres 160 / 60 der Blaslanze 117 / 17 anliegen.

Schließlich ist die Kühlwasserrücklaufkammer 156 / 53 zur Atmosphäre hin

abgedichtet durch einen Dichtring bzw. eine Dichtungspackung 167 / 67, die

zwischen einer axialen Stirnfläche des Außenrohrs 119 / 19 der Blaslanze 117 / 17

und einer zugewandten axialen Stirnfläche der Blaslanzenaufnahme 118 / 18 des

Sauerstofflanzenkopfs 116 / 16 angeordnet ist, wobei die letztgenannte Stirnfläche

durch einen Durchmesservorsprung der Zylinderinnenwand der Aufnahme 118 /

18 gebildet ist, in die das Außenrohr 119 / 19 der Blaslanze 117 / 17 paßgenau

eingeschoben ist.

Durch die Hebel-Hakenvorrichtung nach Figur 6 bzw 9 wird die Blaslanze 117 / 17

axial in die Aufnahme 118 / 18 gedrückt, wodurch sich die Dichtung 167 / 67

zwischen den beiden axialen Stirnflächen von Blaslanzenaußenrohr 119 / 19 und

Aufnahme 118 / 18 in abdichtender axialen Druckanlage mit den beiden axialen

Stirnflächen befindet. Es handelt sich demnach um eine durch Anpressung erzielte

axial wirkende Abdichtung, die die Einsprechende zu Recht als zuverlässig und

relativ aufwendig bezeichnet hat.

Im Unterschied dazu sind im Anspruch 1 radial gegen Umfangsflächen der

Blaslanze wirkende Kammerabdichtungen 10, 11 festgelegt, so daß der Gegenstand des Anspruchs 1 dadurch neu ist. Die beiden weiteren Entgegenhaltungen EP 441 767 A2 (2) und EP 464 427 A2 (3) liegen ferner.

Im Gegensatz zur Beurteilung der Patentabteilung und zur Behauptung der

Einsprechenden beruht der Gegenstand von Anspruch 1 auch auf erfinderischer

Tätigkeit.

Es hat für den Fachmann nämlich nicht nahegelegen, die aus der Schrift (1)

bekannte Axialdichtung 167 / 67 der Kühlwasserrücklaufkammer zur Atmosphäre

hin zu ersetzen durch eine an sich schon aus (1) bekannte radial wirkende

Dichtung wie 166 / 66. Der Konstrukteur der Blaslanzenwechselvorrichtung nach

(1) hat offenbar bewußt in Kenntnis der Vor- und Nachteile von Radialdichtringen

für die Kühlwasserrücklaufkammer eine mechanisch druckbeaufschlagte

Axialdichtung vorgesehen, wahrscheinlich aus dem von der Einsprechenden

erläuterten Grund.

Die streitpatentgemäße Aufgabe fordert neben geringem Aufwand möglicherweise

gemäß der von der Einsprechenden aufgezeigten Entwicklungstendenz auch

sichere Dichtheit. Daß diesbezüglich Abwägungen in Kenntnis der Vor- und

Nachteile von Axial- und Radialdichtungsanordnungen zum Verzicht auf

Axialdichtungsanordnungen zu Gunsten radialer Dichtungen den Fachmann nach

Meinung der Patentabteilung ohne weiteres allein durch das Vorbild der oberen

Radialdichtung nach (1) führte, ist durch nichts begründet. Gerade weil dort bei

unterschiedlichen Verhältnissen unterschiedliche Dichtungen entsprechend ihren

Vorteilen angewendet und angeordnet - so auch die Einsprechende - wurden, ist

der Einsatz nur einer Dichtungsart nicht naheliegend. Daran ändert auch die von

der Einsprechenden aufgezeigte spätere Tendenz zu einfacheren Ausführungen

nichts, weil diese indifferente Zielrichtung von sich aus nicht den speziellen, allein

auf Dichtungen gerichteten Lösungsansatz bietet. Für die beanspruchte Lösung

war demnach erfinderische Tätigkeit erforderlich. Dies belegen auch die beiden

zeitlich gegenüber (1) wesentlich jüngeren Schriften (2) und (3). So verwendet (2),

wenn auch an anderer Stelle zur Abdichtung der Sauerstoffleitung eine

Axialdichtung 13. Insbesondere nach (3) wird eine Abdichtung 70 des Kopfes der

Blaslanze 16 in einer Aufnahmescheibe 67 durch axiale Anpressung beider Teile

gegeneinander mittels kraftbeaufschlagtem Hebehaken 66 bewirkt.

Somit hat nach dem vorliegenden Stand der Technik die Fachwelt in Kenntnis der

Systeme radialer und axialer Blaslanzenabdichtungen sowie deren Vor- und

Nachteile - eventuell aus Sicherheitsgründen -

letztlich bis zur Streitpatentanmeldung die Axialabdichtung der Blaslanzenfluidräume zur Atmosphäre hin

nicht verlassen, was gegen ein Naheliegen der Verwendung der an sich

bekannten Radialdichtungen spricht. Eine notwendige Veranlassung, demgegenüber die Axialdichtung zu Gunsten einer radialen Abdichtung aufzugeben, ist

nicht nachgewiesen.

Das ohne schriftlichen Beleg von der Einsprechenden vorgetragene Argument der

Verlagerung von Stahlproduktion aus Mitteleuropa in weniger hochtechnisierte

Länder kann dagegen nicht überzeugen.

Die Anwendung ausschließlich radialer Dichtungen am Blaslanzenkopf ergibt

außer der Möglichkeit, nur einen bestimmten Typ Dichtung verwenden zu müssen,

noch die Vorteile des einfachen Einschiebens der Blaslanze und der einfacheren

Gestaltung der Haltevorrichtung - ein beträchtlicher Erfolg gegenüber bekannten

Wechselvorrichtungen. Nach alldem hat der Patentanspruch 1 Bestand und mit

ihm die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5.

Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Patent

im beantragten Umfang gemäß Hauptantrag aufrechtzuerhalten, wonach der

Hilfsantrag entfällt.

Niedlich

Heyne

Dr. Henkel

Skribanowitz

prö