Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 25.09.2000 – 11 W (pat) 52/00
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. September 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 41 199
… 6.70
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. September 2000 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing.
Dr. Henkel und Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D. / M.I.T. Cambridge
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene
Beschluß vom 15. März 1999 der Patentabteilung 24 aufgehoben
und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung vom
25. September 2000 überreichten fünf Patentansprüchen und der
angepaßten Beschreibung nebst zwei Seiten Zeichnungen laut
Patentschrift (Hauptantrag) beschränkt aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluß vom 15. März 1999 hat die Patentabteilung 24 des Deutschen
Patent- und Markenamts nach Prüfung eines Einspruchs das am
4. November 1995 angemeldete Patent 195 41 199, dessen Erteilung am
10. April 1997 veröffentlicht wurde, gemäß § 61 Absatz 1 Satz 1 PatG widerrufen.
Die Bezeichnung des Patents lautet:
"Wechselvorrichtung für eine Blaslanze"
In dem Widerrufsbeschluß ist unter anderem ausgeführt, die Erfindung unterscheide sich von dem Gegenstand der US 31 70 977 (1) nur dadurch, daß beide
Kammern durch radial gegen jeweils eine Umfangsfläche der Blaslanze wirkende
Dichtung abgedichtet seien. Dies im Kupplungskopf vorzusehen, sei bereits aus
(1) bekannt gewesen. Es habe somit keiner erfinderischen Überlegungen mehr
bedurft, derartige Dichtungen auch zur Abdichtung der beiden Ringkammern für
die Kühlmittelzu- und abfuhr anzuwenden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Sie legt in der mündlichen Verhandlung Patentansprüche 1 bis 5 gemäß
Hauptantrag vor. Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
1. Wechselvorrichtung für eine Blaslanze (1), die ein Blasrohr (20)
und einen das Blasrohr umgebenden, mit Kühlmittel
durchspülbaren Kühlmantel (30) aufweist, dessen Ein- und Auslaß
(34, 35) an dem einem Kupplungskopf (2) zugeordneten Ende der
Blaslanze (1) angeordnet sind, wobei der Kupplungskopf (2) eine
Aufnahme (7) aufweist, in die dieses Ende der Blaslanze (1)
einführbar
ist und die Anschlüsse
(4,12,13)
für eine
Kühlmittelzufuhr, die Kühlmittelabfuhr und die Blasfluidzufuhr
umfaßt, wobei die Blaslanze (1) lösbar mit dem Kupplungskopf
verkoppelbar ist, wobei mindestens der Einlaß (34) oder der
Auslaß (35) des Kühlmantels (30) auf einer Umfangsfläche der
Blaslanze (1) münden, wobei der dem Einlaß (34) oder dem
Auslaß (35) jeweils zugeordnete Anschluß (12,13) auf einer der
jeweiligen Umfangsfläche
zugeordneten Seitenfläche der
Aufnahme (7) mündet, wobei bei in die Aufnahme (7) des
Kupplungskopfes (2) eingeführter Blaslanze (1) das Blasrohr (20)
ineinandergreifend und dicht mit einem Rohransatz (6) der
Aufnahme (7) verbunden ist, welcher an die Blasfluidversorgung
angeschlossen ist, und wobei bei in die Aufnahme eingeführter
Blaslanze (1) im Bereich des Anschlusses für die Kühlmittelzufuhr
und des Anschlusses (12) für die Kühlmittelabfuhr jeweils eine
Kammer (40, 41), insbesondere eine Ringkammer ausgebildet ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß beide Kammern (40,
41) durch radial gegen jeweils eine Umfangsfläche der Blaslanze
(1) wirkende Dichtungen (10,11) abgedichtet sind.
Hieran schließen sich die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 an.
Gemäß Hilfsantrag mit Ansprüchen 1 bis 4 ist der Patentanspruch 1 durch die
Merkmale des Anspruchs 3 und nach Spalte 5, Zeilen 12 bis 16 des erteilten
Patents ergänzt.
Nach der neu vorgelegten Beschreibung, Seite 5, Abs 2 liegt sinngemäß die
Aufgabe vor, ausgehend von einer Blaslanze nach der US-PS 31 70 977 (1) mit
einfachen Mitteln eine Wechselvorrichtung für Blaslanzen zu schaffen, bei welcher
der Aufwand für das Halten der Blaslanze in der Aufnahme verringert ist und bei
der gleichzeitig die Dichtheit der Kammern bei eingeführter Blaslanze auch unter
ungünstigen Betriebsbedingungen mit hoher Sicherheit gewährleistet ist.
Die Patentinhaberin führt aus, daß sich das geltende Patentbegehren nach Haupt-
und Hilfsantrag in zulässiger Weise sowohl aus den ursprungsoffenbarten sowie
aus den erteilten Patentunterlagen herleite durch die Verbindung der jeweiligen
Ansprüche bzw. Beschreibungsteile mit den zugehörigen Darstellungsdetails aus
der Zeichnung.
Der Stand der Technik nach (1) offenbare insbesondere gemäß den Figuren 5 und
7 mit zugehöriger Beschreibung für die Abdichtung der Kühlmittelrückflußkammer
ins Freie zwischen Blaslanze und Kupplungskopf eine zwischen diesen beiden
axial mittels Hakenhebelverschluß zusammengedrückte Axialdichtung 67 bzw.
167, deren Nachteile mit dem Streitpatent vermieden würden, ohne daß der Stand
der Technik dazu eine Anregung vermittle.
Die Patentinhaberin stellt sinngemäß den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
im Beschlußtenor aufgeführten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten,
hilfsweise mit den
in der mündlichen Verhandlung vom
25. September 2000 als Hilfsantrag überreichten vier Patentansprüchen, einer angepaßten Beschreibungsseite 6, übrige
Beschreibung wie Hauptantrag und zwei Seiten Zeichnungen laut
Patentschrift.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie widerspricht dem Vorbringen der Patentinhaberin und bestreitet das Vorliegen
einer erfinderischen Tätigkeit. So seien bereits die beiden oberen Kammern 51 für
das Blasfluid und 52 für das zulaufende Kühlmittel nach Figur 7 von (1) durch zwei
in Nuten angeordnete, radial gegen eine Umfangsfläche des Teils 64 der
Blaslanze 17 wirkende Radialdichtringe 66 zueinander abgedichtet.
Es sei nicht erfinderisch, dieses Vorbild auf den unten angeordneten Dichtring 67
zu übertragen, zumal dieser auch schon sowohl axial-, als auch radialdichtend
wirke.
In der Vergangenheit habe der Sicherheitsaspekt bei Blaslanzen in Deutschland
mit
einer
zuverlässigeren
aufwendigen Axialabdichtung
der
unteren
Kühlmittelkammer ins Freie Vorrang gehabt. Mit zunehmender Verlagerung der
Stahlproduktion in weniger hoch technisierte Länder sei seit etwa 10 Jahren dieser
Aspekt zugunsten einfacherer Ausführungen unter Inkaufnahme von Nachteilen
wie dem Verzicht auf Größere Sicherheit aufgegeben worden. Im Verfolg dieser
Tendenzen, das radiale Abdichtprinzip an einer weiteren Stelle anzuwenden,
könne Patentfähigkeit nicht begründen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im Hinblick auf den Hauptantrag begründet.
Maßgeblicher Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Blaslanzen.
Das Patent nach Hauptantrag ist zulässig.
Die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 entsprechen denen des erteilten,
die auch ursprünglich offenbart sind. Der erteilte Anspruch 1 ist ergänzt durch das
die Dichtungen 10,11 als Radialdichtungen festlegende einzige kennzeichnende
Merkmal. Hierzu ist in der Beschreibung vom Anmeldetag Seite 7 Abs 2 und laut
Patentschrift, Spalte 4, Zeilen 13, 14 mit Bezug auf die Figur 1 angegeben, daß
ober- und unterhalb der Ringnut 9a, die die Kammer 40 bildet, Ringdichtungen 10,
11 in dafür vorgesehene Nuten eingelegt sind. Das besagt entsprechend dem
kennzeichnenden Merkmal, daß die beiden Kammern 40, 41 durch jeweils eine
Dichtung 10,11 abgedichtet sind, was auch der zeichnerischen Darstellung
entspricht.
Weiter heißt es in der Beschreibung Seite 8 Absatz 3 bzw Spalte 4, Zeilen 55 bis
60: "Bei in die Aufnahme 7 eingeschobener Blaslanze 1 liegt die Dichtung 10 des
Ringeinsatzes 9 an der ersten Dichtfläche 36 der Blaslanze 1 an und dichtet die
durch die Ringnut 9a gebildete Ringkammer 40 gegenüber einer zweiten in oberen
Bereich der Aufnahme 7 gebildeten Kammer 41 ab, ...". Aus der einzigen dazu
angegebenen Figur 1 des Patents ist die Dichtung 10 vom Fachmann unmittelbar
zu erkennen als ein in eine Radialnut eingelegter Dichtring, der radial gegen die
Umfangsfläche 36 der Blaslanze 1 anliegend abdichtend wirkt. Entsprechendes
gilt auch für den Dichtring 11, der ebenfalls radial gegen eine Umfangsfläche der
Blaslanze dichtend anliegt.
Somit ist für den Fachmann aus der Offenbarung des Patentgegenstandes
unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, "daß die beiden Kammern 40, 41 durch
radial gegen jeweils eine Umfangsfläche der Blaslanze 1 wirkende Dichtung 10,
11 abgedichtet sind", wie dies im Kennzeichen von Anspruch 1 beansprucht ist.
Dieses Merkmal ist somit hinreichend als zur Erfindung gehörend offenbart und
damit zulässig.
Die Offenbarung dieses Merkmals beschränkt sich jedoch auf die zeichnerische
Darstellung von im Querschnitt nicht weiter als strukturiert erkennbare Dichtringen,
so daß der Fachmann mit der zeichnerischen Darstellung gummiartige
Vollquerschnittsringe wie beispielsweise übliche Rundschnurringe (O-Ringe)
assoziiert, allenfalls dazu äquivalente Ausführungen. Dadurch wären aber
keinesfalls Radialdichtringe in besonderen bzw. speziellen Ausführungen gedeckt,
wie beispielsweise in die Nut radial zurückziehbare oder durch Fluiddruck - außer
im Dichtspalt - beaufschlagbare lage- oder querschnittsänderbare Dichtringe usw.
Die auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen den
erteilten Patentansprüchen 2 bis 4 und 6, deren Merkmale auch ursprünglich
offenbart sind.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist offensichtlich gewerblich anwendbar, er ist aber auch neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
Bei der unstreitig nächstkommenden, gattungsbildenden Wechselvorrichtung für
eine Blaslanze nach der US-PS 31 70 977 (1) ist nach Figur 5 das Sauerstoff-
Blasrohr 160 umgeben von kühlwasserdurchspülten Kühlmantelbereichen 155 und
156, die durch ein Rohr 162 bereichsweise getrennt sind. Der Kühlmittelein- und -
auslaß des Kühlmantels 155, 156 mit Anschlüssen 142, 143 ist am oberen
Blaslanzenende angeordnet, das
in den Sauerstofflanzenkopf 116 als
Kupplungskopf eingeführt und aufgenommen ist. In Figur 7 ist eine gleiche
Wechselvorrichtung mit denselben Positionen - die Bezugszeichen vermindert und
den Wert 100 - dargelegt, deren Sauerstoff-Blasrohr zusätzlich von einem
gasführenden Rohr 61 umhüllt ist. Erst dieses ist - nur im unteren Teil - von der zu
Figur 5 geschilderten Kühlmantelanordnung umgeben; in seinem oberen Bereich,
unterhalb des Gasanschlusses 43, trägt die Aufnahme 18 im Bereich des
Kühlwasser-Anschlusses 42 zur Bildung einer Ringkammer 52 bei. Die
Kühlmittelabfuhr 43 ist in ähnlicher Weise an eine Ringkammer 53 in Verbindung
mit dem Kühlmantel 56 angeschlossen.
In beiden Ausführungsbeispielen ist über eine Hebel-Hakenvorrichtung nach Figur
6 bzw 9 die Blaslanze 117 / 17 lösbar mit dem Sauerstofflanzenkopf 116 / 16
verkoppelbar. Der Kühlmantelein- und -auslaß münden
jeweils auf einer
Umfangsfläche der Blaslanze 117 bzw des sie umhüllenden Rohres 61 und die
zugeordneten Wasseranschlüsse 142
/ 42, 143
/ 43 auf einer diesen
Umfangsflächen zugeordneten Seitenfläche der Blaslanzenkopfaufnahme 118 /
18. Bei in die Aufnahme 118 / 18 des Sauerstofflanzenkopfes 116 / 16 eingeführter Blaslanze 117 / 17 ist das Blaserohr 160 / 60 ineinandergreifend dicht
mit einem Rohransatz 114 / 14 der Aufnahme 118 / 18 verbunden, der an die
Sauerstoffversorgung angeschlossen
ist. Bei
in die Aufnahme 118
/ 18
eingeführter Blaslanze 117 / 17 ist im Bereich des Kühlwasserzuflußanschlusses
142 / 42 und des Kühlwasserabflußanschlusses 143 / 43 jeweils eine Ringkammer
152 / 52, 156 / 53 ausgebildet. Damit erfüllt die aus (1) bekannte Blaslanze 117 /
17 mit ihrem Sauerstofflanzenkopf 116 / 16 als Wechselvorrichtung alle Merkmale
aus dem Oberbegriff des Anspruchs 1.
Die beiden Kühlmittelkammern 152 / 52 und 156 / 53 sind dabei abgedichtet und
zwar zueinander durch eine Radialpassung zwischen dem radial einwärts
gerichteten Flansch 115 / 15' als Zylinderbund der Blaslanzenaufnahme 118 / 18
und dem radial auswärts gerichteten Zylinderbund 163 / 63 an dem Kühlmanteltrennrohr 162 / 62, die gemeinsam eine Dichtung zwischen den Kammern
152 / 52, 156 / 53 bilden. Die Kühlwasserzulaufkammer 152 / 52 ist außerdem
gegen den Sauerstoffzufuhrbereich 157 / 57, 159 / 59 abgedichtet durch zwei
Radialdichtringe 166 / 66, die in Nuten der Aufnahme 118 / 18 radial gegen die
Umfangsfläche des Blasrohres 160 / 60 der Blaslanze 117 / 17 anliegen.
Schließlich ist die Kühlwasserrücklaufkammer 156 / 53 zur Atmosphäre hin
abgedichtet durch einen Dichtring bzw. eine Dichtungspackung 167 / 67, die
zwischen einer axialen Stirnfläche des Außenrohrs 119 / 19 der Blaslanze 117 / 17
und einer zugewandten axialen Stirnfläche der Blaslanzenaufnahme 118 / 18 des
Sauerstofflanzenkopfs 116 / 16 angeordnet ist, wobei die letztgenannte Stirnfläche
durch einen Durchmesservorsprung der Zylinderinnenwand der Aufnahme 118 /
18 gebildet ist, in die das Außenrohr 119 / 19 der Blaslanze 117 / 17 paßgenau
eingeschoben ist.
Durch die Hebel-Hakenvorrichtung nach Figur 6 bzw 9 wird die Blaslanze 117 / 17
axial in die Aufnahme 118 / 18 gedrückt, wodurch sich die Dichtung 167 / 67
zwischen den beiden axialen Stirnflächen von Blaslanzenaußenrohr 119 / 19 und
Aufnahme 118 / 18 in abdichtender axialen Druckanlage mit den beiden axialen
Stirnflächen befindet. Es handelt sich demnach um eine durch Anpressung erzielte
axial wirkende Abdichtung, die die Einsprechende zu Recht als zuverlässig und
relativ aufwendig bezeichnet hat.
Im Unterschied dazu sind im Anspruch 1 radial gegen Umfangsflächen der
Blaslanze wirkende Kammerabdichtungen 10, 11 festgelegt, so daß der Gegenstand des Anspruchs 1 dadurch neu ist. Die beiden weiteren Entgegenhaltungen EP 441 767 A2 (2) und EP 464 427 A2 (3) liegen ferner.
Im Gegensatz zur Beurteilung der Patentabteilung und zur Behauptung der
Einsprechenden beruht der Gegenstand von Anspruch 1 auch auf erfinderischer
Tätigkeit.
Es hat für den Fachmann nämlich nicht nahegelegen, die aus der Schrift (1)
bekannte Axialdichtung 167 / 67 der Kühlwasserrücklaufkammer zur Atmosphäre
hin zu ersetzen durch eine an sich schon aus (1) bekannte radial wirkende
Dichtung wie 166 / 66. Der Konstrukteur der Blaslanzenwechselvorrichtung nach
(1) hat offenbar bewußt in Kenntnis der Vor- und Nachteile von Radialdichtringen
für die Kühlwasserrücklaufkammer eine mechanisch druckbeaufschlagte
Axialdichtung vorgesehen, wahrscheinlich aus dem von der Einsprechenden
erläuterten Grund.
Die streitpatentgemäße Aufgabe fordert neben geringem Aufwand möglicherweise
gemäß der von der Einsprechenden aufgezeigten Entwicklungstendenz auch
sichere Dichtheit. Daß diesbezüglich Abwägungen in Kenntnis der Vor- und
Nachteile von Axial- und Radialdichtungsanordnungen zum Verzicht auf
Axialdichtungsanordnungen zu Gunsten radialer Dichtungen den Fachmann nach
Meinung der Patentabteilung ohne weiteres allein durch das Vorbild der oberen
Radialdichtung nach (1) führte, ist durch nichts begründet. Gerade weil dort bei
unterschiedlichen Verhältnissen unterschiedliche Dichtungen entsprechend ihren
Vorteilen angewendet und angeordnet - so auch die Einsprechende - wurden, ist
der Einsatz nur einer Dichtungsart nicht naheliegend. Daran ändert auch die von
der Einsprechenden aufgezeigte spätere Tendenz zu einfacheren Ausführungen
nichts, weil diese indifferente Zielrichtung von sich aus nicht den speziellen, allein
auf Dichtungen gerichteten Lösungsansatz bietet. Für die beanspruchte Lösung
war demnach erfinderische Tätigkeit erforderlich. Dies belegen auch die beiden
zeitlich gegenüber (1) wesentlich jüngeren Schriften (2) und (3). So verwendet (2),
wenn auch an anderer Stelle zur Abdichtung der Sauerstoffleitung eine
Axialdichtung 13. Insbesondere nach (3) wird eine Abdichtung 70 des Kopfes der
Blaslanze 16 in einer Aufnahmescheibe 67 durch axiale Anpressung beider Teile
gegeneinander mittels kraftbeaufschlagtem Hebehaken 66 bewirkt.
Somit hat nach dem vorliegenden Stand der Technik die Fachwelt in Kenntnis der
Systeme radialer und axialer Blaslanzenabdichtungen sowie deren Vor- und
Nachteile - eventuell aus Sicherheitsgründen -
letztlich bis zur Streitpatentanmeldung die Axialabdichtung der Blaslanzenfluidräume zur Atmosphäre hin
nicht verlassen, was gegen ein Naheliegen der Verwendung der an sich
bekannten Radialdichtungen spricht. Eine notwendige Veranlassung, demgegenüber die Axialdichtung zu Gunsten einer radialen Abdichtung aufzugeben, ist
nicht nachgewiesen.
Das ohne schriftlichen Beleg von der Einsprechenden vorgetragene Argument der
Verlagerung von Stahlproduktion aus Mitteleuropa in weniger hochtechnisierte
Länder kann dagegen nicht überzeugen.
Die Anwendung ausschließlich radialer Dichtungen am Blaslanzenkopf ergibt
außer der Möglichkeit, nur einen bestimmten Typ Dichtung verwenden zu müssen,
noch die Vorteile des einfachen Einschiebens der Blaslanze und der einfacheren
Gestaltung der Haltevorrichtung - ein beträchtlicher Erfolg gegenüber bekannten
Wechselvorrichtungen. Nach alldem hat der Patentanspruch 1 Bestand und mit
ihm die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5.
Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Patent
im beantragten Umfang gemäß Hauptantrag aufrechtzuerhalten, wonach der
Hilfsantrag entfällt.
Niedlich
Heyne
Dr. Henkel
Skribanowitz
prö