Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 25.09.2000 – 30 W (pat) 120/99

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenameldung 398 23 424.8

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts nach

vorausgegangener mündlicher Verhandlung im schriftlichen Verfahren in der

Sitzung vom 25. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie des Richters Sommer und der Richterin Schwarz-Angele

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

Stegano

für die Waren bzw Dienstleistungen

"Klasse 9 Verfahren zur Chiffrierung von Daten, Klasse 35 Unternehmensberatung, Klasse 42 Software".

Nach erfolgloser Beanstandung dieses Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes die

Anmeldung durch den Prüfer teilweise, nämlich für die Waren "Verfahren zur

Chiffrierung von Daten, Software" zurückgewiesen.

Der Anmelder hat im Beschwerdeverfahren auf Anregung des Senats das Warenverzeichnis für den zurückgewiesenen Teil der angemeldeten Marke wie folgt neu

gefaßt: "Software zum Ver- und Entschlüsseln von Informationen". Auf den Hinweis des Senats, daß es sich bei "Stegano" um eine Kurzbezeichnung für das

Wort "Steganographie" (= Geheimschrift) handeln könne, hat der Anmelder auf

den Vermerk im Fremdwörter-Duden verwiesen, wonach es sich insofern um einen veralteten Ausdruck handele. Auch dürfe "Stegano" nicht einfach mit

"Steganographie" gleichgesetzt werden.

Der Senat hat dem Anmelder die Kopie einer Fax-Mitteilung von Herrn

Dipl.-Inf. Markus Kuhn vom Computer Laboratory der Universität Cambridge vom

8. Juli 2000 zum Gebrauch des Wortes "Stegano" zur Stellungnahme zugeleitet.

Der Anmelder hat daraufhin mitgeteilt, daß eine weitere Stellungnahme nicht beabsichtigt sei.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Ergänzend wird auf den Inhalt der vom Anmelder eingereichten Schriftsätze sowie

auf denjenigen der genannten Faxmitteilung des Herrn K… und der beigezogenen Amtsakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde kann in der Sache nicht zum Erfolg führen. Zwar ist

durch die Neufassung des Warenverzeichnisses der im angefochtenen Beschluß

genannte Grund für die teilweise Zurückweisung der Anmeldung entfallen. Der

Eintragung der angemeldeten Marke steht jedoch entgegen, daß es sich bei ihr

um eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG handelt.

Nach dieser Bestimmung sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der

Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der Waren dienen können.

Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, daß die Steganographie keineswegs

eine veraltete Geheimschrift oder etwa eine veraltete Bezeichnung für eine

Geheimschrift darstellt. Zutreffen mag lediglich, daß das Wissen um die Steganographie nicht sehr verbreitet ist, was nicht zuletzt damit zusammenhängt, daß bei

einem steganographischen Verfahren Informationen vermittelt werden, ohne daß

dieser Vorgang als solcher für nicht Eingeweihte erkennbar ist. Der Begriff

"Steganographie" geht auf das griechische Wort "stegan´os" für "bedeckt" zurück

(steganographia = verdecktes Schreiben) und beinhaltet, daß nicht nur eine bestimmte Botschaft verschlüsselt wird, sondern daß dieses derart geschieht, daß

auch die Tatsache der Verschlüsselung dh die Existenz einer solchen Botschaft

geheim bleibt. Dies kann auf sehr unterschiedliche Weise geschehen: Bei Radiosendungen oder Telefonaten können Hintergrundgeräusche zum "Verstecken" von

Informationen gebraucht werden. Beim Schreiben können Flüssigkeiten verwendet

werden, die beim Trocknen nicht mehr zu erkennen sind, aber mit Hilfe von

chemischen Mitteln oder durch Erhitzen wieder sichtbar werden (sogenannte

unsichtbare Tinte). In gedruckten oder in Schreibmaschinentexten können zB in

i-Punkten mit Hilfe eines Mikrofilms Informationen versteckt werden. Bei rechnergestützten steganographischen Verfahren können chiffrierte Nachrichten für nicht

Eingeweihte unbemerkt in digitale Bild- oder Tondateien verpackt und zB über das

Internet verbreitet werden. Versteckt angebrachte sogenannte digitale Wasserzeichen können im Internet dem Schutz des Urhebers von zB Bildern gegen

Raubkopien dienen usw. Derartige Vorgänge fallen nach wie vor unter den Begriff

"Steganographie", wie zB der Mitteilung des Herrn K… über die STEGANO-

L mailing list zu entnehmen ist. Die Aktualität der Steganographie wird auch durch

den Verlauf der sog Kryptodebatte belegt. Der Gedanke an ein Verbot der

Verwendung von Geheimschriften (insbes im Internet) mußte aufgrund der

Hinweise auf die Existenz der Steganographie fallengelassen werden. Die Steganographie kann somit nicht (mehr) als "veraltet" bezeichnet werden, wobei

hinzukommt, daß auch der Anmelder keine modernere Bezeichnung für derartige

Geheimbotschaften benannt hat. Der Kreis an "Eingeweihten" mag zwar offenbar

klein sein. Jedoch wird, wie zB der Existenz der STEGANO-L mailing list, der

Anfrage nach einem "good book on stegano" oder dem in den betreffenden (dem

Anmelder mitübersandten) Text erwähnten

Internationalen Workshop on

Information HIDING zu entnehmen ist, bei den Interessierten intensiv geforscht

und weiterentwickelt. Dies wird nicht zuletzt auch dadurch belegt, daß sich der

Anmelder das Wort "Stegano" für ua "Software zum Ver- und Entschlüsseln von

Informationen" als Marke schützen lassen möchte. Er gibt sich damit als

"Eingeweihter" zu erkennen, so daß sich aus diesem Grund weitere Ausführungen

sowie das Eingehen auf weitere über das Internet unter dem Stichwort "Stegano"

verfügbare Unterlagen zur Aktualität von "Steganographie" erübrigen.

Daß nicht nur das Wort "Steganographie" (nach wie vor) sondern auch die Kurzform "Stegano" gebräuchlich ist (vgl dazu zB Stenographie - Steno oder Lithographie - Litho) ist durch die genannte Anfrage nach einem guten Buch über

"Stegano" und durch die sachkundige Erklärung des Dipl.-Inf. K… belegt, einem Experten im Bereich Steganographie, wie zB die von ihm offenbar

zumindest mitinitiierte Einrichtung der genannten "mailing list" STEGANO-L beweist.

"Stegano" ist damit in bezug auf die beanspruchte "Software zum Ver- und Entschlüsseln von Informationen" eine beschreibende Angabe, da es sich hierbei

auch um steganographische Verfahren betreffende Software handeln kann, und

deshalb nach der genannten Bestimmung von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Die angemeldete Marke ist daher von der Markenstelle im Ergebnis zu

Recht (teilweise) zurückgewiesen worden. Aufgrund der Eindeutigkeit der Sachlage hat der Senat von einer Zurückverweisung gemäß § 70 Abs 3 MarkenG abgesehen. Die noch offene Dienstleistung "Unternehmensberatung" ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da eine diesbezügliche Entscheidung der

Markenstelle derzeit noch nicht vorliegt.

Dr. Buchetmann

Sommer

Schwarz-Angele

Mr/prö