Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 25.09.2000 – 30 W (pat) 120/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenameldung 398 23 424.8
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts nach
vorausgegangener mündlicher Verhandlung im schriftlichen Verfahren in der
Sitzung vom 25. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie des Richters Sommer und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
Stegano
für die Waren bzw Dienstleistungen
"Klasse 9 Verfahren zur Chiffrierung von Daten, Klasse 35 Unternehmensberatung, Klasse 42 Software".
Nach erfolgloser Beanstandung dieses Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes die
Anmeldung durch den Prüfer teilweise, nämlich für die Waren "Verfahren zur
Chiffrierung von Daten, Software" zurückgewiesen.
Der Anmelder hat im Beschwerdeverfahren auf Anregung des Senats das Warenverzeichnis für den zurückgewiesenen Teil der angemeldeten Marke wie folgt neu
gefaßt: "Software zum Ver- und Entschlüsseln von Informationen". Auf den Hinweis des Senats, daß es sich bei "Stegano" um eine Kurzbezeichnung für das
Wort "Steganographie" (= Geheimschrift) handeln könne, hat der Anmelder auf
den Vermerk im Fremdwörter-Duden verwiesen, wonach es sich insofern um einen veralteten Ausdruck handele. Auch dürfe "Stegano" nicht einfach mit
"Steganographie" gleichgesetzt werden.
Der Senat hat dem Anmelder die Kopie einer Fax-Mitteilung von Herrn
Dipl.-Inf. Markus Kuhn vom Computer Laboratory der Universität Cambridge vom
8. Juli 2000 zum Gebrauch des Wortes "Stegano" zur Stellungnahme zugeleitet.
Der Anmelder hat daraufhin mitgeteilt, daß eine weitere Stellungnahme nicht beabsichtigt sei.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Ergänzend wird auf den Inhalt der vom Anmelder eingereichten Schriftsätze sowie
auf denjenigen der genannten Faxmitteilung des Herrn K… und der beigezogenen Amtsakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde kann in der Sache nicht zum Erfolg führen. Zwar ist
durch die Neufassung des Warenverzeichnisses der im angefochtenen Beschluß
genannte Grund für die teilweise Zurückweisung der Anmeldung entfallen. Der
Eintragung der angemeldeten Marke steht jedoch entgegen, daß es sich bei ihr
um eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG handelt.
Nach dieser Bestimmung sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der
Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der Waren dienen können.
Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, daß die Steganographie keineswegs
eine veraltete Geheimschrift oder etwa eine veraltete Bezeichnung für eine
Geheimschrift darstellt. Zutreffen mag lediglich, daß das Wissen um die Steganographie nicht sehr verbreitet ist, was nicht zuletzt damit zusammenhängt, daß bei
einem steganographischen Verfahren Informationen vermittelt werden, ohne daß
dieser Vorgang als solcher für nicht Eingeweihte erkennbar ist. Der Begriff
"Steganographie" geht auf das griechische Wort "stegan´os" für "bedeckt" zurück
(steganographia = verdecktes Schreiben) und beinhaltet, daß nicht nur eine bestimmte Botschaft verschlüsselt wird, sondern daß dieses derart geschieht, daß
auch die Tatsache der Verschlüsselung dh die Existenz einer solchen Botschaft
geheim bleibt. Dies kann auf sehr unterschiedliche Weise geschehen: Bei Radiosendungen oder Telefonaten können Hintergrundgeräusche zum "Verstecken" von
Informationen gebraucht werden. Beim Schreiben können Flüssigkeiten verwendet
werden, die beim Trocknen nicht mehr zu erkennen sind, aber mit Hilfe von
chemischen Mitteln oder durch Erhitzen wieder sichtbar werden (sogenannte
unsichtbare Tinte). In gedruckten oder in Schreibmaschinentexten können zB in
i-Punkten mit Hilfe eines Mikrofilms Informationen versteckt werden. Bei rechnergestützten steganographischen Verfahren können chiffrierte Nachrichten für nicht
Eingeweihte unbemerkt in digitale Bild- oder Tondateien verpackt und zB über das
Internet verbreitet werden. Versteckt angebrachte sogenannte digitale Wasserzeichen können im Internet dem Schutz des Urhebers von zB Bildern gegen
Raubkopien dienen usw. Derartige Vorgänge fallen nach wie vor unter den Begriff
"Steganographie", wie zB der Mitteilung des Herrn K… über die STEGANO-
L mailing list zu entnehmen ist. Die Aktualität der Steganographie wird auch durch
den Verlauf der sog Kryptodebatte belegt. Der Gedanke an ein Verbot der
Verwendung von Geheimschriften (insbes im Internet) mußte aufgrund der
Hinweise auf die Existenz der Steganographie fallengelassen werden. Die Steganographie kann somit nicht (mehr) als "veraltet" bezeichnet werden, wobei
hinzukommt, daß auch der Anmelder keine modernere Bezeichnung für derartige
Geheimbotschaften benannt hat. Der Kreis an "Eingeweihten" mag zwar offenbar
klein sein. Jedoch wird, wie zB der Existenz der STEGANO-L mailing list, der
Anfrage nach einem "good book on stegano" oder dem in den betreffenden (dem
Anmelder mitübersandten) Text erwähnten
Internationalen Workshop on
Information HIDING zu entnehmen ist, bei den Interessierten intensiv geforscht
und weiterentwickelt. Dies wird nicht zuletzt auch dadurch belegt, daß sich der
Anmelder das Wort "Stegano" für ua "Software zum Ver- und Entschlüsseln von
Informationen" als Marke schützen lassen möchte. Er gibt sich damit als
"Eingeweihter" zu erkennen, so daß sich aus diesem Grund weitere Ausführungen
sowie das Eingehen auf weitere über das Internet unter dem Stichwort "Stegano"
verfügbare Unterlagen zur Aktualität von "Steganographie" erübrigen.
Daß nicht nur das Wort "Steganographie" (nach wie vor) sondern auch die Kurzform "Stegano" gebräuchlich ist (vgl dazu zB Stenographie - Steno oder Lithographie - Litho) ist durch die genannte Anfrage nach einem guten Buch über
"Stegano" und durch die sachkundige Erklärung des Dipl.-Inf. K… belegt, einem Experten im Bereich Steganographie, wie zB die von ihm offenbar
zumindest mitinitiierte Einrichtung der genannten "mailing list" STEGANO-L beweist.
"Stegano" ist damit in bezug auf die beanspruchte "Software zum Ver- und Entschlüsseln von Informationen" eine beschreibende Angabe, da es sich hierbei
auch um steganographische Verfahren betreffende Software handeln kann, und
deshalb nach der genannten Bestimmung von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Die angemeldete Marke ist daher von der Markenstelle im Ergebnis zu
Recht (teilweise) zurückgewiesen worden. Aufgrund der Eindeutigkeit der Sachlage hat der Senat von einer Zurückverweisung gemäß § 70 Abs 3 MarkenG abgesehen. Die noch offene Dienstleistung "Unternehmensberatung" ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da eine diesbezügliche Entscheidung der
Markenstelle derzeit noch nicht vorliegt.
Dr. Buchetmann
Sommer
Schwarz-Angele
Mr/prö