Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 25.09.2000 – 30 W (pat) 25/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 663 526
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie des Richters Sommer und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen: 6.70
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Die Markeninhaberin hat für die IR-Marke 663 526 CHRONIN Schutz ua in
Deutschland begehrt. Mit Refus de Protection vom 22. September 1997 ist sie von
den Widersprüchen aufgrund der Marken 937 743 CRONSIN, 677 025 KORODIN
und 2 909 631 Crocin in Kenntnis gesetzt worden. Der Bescheid ist am
31. Oktober 1997 unter Verwendung eines entsprechenden Formblattes vom Internationalen Büro an die Markeninhaberin abgesandt worden.
Innerhalb der im Bescheid angegebenen Frist von vier Monaten hat die Markeninhaberin keinen Inlandsvertreter gestellt. Sie hat auch innerhalb der ebenfalls genannten sich daran anschließenden Frist von einem weiteren Monat gegen den
Bescheid keine Erinnerung eingelegt.
Mit Schreiben vom 30. Juni 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt daraufhin dem Internationalen Büro mitgeteilt, daß das Prüfungsverfahren aufgrund
der Schutzverweigerung beendet sei. Das Internationale Büro hat der Markeninhaberin unter dem 9. September 1998 eine Durchschrift dieses Schreibens zugeleitet.
Am 7. Oktober 1998 hat die Markeninhaberin durch ihre gemäß § 96 MarkenG bestellten Vertreter Beschwerde eingelegt und zwar wörtlich: "Namens der Inhaberin... legen wir gegen den Bescheid vom 30. Juni 1998 zugestellt an die anwaltlichen Vertreter... am 11. September 1998 hiermit Beschwerde ein."
Mit Schreiben vom 12. Juli 2000 hat der Senat die Markeninhaberin darauf hingewiesen, daß es sich bei der Mitteilung vom 30. Juni 1998 um eine rein aktenmäßige Schlußverfügung handeln dürfte, die wohl nicht mehr in Rechte der Markeninhaberin eingreife. Die Markeninhaberin hat daraufhin die Auffassung vertreten, die dem Refus de Protection vom 22. September 1997 beigefügte Rechtsmittelbelehrung sei unklar und mißverständlich. Es sei insbesondere nicht klar, ab
wann die Frist für die Einlegung der Erinnerung zu laufen beginne. Insbesondere
werde nicht klargestellt, daß diese Einmonatsfrist schon ausgehend vom Erhalt
der ursprünglich lediglich provisorischen Schutzverweigerung zu berechnen sei.
Aufgrund dieser Unklarheit bzw Mißverständlichkeit sei von einer unterbliebenen
oder zumindest unrichtigen Rechtsmittelbelehrung auszugehen. Gemäß § 52 Absatz 2 Satz 3 MarkenV in Verbindung mit § 61 Absatz 2 MarkenG sei die Einlegung der Erinnerung innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Beschlusses zulässig. Diese Frist sei mit der Beschwerde vom 7. Oktober 1998 gewahrt.
Ergänzend wird auf den Inhalt der von der Markeninhaberin eingereichten Schriftsätze sowie denjenigen der beigezogenen Amtsakte verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist nicht statthaft, da sie sich nicht gegen
einen Schluß der Markenstelle im Sinne von § 66 Absatz 1 MarkenG richtet.
Nach § 66 Absatz 1 MarkenG findet die Beschwerde gegen Beschlüsse der Markenstelle statt. Der mit der Beschwerde angegriffene Bescheid vom 30. Juni 1998
ist kein Beschluß im Sinne dieser Bestimmung. Hierunter ist eine abschließende
Entscheidung zu verstehen, die Rechte eines Verfahrensbeteiligten berühren kann
(s zB Althammer/Ströbele MarkenG 5. Aufl § 66 Rdn 6). Der Bescheid vom
30. Juni 1998 hat nicht (mehr) in Rechte der Markeninhaberin eingegriffen. Es
handelt sich vielmehr um eine abschließende Mitteilung des Deutschen Patent-
und Markenamts an das Internationale Büro von OMPI (WIPO) in Genf, über die
zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene Schutzverweigerung für die IR-Marke
663 526 betreffend das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Über den Antrag
der Markeninhaberin auf entsprechende Schutzerstreckung für die genannte Marke ist durch Refus de Protection vom 22. September 1997 entschieden worden.
Nach dem Inhalt dieses Beschlusses (s dessen Ziffer IV iVm Ziffer VIII) ist dieser
während einer viermonatigen Frist, beginnend mit seiner Absendung durch das
Internationale Büro, während welcher Frist die Markeninhaberin ihre Einwendungen (réclamations) gegen die Schutzverweigerung unter gleichzeitiger Bestellung
eines Inlandsvertreters geltend machen kann, vorläufig (provisoire). Erfolgen während dieser Frist keine Einwendungen ("Faute de réclamation dans le delai de
quatre mois ...", so wird der Refus de Protection ohne weitere Benachrichtigung
("sans autre avis") endgültig ("définitiv"), siehe Ziffer VIII Absatz 4 aa0. Jedoch
kann der Markeninhaber ("titulaire") noch innerhalb einer weiteren Frist von einem
Monat Erinnerung ("recours") einlegen. Erfolgt auch keine Erinnerung, so heißt es
weiter, erlangt der Refus de Protection Rechtskraft ("le refus aura force de chose
jugée").
Diese Ausführungen im Refus de Protection stehen im Einklang mit der entsprechenden Regelung gemäß §§ 52 MarkenV, 65 Absatz 1 Nr 7 sowie 64 MarkenG.
Die Schutzverweigerung für die IR-Marke 663 526 für Deutschland ist daher nach
fruchtlosem Ablauf der genannten Fristen rechtskräftig geworden. Damit ist mit
dem Bescheid vom 30. Juni 1998 nicht mehr über Rechte der Markeninhaberin an
dieser Marke für Deutschland verfügt worden. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat insoweit unter diesem Datum lediglich entsprechend Regel 17 Absatz 4 b), i) AusfO MMA/PMMA das Internationale Büro über den Ausgang des
Verfahrens unterrichtet, das seinerseits gemäß Absatz 5 der genannten Bestimmung der Markeninhaberin eine Kopie dieser Mitteilung übersandt hat. Der mangelnde Regelungscharakter dieses Schreibens folgt nicht zuletzt aus seiner Adressierung an das Internationale Büro und dient seinem Inhalt nach erkennbar nur
dessen Unterrichtung. Die Markeninhaberin ist somit zu Recht den diesbezüglichen Darlegungen des Senats im Schreiben vom 12. Juli 2000 auch nicht
entgegengetreten, sondern hat Einwendungen nunmehr nur noch gegen den Refus de Protection bzw gegen die in diesem enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung erhoben.
Diese Einwendungen können jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg führen. Denn die
Beschwerde der Markeninhaberin gegen die Schlußmitteilung vom 30. Juni 1998
kann nicht
in einen Rechtsbehelf gegen den Refus de Protection vom
22. September 1997 umgedeutet werden. Soweit die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 9. August 2000 die mangelnde Klarheit der Rechtsbehelfsbelehrung im
Refus de Protection vom 23. September 1997 rügt, geht sie stillschweigend davon
aus, daß der Gegenstand ihrer Beschwerde nicht die Schlußmitteilung vom
30. Juni 1998, sondern der Refus de Protection vom 22. September 1997 sei. Eine
derartige Umdeutung der Beschwerde ist nicht zulässig, sie kann insbesondere
nicht im Wege der Auslegung der Beschwerdeerklärung erfolgen.
wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Auslegung ist zum einen ihre Auslegungsbedürftigkeit, dh, das Fehlen eines nach Wortlaut und Zweck
eindeutigen Inhalts (aaO Rdn 6 mwNachw). Zum anderen muß die Erklärung auslegungsfähig sein, dh, bei einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung dürfen
zum Zweck der Auslegung nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei
Zugang der Erklärung für den Empfänger erkennbar waren (aaO Rdn 9 unter Hinweis auf BGH NJW 1988, 2 879). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht
gegeben.
Für die Eindeutigkeit der Beschwerde spricht außer ihrem Wortlaut - sie ist ausdrücklich gegen den Bescheid vom 30. Juni 1998 gerichtet - der Umstand, daß sie
von den anwaltlichen Vertretern der Markeninhaberin eingelegt worden ist, die die
rechtliche Bedeutung dieser Formulierung kennen, ferner die Tatsache, daß der
Refus de Protection vom 22. September 1997 am Ende des Beschwerdeschriftsatzes erwähnt wird, ohne daß erkennbar wäre, daß etwa er und nicht der Bescheid vom 30. Juni 1998 angegriffen werden sollte (wörtlich heißt es insoweit:
"Wir bitten um Übersendung der Widersprüche, die im ersten Bescheid von OMPI
vom 22. September 1997 zitiert sind"). Ersichtlich ist danach trotz Vorliegens auch
des Refus de Protection nicht dieser, sondern der Bescheid vom 30. Juni 1998
angegriffen worden und zwar mit der "Beschwerde", während gegen den Refus de
Protection allenfalls die Erinnerung in Betracht gekommen wäre. Die eindeutige
Bezeichnung des Beschwerdegegenstands legt diesen fest. Der Erklärungsinhalt
könnte allenfalls aufgrund des Umstands in Zweifel gezogen werden, daß die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. Juni 1998 unbehelflich ist, da es sich nicht
um einen Beschluß im Sinne von § 66 MarkenG handelt. Unter Umständen wurde
jedoch gerade diese Frage rein vorsorglich zur Entscheidung gestellt in der Erkenntnis, daß die Rechtsbehelfsfristen gegen den Refus de Protection zu diesem
Zeitpunkt bereits verstrichen waren. Im übrigen ist eine inhaltlich fehlende Beschwer nicht bei der Frage der Beschwerdeeinlegung, sondern nur bei der Entscheidung über die Beschwerde zu würdigen.
Unabhängig davon kann bei dieser Sachlage unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände auch nicht von der erforderlichen Auslegungsfähigkeit der
Beschwerdeerklärung ausgegangen werden. Bei Prüfung dieser Frage ist der objektive Erklärungswert der Beschwerde unter Berücksichtigung des "Horizonts"
des Empfängers zu ermitteln. Dessen ungeachtet besteht auch kein ausreichender Anlaß zu der Annahme, die "Beschwerde" würde sich nicht gegen den Bescheid vom 30. Juni 1998, sondern gegen den Refus de Protection vom
22. September 1997 wenden, da auch in diesem Fall von der Unzulässigkeit des
Rechtsbehelfs im Hinblick auf den Ablauf der entsprechenden Fristen ausgegangen werden muß. Ein unzulässiges Rechtsmittel kann aber allenfalls im Wege der
Auslegung in das zulässige Rechtsmittel umgedeutet werden. Dagegen ist eine
Interpretation in ein nur anders lautendes, aber ebenfalls unzulässiges Rechtsmittel nicht veranlaßt. Der Senat vermag dabei der von der Markeninhaberin vertretenen Auffassung nicht zu folgen, die Rechtsbehelfsbelehrung gemäß Ziffer VIII
des Refus de Protection sei hinsichtlich des Beginns der Frist für die Einlegung
der Erinnerung unklar, insbesondere werde nicht klargestellt, daß die Einmonatsfrist für die Erinnerung schon ausgehend vom Erhalt der ursprünglich lediglich
provisorischen Schutzverweigerung zu berechnen sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Refus bringt unmißverständlich zum Ausdruck, daß sich die Einmonatsfrist für die Einlegung der Erinnerung unmittelbar an die Viermonatsfrist für das
Vorbringen von Einwendungen gegen den Refus (zusammen mit der Bestellung
eines Inlandsvertreters) anschließt, ohne daß ein weiterer Bescheid ergeht. Wenn
die damit inhaltlich übereinstimmende Regelung in § 52 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 MarkenV einen abweichenden Wortlaut enthält, so hängt dies
erkennbar mit dem komplexeren Regelungs- bzw Informationsgehalt dieser Bestimmung sowie damit zusammen, daß die Regelung beider Fristen dort in zwei
getrennten Absätzen enthalten ist. Im übrigen hat die Markeninhaberin auch nicht
etwa dartun können, daß eine andere als die genannte Berechnung der Fristen in
Betracht kommen könnte. Mußte damit der Empfänger der Beschwerdeschrift im
vorliegenden Verfahren von dem Ablauf der Frist für die Bestellung des Inlandsvertreters und derjenigen für die Einlegung einer Erinnerung ausgehen, so bestand für ihn kein Anlaß zu der Annahme, die Beschwerde richte sich etwa nicht
gegen den ausdrücklich genannten Bescheid vom 30. Juni 1998, sondern sei als
Erinnerung gegen den Refus de Protection vom 22. September 1997 aufzufassen.
Daher kann die von der Markeninhaberin erhobene Beschwerde unter keinem
rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkt als zulässig angesehen werden.
Sie ist daher zu verwerfen.
Dr. Buchetmann
Sommer
Schwarz-Angele
br/Hu