Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 25.09.2000 – 30 W (pat) 254/99

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 254/99 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am

25. September 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 06 803.1

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 25. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Sommer und Schramm 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

Holz-Online

nach einer Beschränkung im Beschwerdeverfahren nur noch für die Waren

"Computersoftware".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

Beschluß des Prüfers die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Zeichen weise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ausschließlich beschreibend darauf hin, daß die so gekennzeichneten Waren Online-

Dienste, die sich um Holz drehten, zum Gegenstand hätten.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie stützt diese darauf, daß konkrete

Feststellungen für ein Freihaltungsbedürfnis nicht getroffen seien. Die teils fremdsprachige Bezeichnung sei eine phantasievolle Wortneuschöpfung. Der Bedeutungsgehalt des Zeichenbestandteils "Online" erschließe sich einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs nicht unmittelbar. Mit dem Werkstoff

Holz werde ein natürliches, eher grobes Material assoziiert und damit nicht die

beanspruchten Waren in Verbindung gebracht. Daher sei die Bezeichnung auch

unterscheidungskräftig.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Ferner beantragt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Bei der angemeldeten

Bezeichnung handelt es sich um eine beschreibende Sachangabe, die aus diesem

Grund freihaltungsbedürftig (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) ist.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist die Bedeutung von "Online" für die

von den Waren "Computerprogramme" angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich. Dieser weit verbreitete Ausdruck hat im Deutschen zudem keine Entsprechung und wird nur mit "in direkter Verbindung mit der Datenverarbeitungsanlage arbeitend" (Duden, Fremdwörterbuch, 6. Aufl, 1997) umschrieben.

Auch in Verbindung mit dem weiteren Zeichenbestandteil "Holz" ergibt sich keine

phantasievolle Wortzusammenstellung. Entgegen der Auffassung der Anmelderin

kommt es nicht darauf an, ob das gegenständliche Wortgebilde in der konkreten

Zusammensetzung in Nachschlagewerken auffindbar ist. Entscheidend ist vielmehr, daß sich dessen Sinngehalt auch aus den Bestandteilen heraus erschließt.

Das der Anmelderin vorab übermittelte Recherchematerial (Auszüge aus dem Internet, Zeitschriften- und Lexikaauswertung) belegt, daß der Zusatz "Online" konkret auf die Informations- und Bestellmöglichkeit sowie auf die Nutzung bestimmter Dienstleistungen über eine Datenverbindung (vorwiegend das Internet) hinweist. Der beschreibende Inhalt von "Online" bezieht sich damit in erster Linie auf

die in dieser Weise verfügbaren Waren, deren Bestellmöglichkeit selbst und die

entsprechenden Dienstleistungen. Im Sinne einer Bestimmungsangabe, die dem

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ausdrücklich unterfällt, erfaßt er aber auch die hierfür erforderliche Computerausstattung und damit die zuletzt nur noch gegenständlichen

Computerprogramme.

Die Beschwerde ist daher ohne Erfolg.

Billigkeitsgründe, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr

(§ 71

Abs 3 MarkenG) rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

Dr. Buchetmann

Sommer

Schramm

Wf