Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 25.09.2000 – 30 W (pat) 58/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 660 638 10.99
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Winter
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse IR 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 15. September 1999 ist wirkungslos,
soweit der IR-Marke 660 638 wegen des Widerspruchs aus der
Marke 2 069 463 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland
teilweise verweigert worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 15. September 1999 hat die Markenstelle für Klasse IR 5 des
Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 660 638 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 069 463 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland
teilweise verweigert.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
Hu