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BPatG Beschluss vom 27.09.2000 – 28 W (pat) 181/99

28. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. September 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 397 37 823.8

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Grabrucker und des Richters

Schramm

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. August 1999 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch bezüglich der Waren "Milch, Milchprodukte" zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird die Löschung der angegriffenen Marke 397 37 823.8

wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 673 497 angeordnet.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 31. Oktober 1997 für die Waren

"Milch und Milchprodukte, Biere in Form von Biermischgetränken,

zB Bierbowlen; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer

und andere alkoholfreie Getränke; Weine, Spirituosen"

eingetragene Wortmarke

Fruit Surfer

hat die Inhaberin der prioritätsälteren IR-Marke 673 497

SURFER

die für "Glaces comestibles" geschützt ist, Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den

Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, daß unabhängig von der Frage

der Warenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr begründende Markenähnlichkeit

nicht gegeben sei, denn die angegriffene Marke bilde eine Einheit, aus der der

Verkehr den mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil nicht

kollisionsbegründend abspalten werde.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie

verweist auf den Umstand, daß die Widerspruchsmarke identisch in der angegriffenen Marke enthalten sei, deren weiterer Bestandteil "fruit" im Hinblick auf

Wortbildungen wie Fruchteis, Fruchtjoghurt, Fruchtsaft usw. vom Verkehr ohne

weiteres als lediglich warenbeschreibend erkannt werde, so daß sich letztlich

identische Zeichen gegenüberständen. Was die Warenähnlichkeit betreffe, entspreche die Annahme einer Ähnlichkeit von Eis und Milchprodukten ständiger

Spruchpraxis, doch müsse in entscheidungserhbelichem Umfang auch von einer

Ähnlichkeit zu den übrigen Waren ausgegangen werden. Vor allem zwischen alkoholfreien Getränken und Speiseeis seien die Grenzen angesichts von Produkten

wie Cola-Eis, Wassereistüten, Sorbets usw. fließend. Bestimmte Eissorten wiesen

sogar alkoholische Zusätze auf. Bei dieser Sachlage werde der Verkehr zumindest

denken, er habe es bei der angegriffenen Marke mit einer Abwandlung der

Widerspruchsmarke zu tun.

Die Widersprechende beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die angegriffene

Marke im vollen Umfang zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie geht weiterhin davon aus, daß zwischen den Waren der Widerspruchsmarke

und den Waren der angegriffenen Marke aufgrund fehlender regelmäßiger Berührungspunkte auf allen Ebenen von der Herstellung bis zur Verwendung keine

Ähnlichkeit bestehe. Im übrigen seien auch die Marken ausreichend unterschiedlich, zumal eine Verkürzung der angegriffenen Marke auf das Wort "surfer" schon

deshalb ausscheide, weil dieses den Gesamteindruck nicht ausschließlich präge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die

patentamtlichen Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Nach Auffassung des Senats kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke lediglich im Umfang

der im Tenor genannten Waren verwechselbar nahe im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach dieser Vorschrift ab von der Identität oder Ähnlichkeit der Marken einerseits und von der Identität oder Ähnlichkeit

der durch diese Marken erfaßten Waren andererseits. Daneben sind alle Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, vor allem die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke.

Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend eine Verwechslungsgefahr nur bezüglich der Waren "Milch, Milchprodukte" bejaht werden.

Bei diesen Waren handelt es sich um Produkte, die in ihrem Marktauftritt starke

Überschneidungen aufweisen. Das gilt nicht nur für die stoffliche Beschaffenheit

und die sich daraus ergebende ergänzende Verwendung beim Verzehr, sondern

auch im Hinblick auf gemeinsame Herstellungsstätten. Dem Senat ist aus anderen

Verfahren bekannt, daß Firmen beide Produkte sogar unter derselben Kennzeichnung (zB Landliebe) anbieten. Angesichts solcher regelmäßiger Berührungspunkte, die sich im Vertrieb und Verkauf in räumlichem Zusammenhang fortsetzen, wird der Verkehr die Waren damit wirtschaftlich gesehen denselben Herkunftsstätten zuordnen oder zumindest Anlaß haben, wirtschaftliche Zusammenhänge zu vermuten, so daß markenregisterrechtlich von eher durchschnittlicher

Warenähnlichkeit auszugehen ist. Auch nach gängiger Spruchpraxis werden diese

Waren als unbedenklich ähnlich angesehen

(vgl. Richter/Stoppel, Warenähnlichkeit 11. Aufl. 1999 S. 307 l. Sp.)

Kollisionsfördernd ist in diesem Warenbereich ferner, daß es sich jeweils um

Massenartikel des täglichen Bedarfs handelt, die breite Käuferschichten ansprechen und selbst vom durchschnittlich aufmerksamen und aufgeklärten Verbraucher häufig mit einer gewissen Flüchtigkeit und Unaufmerksamkeit gegenüber den

Kennzeichnungen erworben werden, so daß vor diesem Hintergrund eher strenge

Anforderungen an den zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr noch

einzuhaltenden Abstand der Marken zu stellen sind.

Zwischen den Beteiligten steht dabei im Grunde außer Streit, daß die Marken in

ihrer Gesamtheit aufgrund deutlicher klanglicher wie bildlicher Unterschiede diesen Anforderungen genügen und eine Verwechslungsgefahr nur über das

identische Wort "surfer " in Betracht zu ziehen ist. Ausgangspunkt für diese

Überlegung ist der für das Kennzeichnungsrecht maßgebliche Grundsatz, daß zur

Beurteilung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr von Marken auf den

Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens abzustellen ist. Der Schutz eines aus

einem Kombinationszeichen herausgelösten Elements ist dem Markenrecht fremd,

so daß es rechtsfehlerhaft wäre, ohne weiteres eine Zeichenkollision lediglich auf

Grund eines aus einem Gesamtzeichen

isoliert entnommenen Elements

feststellen zu wollen. An diesem Grundsatz, der auch für den Fall gilt, daß sich

das ältere Zeichen wie hier identisch in dem jüngeren zusammengesetzten

Zeichen wiederfindet, hat sich durch das neue Markengesetz nichts geändert.

Allerdings kann eine unmittelbare Verwechslungsgefahr "dem Gesamteindruck

nach" ausnahmsweise dann bei Vergleichszeichen, die nur in einem Bestandteil

übereinstimmen, gegeben sein, wenn der Gesamteindruck eines kombinierten

Zeichens nicht durch gleichgewichtige Elemente bestimmt, sondern von einem

Element allein geprägt wird, wobei eine bloße Mitprägung nicht ausreicht (vgl.

BGH MarkenR 2000,20 - RAUSCH/ELFI RAUCH).

Nach Auffassung des Senats muß auf dem vorliegenden Warengebiet davon

ausgegangen werden, daß der Verkehr in Anwendung dieser Grundsätze das angegriffene Zeichen auf das Wort "surfer" zur Benennung als Kenn- oder Merkwort

verkürzen und damit diesem Bestandteil allein prägende Wirkung zukommen lassen wird. Der weitere Bestandteil "fruit" ist dem Verkehr in seinem beschreibenden

Hinweis auf "Frucht" ohne weiteres geläufig und wird in der Praxis sowohl als

englisches wie deutsches Wort in Zusammenhang mit Milchprodukten auch deutlich herausgestellt verwendet, um auf deren Fruchtanteil hinzuweisen. Bereits im

Verfahren 28 W (pat) 54/95 (Beschluß vom 24. Juli 1996 Yo Fruit/Yo, vgl. PAVIS

CD-ROM) hat der Senat festgestellt, daß das Wort "fruit" kennzeichnungsschwach

ist und neben einem Phantasiewort bzw. einem Wort ohne warenmäßigem

Sachbezug noch nicht einmal als für den Gesamteindruck einer damit zusammengesetzten Marke mitprägend angesehen werden kann. Bei dieser Betrachtungsweise stellt sich die angegriffene Marke dem Verkehr damit aber nicht,

wie die Markenstelle argumentiert hat, als eine Einheit dar, in der die Widerspruchsmarke im unmittelbaren Vergleich völlig aufgeht, sondern der Verkehr wird

sich in seiner Aufmerksamkeit auf den Bestandteil "surfer" konzentrieren, so daß

angesichts der dann vorliegenden Identität mit der Widerspruchsmarke eine unmittelbare klangliche wie schriftbildliche Verwechslungsgefahr gegeben ist.

Hinsichtlich des Verhältnisses von "Speiseeis" zu "alkoholfreien bzw. alkoholischen Getränken" fehlt es nach Auffassung des Senats bereits mangels regelmäßiger Berührungspunkte an einer Warenähnlichkeit im Rechtssinne. Auch nach

neuem Markenrecht spielt für die Warenähnlichkeit die gemeinsame Herkunft der

Waren eine – wenn auch nicht mehr dominierende – Rolle. Hinzu treten aber noch

weitere Umstände wie stoffliche Beschaffenheit, gleiche Vertriebs- und Verkaufswege, Verpackungs- und Darbietungsform, gemeinsamer Verwendungszweck, und ob sich die Waren ergänzen oder miteinander konkurrieren (EuGH

GRUR 1998, 922 T 2 23 -CANON- ; BGH GRUR 1999,245 -Liberro-; BGH GRUR

1999,496 -Tiffany-). Nur die Gesamtschau dieser Umstände kann den Verkehr zur

Annahme einer wirtschaftlichen Zuordnung der sich gegenüberstehenden Waren

bewegen. An allen diesen Merkmalen fehlt es aber bei Speiseeis und Erfrischungsgetränken sowie bei alkoholischen Getränken zumindest im Hinblick auf

die regelmäßigen Berührungspunkte. Daher verneint der Senat insoweit bereits

die Warenähnlichkeit, was ohne jede weitere Prüfung der Ähnlichkeit der Marken

die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausschließt (vgl. Althammer/Ströbele,

MarkenG, 6. Aufl. 2000, § 9 Rdnr. 14 mwNachw). Die von der Widersprechenden

genannten Beispiele einer Verflechtung beider Produkte in der Warenpalette großer Konzerne haben aus der Sicht des Senats Ausnahmecharakter und sind nicht

geeignet, die Auffassung des Verkehrs im Sinne einer Zuordnung der Waren zum

wirtschaftlichen Verantwortungsbereich desselben Unternehmens zu prägen. Zwar

mag richtig sein, daß es auf dem Gebiet der Erfrischungsprodukte im Zuge von

Produktinnovationen Tendenzen gibt, die

jeweiligen Warengruppen, also

Speiseeis auf der einen und alkoholfreie Getränke auf der anderen Seite, im Sinne

einer gegenseitigen Annäherung auszudehnen. Der Senat konnte indes nicht

feststellen, daß hierbei die Grenzen bereits fließend sind, wie die Widersprechende vorträgt und wie das zB bei Speiseeis und Süßwaren der Fall ist mit

entsprechenden Folgerungen für die Frage der Warenähnlichkeit (vgl. Richter aaO

S. 307) ist. Auch die Widersprechenden selbst war nicht in der Lage war, einen

gemeinsamen Hersteller für beide Produktarten zu benennen.

Im Ergebnis ist damit bei einem Zusammentreffen beider Marken die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen nur im Umfang der versagten Waren zu befürchten.

Die weitergehende Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben. Für die Auferlegung von Kosten hatte der Senat keine Veranlassung (MarkenG § 71 Abs 1).

Stoppel

Grabrucker

Schramm

prö