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BPatG Beschluss vom 27.09.2000 – 29 W (pat) 247/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 247/00 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 31 961.1

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 27. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, die

Richterin Pagenberg und den Richter Guth

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

"ComfortCall"

Die Wortmarke

soll für die Waren und Dienstleistungen

"Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder

Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und

Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für

geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte

Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel

(ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Werbung und Geschäftsführung; Telekommunikation; Betrieb und

Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluß vom 9. März 2000 zurückgewiesen, weil der angemel

deten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle und die Marke freihaltungsbedürftig sei. Die Marke weise als ohne weiteres verständliche, unmittelbar

beschreibende Angabe lediglich darauf hin, daß die angemeldeten Waren und

Dienstleistungen der Vermittlung und Zur-Verfügung-Stellung von Telephonmöglichkeiten auf komfortable Art und Weise dienten.

Gegen diesen am 20. März 2000 zur Post gegebenen, mit Einschreiben zugestellten Beschluß richtet sich der am 17. April 2000 eingegangene Beschwerdeschriftsatz, in dem ein Abbuchungsauftrag in Höhe von DM 300,-- für die Beschwerdegebühr erteilt worden ist. Mit am 16. Mai 2000 eingegangenen Schriftsatz hat die Anmelderin einen weiteren Abbuchungsauftrag über DM 45,-- als

Restbetrag der nach der ab 1. Januar 2000 geltenden erhöhten Beschwerdegebühr eingereicht. Nachdem die Rechtspflegerin der Anmelderin mitgeteilt hat, die

Zahlung des Restbetrags sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt, trägt die

Anmelderin vor, ein Rechtsreferendar, der begleitend zu seiner Ausbildung eine

Nebentätigkeit für die Anmelderin ausübe, habe den Fehler begangen und

beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Anmelderin ist der Ansicht, der angefochtene Beschluß sei aufzuheben, weil

die angemeldete Marke unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig sei.

Der angemeldete fremdsprachige Begriff lasse sich nicht lexikalisch nachweisen,

habe keinen Eingang in die deutsche Sprache gefunden und seine Bedeutung

erschließe sich den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht ohne weiteres.

Die Wortzusammensetzung weise keinen klaren Begriffsgehalt auf. Der Marke

fehle daher nicht jegliche Unterscheidungskraft. Auch ein Freihaltungsbedürfnis

sei nicht gegeben, weil die Markenstelle keine hinreichend konkreten

Feststellungen getroffen habe, daß die Marke als beschreibende Angabe verwendet und benötigt werde. Im Gegenteil spreche die unklare Bedeutung gegen

ein Freihaltungsbedürfnis.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Anmelderin und die

Akten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig.

Die Frage einer Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr

stellt sich nicht, weil die Beschwerdegebühr nach den seit 1. Januar 2000

geltenden Sätzen rechtzeitig gezahlt worden

ist. Zwar

ist

innerhalb der

einmonatigen Beschwerdefrist (§ 66 Abs 5

iVm Abs 2 MarkenG), die am

25. April 2000 (Tag nach Ostermontag) abgelaufen ist, nur ein den alten

Gebührensätzen entsprechender Betrag von DM 300,-- eingegangen. Der

Abbuchungsauftrag über die zur Beschwerdegebühr nach dem neuen Tarif

fehlenden DM 45,-- ist am erst 16. Mai 2000 eingegangen. § 6 Abs 1 PatGebG

ermöglicht

jedoch eine Nachzahlung des Unterschiedsbetrages, wenn die

Beschwerdegebühr

innerhalb der Dreimonatsfrist

fällig

im Sinne des

Patentgebührengesetzes wird. Nach Auffassung des Senats ist bei der Auslegung

nach Sinn und Zweck des § 6 Abs 1 PatGebG in seiner derzeitigen Fassung und

der Stellung dieser Vorschrift im Patentgebührengesetz davon auszugehen, daß

Fälligkeitszeitpunkt im Sinne dieser Regelung nicht der Zeitpunkt der Einlegung

der Beschwerde (so BPatGE 11, 57, befürwortend BGH GRUR 1983, 561

"Rammbohrgerät" zu einer früheren Fassung des Gesetzes), sondern der Beginn

der Beschwerdefrist ist, so daß die am 16. Mai 2000 innerhalb der formlos

gesetzten Nachfrist erfolgte Restzahlung der DM 45,-- durch Abbuchungsauftrag

(§ 3 Nr 2 PatGebZV) noch als rechtzeitig gemäß § 6 Abs 1 Satz 2 PatGebG gilt.

Aus den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des Patentgebührengesetzes vom

18. August 1976 ergibt sich, daß der Begriff der Fälligkeit in § 6 Abs 1 PatGebG

nach der Änderung dieses Gesetzes eigenständig zu bestimmen ist und nicht

mehr

(wie

im

Jahre 1969, dazu BPatGE 11, 57) anhand des

Bürgerlichen Gesetzbuches oder den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes.

Der Gesetzgeber hat in der Neufassung des § 4 PatGebG, der für Zahlungsfristen

grundsätzlich auf den Fristbeginn abstellt, den Begriff der Fälligkeit bewußt

vermieden, um nicht beabsichtigte Auslegungen auszuschließen (BT-Drucksache

7/3939 S 9, 10 Zu § 4 PatGebG). § 6 Abs 1 PatGebG n.F. hat zwar den Wortlaut

des § 5 Abs 1 aus dem vorher geltenden Patentgebührengesetz vom

2. Januar 1968 einschließlich der Formulierung

"fällig werdende Gebühr"

beibehalten, geht aber ebenfalls davon aus, daß diese Vorschrift den Eintritt von

Rechtsverlusten vermeiden solle, die dadurch entstehen, daß in den ersten drei

Monaten nach Inkrafttreten neuer Gebührensätze aus Unkenntnis noch die

Gebühr nach den alten Sätzen entrichtet wird (BlPMZ 1994, 337 Zu Nr 3 -

Neufassung des § 4; BT-Drucksache 7/3939 S 10 Zu § 6 PatGebG). Die bloße

Beibehaltung der Formulierung "fällig werdene Gebühr" in § 6 Abs 1 n.F. reicht

nicht für die Annahme aus, daß in den dort geregelten Fallgestaltungen eine

Abweichung vom ausdrücklich klargestellten Grundsatz des § 4 PatGebG n.F.

beabsichtigt war. Zudem begünstigt diese Auslegung

in aller Regel den

Zahlenden, was erkennbar Zweck der Vorschriften der §§ 4 und 6 PatGebG n.F.

ist.

2. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil der

Marke für sämtliche Waren und Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Die angemeldete Marke stellt eine

Wortzusammensetzung dar, deren Verwendung zwar derzeit nicht nachweisbar

ist, die aber von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen als Sachangabe für

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden wird.

Zwar dürfen fremdsprachige Wörter nicht schematisch ihrer deutschen Übersetzung gleichgesetzt werden. Eine Gleichbehandlung ist aber gerechtfertigt,

wenn die beschreibende Bedeutung auch von den angesprochenen inländi

schen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird (vgl BGH GRUR 1989, 666,

667 "Sleepover"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl, § 8 Rn 38 m.

Nachweisen; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Beck 1998, § 8 Rn 33 m.N.). Dies ist

hier der Fall.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den Wortbestandteilen "Comfort" und "Call"

zusammen. "Comfort" bedeutet in der englischen Sprache in erster Linie "Trost,

Beruhigung" genannt wird (Duden Oxford Großwörterbuch Englisch, 1999) und

wird in Wortverbindungen wie "comfort zone" (Bereich, in dem man sich wohl fühlt)

verwendet. Lexikalisch ist auch die Bedeutung "Komfort, Bequemlichkeit" belegt

(vgl Pons Collins Großwörterbuch Englisch - Deutsch Deutsch - Englisch, 1999;

The Concise Oxford Dictionary, 10. Aufl. In der deutschen Sprache heißt "Komfort"

soviel wie "Behaglichkeit, Bequemlichkeit" (Duden, Das große Wörterbuch der

deutschen Sprache, 3. Aufl) und kommt auch

in Wortverbindungen wie

Komfortklasse oder

"Komfort-Ferienwohnung" vor

(s Duden, Das große

Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 4 1994, zu dem Stichwort "Komfort"). Das

ebenfalls aus der englischen Sprache stammende Wort "call" bedeutet ua

"(Telephon-)Anruf, (Telephon-)Gespräch" (vgl Pons Collins Großwörterbuch

Englisch - Deutsch Deutsch - Englisch, 1999; The Concise Oxford Dictionary,

10. Aufl) und ist in dieser Bedeutung auch in der deutschen Umgangssprache,

etwa in Begriffen wie "call-y-all", "Call-Center", "Calling-Card" gebräuchlich

(Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl). Die

angesprochenen breiten deutschen Verkehrskreise werden die angemeldete

Marke darum ohne weiteres im Sinne von "Komfort-Anruf", "bequemer Anruf"

verstehen. Die Schreibung des Wortes "Comfort" mit "C" und die vorwiegende

Bedeutung des englischen Wortes "Trost, Beruhigung" steht dem nicht entgegen.

Entscheidend ist das Verständnis der angesprochenen deutschen Verkehrskreise.

Gerade bei Ausdrücken, die in der englischen und deutschen Sprache ähnlich

sind und die die gleichen, meist lateinischen Wurzeln haben, ist es üblich,

gelegentlich c und k auszutauschen, nicht zuletzt, um bei grenzübergreifenden

Dienstleistungen wie der Telekommunikation den Eindruck von weltweiter Tätigkeit zu suggerieren und dem allgemeinen Trend zu englischen Ausdrücken auf

diesen Gebieten zu folgen, in denen Englisch ohnehin die Fachsprache ist. So

sind zB Telephone mit verschiedenen Zusatzfunktionen im Handel, die als

"Comfort-Telephone" bezeichnet werden oder es werden unter der Bezeichnung

"Comfort-Card" Kreditkarten angeboten bv/tronix-de/co/scripts/product/co_product_deta.htm; http:// www.aknet.de/comfort-.htm). Für den deutschen Verkehr

liegt darum ein Verständnis des Wortes "Comfort" als "Komfort, Bequemlichkeit"

entsprechend dem klanglich identischen, mit "K" geschriebenen, deutschen Wort

näher als die weitere Bedeutung

"Trost, Beruhigung" des englischen

Sprachgebrauchs, die

in Verbindung mit den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen auch keinen naheliegenden Sinn ergäbe und mit der - soweit

erkennbar - für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen auch nicht

geworben wird.

Der Begriff "Komfort" faßt seine verschiedenen Schattierungen "Bequemlichkeit",

"Annehmlichkeit", "Behaglichkeit", "bequeme, praktische Einrichtung", "einen

gewissen Luxus bietende Ausstattung" (s auch Brockhaus Enzyklopädie, 20. Aufl

12. Bd 1997, Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 4 1994;

Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl 2000, jeweils zum Stichwort "Komfort") in

einem Wort

zusammen.

Im Zusammenhang mit

"call"

rückt

die

Wortzusammensetzung eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft in den Vordergrund.

Damit wird unmittelbar auf eine für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der

Ware bzw Dienstleistung Bezug genommen (BGH WRP 1999, 1169, 1171 - FOR

YOU). Der Gebrauch des Wortes "C(K)omfort" als Sachangabe besteht

üblicherweise in der Hervorhebung vorhandener komfortfördernder Eigenschaften

der durch das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis unmittelbar in Bezug

genommenen Gegenstände oder Leistungen. So wird im Wettbewerb der

Telekommunikationsanbieter immer mehr mit der leichten Bedienbarkeit, der

Multifunktionalität

und

den

flexiblen

Einsatzmöglichkeiten

von

Telekommunikationsgeräten sowie der problemlosen Verfügbarkeit von einer

großen Palette von Dienstleitungen geworben. Vor allem ist in diesem Zusammenhang an die von Mobilfunkunternehmen immer stärker angebotenen und

beworbenen Telephonendgeräte und Zusatzgeräte sowie die entsprechenden

Dienstleistungen (Mehrwertdiensten des Telekommunikationsbereichs) zu denken,

die es etwa ermöglichen, "mit dem WAP-Handy zu bezahlen" (vgl Internetseite

http://www.wapweb.de/main/news.htm), dh das Handy,

sofern es die

entsprechende technische Ausstattung hat, und die Mobilfunkverbindung sowohl

im elektronischen Zahlungsverkehr als auch für das Telephonieren zu verwenden

und außerdem Informationen - etwa über Aktienkurse, Nachrichten oder E-Mails -

über das Handy zu erhalten sowie sogar Kauforders für Wertpapiere abzugeben

(vgl etwa Werbung der Deutschen Telekom im Fernsehen und WAP-Portal etwa

von T-Online). Bereits seit längerer Zeit gibt es die Möglichkeit, mittels eines

Computers und Peripheriegeräten sowohl über eine Internet-Verbindung als auch

über eine normale Telephonverbindung zu telephonieren oder Nachrichten an

Telephonendgeräte zu übermitteln. Im übrigen werden die Grenzen zwischen

Computern und Telekommunikationsgeräten sowie den Angeboten der Telephon-

und der Internetanbieter nicht zuletzt durch das WAP-Handy und ähnliche mobile

elektronische Datenverarbeitungs- und Kommunikationsmittel (Notebook als

"mobiles Büro", das über Mobiltelephon und Internet Daten austauschen kann)

immer fließender. Der beschreibende Begriffsgehalt von "ComfortCall" im Sinne

einer auf dem betreffenden Warengebiet üblichen schlagwortartigen Sachangabe

für die Waren und Dienstleistungen drängt sich daher auf.

Dies gilt auch für die Druckereierzeugnisse, für die das angemeldete Wort entweder Inhaltsangabe sein - so auch für Lehr- und Unterrichtsmittel - oder die Mittel

zur Durchführung von derartigen bequemen Anrufen bezeichnen kann, wie etwa

Telephonkarten mit zusätzlichen Funktionen, die ein bequemes Telephonieren

ermöglichen. Ebenso kann die angemeldete Wortzusammensetzung einen

Hinweis auf den Gegenstand der Werbung darstellen.

Zwar liegen solche konkret beschreibenden Zusammenhänge für einige Waren

(Büroartikel) und Dienstleistungen (Geschäftsführung) weniger nahe. Die äußerst

weite Verbreitung des Allerweltswortes "K(C)omfort" und seine sich aufdrängende

schlagwortartige Herausstellung als Eigenschaftsangabe mit einem deutlich

anpreisenden Charakter - auch in Zusammenhang mit weiteren beschreibenden

Wörtern - wird indessen den Verkehr dazu veranlassen, die Marke auch in solchen

Fällen nicht in nennenswertem Maß als Hinweis auf die Herkunft der Waren oder

Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb zu verstehen, sondern

als allgemeines Werbewort mit einem angedeuteten sachlichen Hintergrund. Wo

darüber hinausgehend ein konkret sachbeschreibender Bezug - wie oben

dargelegt - auf der Hand

liegt,

fehlt der Marke ohnehin

jegliche

Unterscheidungskraft.

Eine gewisse begriffliche Unschärfe ist derartigen in der Werbung gebräuchlichen

Ausdrücken zwar immanent. Der Verkehr sieht eine solche relativ geringfügige

Ungenauigkeit jedoch nicht als betriebskennzeichnend an, weil die Werbung

häufig Wörter verwendet, die aufgrund ihres schlagwortartig anpreisenden

Charakters nur verkürzt und daher nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit und

größter sprachlicher Schärfe die Eigenschaften der beworbenen Waren und

Dienstleistungen beschreiben. Gerade die Werbesprache verwendet in vielen

Fällen verkürzte, plakative Ausdrucksweisen, um Sachverhalte kurz, schnell und

unkompliziert zu vermitteln (vgl dazu BPatGE 40, 209, 212 "NEW LIFE" mit

Nachweisen aus der Rspr; BGH WRP 2000, 1140, 1141 f. "Bücher für eine

bessere Welt"). Wie die Markenstelle belegt hat, ist es gerade auf dem hier

angesprochenen Gebiet üblich, schlagwortartige Sachhinweise zu bilden und zu

verwenden. Aus diesen Gründen wird der Verkehr in der angemeldeten Marke für

alle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen keinen mehrdeutigen,

interpretationsbedürftigen Begriff (im Sinne von BGH GRUR 1995, 269 "U-KEY"

oder BGH GRUR

1997,

627

la

carte")

sehen,

der

ledig

lich völlig diffuse Assoziationen auslöst und daher schutzfähig ist, sondern eine

Sachangabe ohne Hinweischarakter auf einen bestimmten Herkunftsbetrieb.

Meinhardt

Pagenberg

Guth

Cl/Hu