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BPatG Beschluss vom 27.09.2000 – 29 W (pat) 247/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 247/00 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 31 961.1
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 27. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
"ComfortCall"
Die Wortmarke
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für
geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Werbung und Geschäftsführung; Telekommunikation; Betrieb und
Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 9. März 2000 zurückgewiesen, weil der angemel
deten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle und die Marke freihaltungsbedürftig sei. Die Marke weise als ohne weiteres verständliche, unmittelbar
beschreibende Angabe lediglich darauf hin, daß die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen der Vermittlung und Zur-Verfügung-Stellung von Telephonmöglichkeiten auf komfortable Art und Weise dienten.
Gegen diesen am 20. März 2000 zur Post gegebenen, mit Einschreiben zugestellten Beschluß richtet sich der am 17. April 2000 eingegangene Beschwerdeschriftsatz, in dem ein Abbuchungsauftrag in Höhe von DM 300,-- für die Beschwerdegebühr erteilt worden ist. Mit am 16. Mai 2000 eingegangenen Schriftsatz hat die Anmelderin einen weiteren Abbuchungsauftrag über DM 45,-- als
Restbetrag der nach der ab 1. Januar 2000 geltenden erhöhten Beschwerdegebühr eingereicht. Nachdem die Rechtspflegerin der Anmelderin mitgeteilt hat, die
Zahlung des Restbetrags sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt, trägt die
Anmelderin vor, ein Rechtsreferendar, der begleitend zu seiner Ausbildung eine
Nebentätigkeit für die Anmelderin ausübe, habe den Fehler begangen und
beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Anmelderin ist der Ansicht, der angefochtene Beschluß sei aufzuheben, weil
die angemeldete Marke unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig sei.
Der angemeldete fremdsprachige Begriff lasse sich nicht lexikalisch nachweisen,
habe keinen Eingang in die deutsche Sprache gefunden und seine Bedeutung
erschließe sich den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht ohne weiteres.
Die Wortzusammensetzung weise keinen klaren Begriffsgehalt auf. Der Marke
fehle daher nicht jegliche Unterscheidungskraft. Auch ein Freihaltungsbedürfnis
sei nicht gegeben, weil die Markenstelle keine hinreichend konkreten
Feststellungen getroffen habe, daß die Marke als beschreibende Angabe verwendet und benötigt werde. Im Gegenteil spreche die unklare Bedeutung gegen
ein Freihaltungsbedürfnis.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Anmelderin und die
Akten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig.
Die Frage einer Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr
stellt sich nicht, weil die Beschwerdegebühr nach den seit 1. Januar 2000
geltenden Sätzen rechtzeitig gezahlt worden
ist. Zwar
ist
innerhalb der
einmonatigen Beschwerdefrist (§ 66 Abs 5
iVm Abs 2 MarkenG), die am
25. April 2000 (Tag nach Ostermontag) abgelaufen ist, nur ein den alten
Gebührensätzen entsprechender Betrag von DM 300,-- eingegangen. Der
Abbuchungsauftrag über die zur Beschwerdegebühr nach dem neuen Tarif
fehlenden DM 45,-- ist am erst 16. Mai 2000 eingegangen. § 6 Abs 1 PatGebG
ermöglicht
jedoch eine Nachzahlung des Unterschiedsbetrages, wenn die
Beschwerdegebühr
innerhalb der Dreimonatsfrist
fällig
im Sinne des
Patentgebührengesetzes wird. Nach Auffassung des Senats ist bei der Auslegung
nach Sinn und Zweck des § 6 Abs 1 PatGebG in seiner derzeitigen Fassung und
der Stellung dieser Vorschrift im Patentgebührengesetz davon auszugehen, daß
Fälligkeitszeitpunkt im Sinne dieser Regelung nicht der Zeitpunkt der Einlegung
der Beschwerde (so BPatGE 11, 57, befürwortend BGH GRUR 1983, 561
"Rammbohrgerät" zu einer früheren Fassung des Gesetzes), sondern der Beginn
der Beschwerdefrist ist, so daß die am 16. Mai 2000 innerhalb der formlos
gesetzten Nachfrist erfolgte Restzahlung der DM 45,-- durch Abbuchungsauftrag
(§ 3 Nr 2 PatGebZV) noch als rechtzeitig gemäß § 6 Abs 1 Satz 2 PatGebG gilt.
Aus den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des Patentgebührengesetzes vom
18. August 1976 ergibt sich, daß der Begriff der Fälligkeit in § 6 Abs 1 PatGebG
nach der Änderung dieses Gesetzes eigenständig zu bestimmen ist und nicht
mehr
(wie
im
Jahre 1969, dazu BPatGE 11, 57) anhand des
Bürgerlichen Gesetzbuches oder den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes.
Der Gesetzgeber hat in der Neufassung des § 4 PatGebG, der für Zahlungsfristen
grundsätzlich auf den Fristbeginn abstellt, den Begriff der Fälligkeit bewußt
vermieden, um nicht beabsichtigte Auslegungen auszuschließen (BT-Drucksache
7/3939 S 9, 10 Zu § 4 PatGebG). § 6 Abs 1 PatGebG n.F. hat zwar den Wortlaut
des § 5 Abs 1 aus dem vorher geltenden Patentgebührengesetz vom
2. Januar 1968 einschließlich der Formulierung
"fällig werdende Gebühr"
beibehalten, geht aber ebenfalls davon aus, daß diese Vorschrift den Eintritt von
Rechtsverlusten vermeiden solle, die dadurch entstehen, daß in den ersten drei
Monaten nach Inkrafttreten neuer Gebührensätze aus Unkenntnis noch die
Gebühr nach den alten Sätzen entrichtet wird (BlPMZ 1994, 337 Zu Nr 3 -
Neufassung des § 4; BT-Drucksache 7/3939 S 10 Zu § 6 PatGebG). Die bloße
Beibehaltung der Formulierung "fällig werdene Gebühr" in § 6 Abs 1 n.F. reicht
nicht für die Annahme aus, daß in den dort geregelten Fallgestaltungen eine
Abweichung vom ausdrücklich klargestellten Grundsatz des § 4 PatGebG n.F.
beabsichtigt war. Zudem begünstigt diese Auslegung
in aller Regel den
Zahlenden, was erkennbar Zweck der Vorschriften der §§ 4 und 6 PatGebG n.F.
ist.
2. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil der
Marke für sämtliche Waren und Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Die angemeldete Marke stellt eine
Wortzusammensetzung dar, deren Verwendung zwar derzeit nicht nachweisbar
ist, die aber von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen als Sachangabe für
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden wird.
Zwar dürfen fremdsprachige Wörter nicht schematisch ihrer deutschen Übersetzung gleichgesetzt werden. Eine Gleichbehandlung ist aber gerechtfertigt,
wenn die beschreibende Bedeutung auch von den angesprochenen inländi
schen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird (vgl BGH GRUR 1989, 666,
667 "Sleepover"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl, § 8 Rn 38 m.
Nachweisen; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Beck 1998, § 8 Rn 33 m.N.). Dies ist
hier der Fall.
Die angemeldete Marke setzt sich aus den Wortbestandteilen "Comfort" und "Call"
zusammen. "Comfort" bedeutet in der englischen Sprache in erster Linie "Trost,
Beruhigung" genannt wird (Duden Oxford Großwörterbuch Englisch, 1999) und
wird in Wortverbindungen wie "comfort zone" (Bereich, in dem man sich wohl fühlt)
verwendet. Lexikalisch ist auch die Bedeutung "Komfort, Bequemlichkeit" belegt
(vgl Pons Collins Großwörterbuch Englisch - Deutsch Deutsch - Englisch, 1999;
The Concise Oxford Dictionary, 10. Aufl. In der deutschen Sprache heißt "Komfort"
soviel wie "Behaglichkeit, Bequemlichkeit" (Duden, Das große Wörterbuch der
deutschen Sprache, 3. Aufl) und kommt auch
in Wortverbindungen wie
Komfortklasse oder
"Komfort-Ferienwohnung" vor
(s Duden, Das große
Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 4 1994, zu dem Stichwort "Komfort"). Das
ebenfalls aus der englischen Sprache stammende Wort "call" bedeutet ua
"(Telephon-)Anruf, (Telephon-)Gespräch" (vgl Pons Collins Großwörterbuch
Englisch - Deutsch Deutsch - Englisch, 1999; The Concise Oxford Dictionary,
10. Aufl) und ist in dieser Bedeutung auch in der deutschen Umgangssprache,
etwa in Begriffen wie "call-y-all", "Call-Center", "Calling-Card" gebräuchlich
(Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl). Die
angesprochenen breiten deutschen Verkehrskreise werden die angemeldete
Marke darum ohne weiteres im Sinne von "Komfort-Anruf", "bequemer Anruf"
verstehen. Die Schreibung des Wortes "Comfort" mit "C" und die vorwiegende
Bedeutung des englischen Wortes "Trost, Beruhigung" steht dem nicht entgegen.
Entscheidend ist das Verständnis der angesprochenen deutschen Verkehrskreise.
Gerade bei Ausdrücken, die in der englischen und deutschen Sprache ähnlich
sind und die die gleichen, meist lateinischen Wurzeln haben, ist es üblich,
gelegentlich c und k auszutauschen, nicht zuletzt, um bei grenzübergreifenden
Dienstleistungen wie der Telekommunikation den Eindruck von weltweiter Tätigkeit zu suggerieren und dem allgemeinen Trend zu englischen Ausdrücken auf
diesen Gebieten zu folgen, in denen Englisch ohnehin die Fachsprache ist. So
sind zB Telephone mit verschiedenen Zusatzfunktionen im Handel, die als
"Comfort-Telephone" bezeichnet werden oder es werden unter der Bezeichnung
"Comfort-Card" Kreditkarten angeboten bv/tronix-de/co/scripts/product/co_product_deta.htm; http:// www.aknet.de/comfort-.htm). Für den deutschen Verkehr
liegt darum ein Verständnis des Wortes "Comfort" als "Komfort, Bequemlichkeit"
entsprechend dem klanglich identischen, mit "K" geschriebenen, deutschen Wort
näher als die weitere Bedeutung
"Trost, Beruhigung" des englischen
Sprachgebrauchs, die
in Verbindung mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen auch keinen naheliegenden Sinn ergäbe und mit der - soweit
erkennbar - für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen auch nicht
geworben wird.
Der Begriff "Komfort" faßt seine verschiedenen Schattierungen "Bequemlichkeit",
"Annehmlichkeit", "Behaglichkeit", "bequeme, praktische Einrichtung", "einen
gewissen Luxus bietende Ausstattung" (s auch Brockhaus Enzyklopädie, 20. Aufl
12. Bd 1997, Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 4 1994;
Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl 2000, jeweils zum Stichwort "Komfort") in
einem Wort
zusammen.
Im Zusammenhang mit
"call"
rückt
die
Wortzusammensetzung eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft in den Vordergrund.
Damit wird unmittelbar auf eine für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der
Ware bzw Dienstleistung Bezug genommen (BGH WRP 1999, 1169, 1171 - FOR
YOU). Der Gebrauch des Wortes "C(K)omfort" als Sachangabe besteht
üblicherweise in der Hervorhebung vorhandener komfortfördernder Eigenschaften
der durch das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis unmittelbar in Bezug
genommenen Gegenstände oder Leistungen. So wird im Wettbewerb der
Telekommunikationsanbieter immer mehr mit der leichten Bedienbarkeit, der
Multifunktionalität
und
den
flexiblen
Einsatzmöglichkeiten
von
Telekommunikationsgeräten sowie der problemlosen Verfügbarkeit von einer
großen Palette von Dienstleitungen geworben. Vor allem ist in diesem Zusammenhang an die von Mobilfunkunternehmen immer stärker angebotenen und
beworbenen Telephonendgeräte und Zusatzgeräte sowie die entsprechenden
Dienstleistungen (Mehrwertdiensten des Telekommunikationsbereichs) zu denken,
die es etwa ermöglichen, "mit dem WAP-Handy zu bezahlen" (vgl Internetseite
http://www.wapweb.de/main/news.htm), dh das Handy,
sofern es die
entsprechende technische Ausstattung hat, und die Mobilfunkverbindung sowohl
im elektronischen Zahlungsverkehr als auch für das Telephonieren zu verwenden
und außerdem Informationen - etwa über Aktienkurse, Nachrichten oder E-Mails -
über das Handy zu erhalten sowie sogar Kauforders für Wertpapiere abzugeben
(vgl etwa Werbung der Deutschen Telekom im Fernsehen und WAP-Portal etwa
von T-Online). Bereits seit längerer Zeit gibt es die Möglichkeit, mittels eines
Computers und Peripheriegeräten sowohl über eine Internet-Verbindung als auch
über eine normale Telephonverbindung zu telephonieren oder Nachrichten an
Telephonendgeräte zu übermitteln. Im übrigen werden die Grenzen zwischen
Computern und Telekommunikationsgeräten sowie den Angeboten der Telephon-
und der Internetanbieter nicht zuletzt durch das WAP-Handy und ähnliche mobile
elektronische Datenverarbeitungs- und Kommunikationsmittel (Notebook als
"mobiles Büro", das über Mobiltelephon und Internet Daten austauschen kann)
immer fließender. Der beschreibende Begriffsgehalt von "ComfortCall" im Sinne
einer auf dem betreffenden Warengebiet üblichen schlagwortartigen Sachangabe
für die Waren und Dienstleistungen drängt sich daher auf.
Dies gilt auch für die Druckereierzeugnisse, für die das angemeldete Wort entweder Inhaltsangabe sein - so auch für Lehr- und Unterrichtsmittel - oder die Mittel
zur Durchführung von derartigen bequemen Anrufen bezeichnen kann, wie etwa
Telephonkarten mit zusätzlichen Funktionen, die ein bequemes Telephonieren
ermöglichen. Ebenso kann die angemeldete Wortzusammensetzung einen
Hinweis auf den Gegenstand der Werbung darstellen.
Zwar liegen solche konkret beschreibenden Zusammenhänge für einige Waren
(Büroartikel) und Dienstleistungen (Geschäftsführung) weniger nahe. Die äußerst
weite Verbreitung des Allerweltswortes "K(C)omfort" und seine sich aufdrängende
schlagwortartige Herausstellung als Eigenschaftsangabe mit einem deutlich
anpreisenden Charakter - auch in Zusammenhang mit weiteren beschreibenden
Wörtern - wird indessen den Verkehr dazu veranlassen, die Marke auch in solchen
Fällen nicht in nennenswertem Maß als Hinweis auf die Herkunft der Waren oder
Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb zu verstehen, sondern
als allgemeines Werbewort mit einem angedeuteten sachlichen Hintergrund. Wo
darüber hinausgehend ein konkret sachbeschreibender Bezug - wie oben
dargelegt - auf der Hand
liegt,
fehlt der Marke ohnehin
jegliche
Unterscheidungskraft.
Eine gewisse begriffliche Unschärfe ist derartigen in der Werbung gebräuchlichen
Ausdrücken zwar immanent. Der Verkehr sieht eine solche relativ geringfügige
Ungenauigkeit jedoch nicht als betriebskennzeichnend an, weil die Werbung
häufig Wörter verwendet, die aufgrund ihres schlagwortartig anpreisenden
Charakters nur verkürzt und daher nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit und
größter sprachlicher Schärfe die Eigenschaften der beworbenen Waren und
Dienstleistungen beschreiben. Gerade die Werbesprache verwendet in vielen
Fällen verkürzte, plakative Ausdrucksweisen, um Sachverhalte kurz, schnell und
unkompliziert zu vermitteln (vgl dazu BPatGE 40, 209, 212 "NEW LIFE" mit
Nachweisen aus der Rspr; BGH WRP 2000, 1140, 1141 f. "Bücher für eine
bessere Welt"). Wie die Markenstelle belegt hat, ist es gerade auf dem hier
angesprochenen Gebiet üblich, schlagwortartige Sachhinweise zu bilden und zu
verwenden. Aus diesen Gründen wird der Verkehr in der angemeldeten Marke für
alle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen keinen mehrdeutigen,
interpretationsbedürftigen Begriff (im Sinne von BGH GRUR 1995, 269 "U-KEY"
oder BGH GRUR
1997,
"à
la
carte")
sehen,
der
ledig
lich völlig diffuse Assoziationen auslöst und daher schutzfähig ist, sondern eine
Sachangabe ohne Hinweischarakter auf einen bestimmten Herkunftsbetrieb.
Meinhardt
Pagenberg
Guth
Cl/Hu