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BPatG Beschluss vom 28.09.2000 – 17 W (pat) 41/99

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. September 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 38 10 272.2-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. September 2000 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, der Richter Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing.

Prasch sowie der Richterin Eder 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für

Klasse G 11 B des Deutschen Patentamts vom 26. August 1999

aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche

Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt unter der Bezeichnung:

"Magnetisches Aufzeichnungs- und/oder Wiedergabegerät“

angemeldet worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patentamts

mit Beschluß vom 26. August 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der

Patentanspruch 1 aufgrund seiner aufgabenhaften Formulierung nicht gewährbar

sei.

Die Anmelderin verfolgt die Anmeldung auf der Grundlage der in der mündlichen

Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 14.

Der Anspruch 1 lautet:

"Magnetisches Aufzeichnungs- und/oder Wiedergabegerät, aufweisend eine rotierende Magnetkopfanordnung (3),

eine auf einer Chassisgrundplatte (1) angeordnete Spulenblockgrundplatte (7), die auf der Chassisgrundplatte (1) zum horizontalen Hin- und Herbewegen in bezug auf die rotierende Magnetkopfanordnung (3) getragen ist, wobei die Spulenblockgrundplatte (7) ein Paar von Spulenblöcken (5, 6) umfaßt, die mit einem

Paar von Bandspulen einer Bandkassette (4) in Eingriff bringbar

sind und wobei durch die horizontale Hin- und Herbewegung ein

Bandladevorgang bzw. Bandentladevorgang ausgelöst wird,

einen Kassettenhalter (10), der auf der Chassisgrundplatte (1)

über eine Tragarmeinrichtung (12, 13, 15) getragen ist und der in

bezug auf die Spulenblöcke (5, 6) in vertikaler Richtung bewegbar

ist,

einen Betriebsartumschalthebel (31), der die Betriebsarten eines

Magnetbandes auszuwählen gestattet, welches aus der Bandkassette (4) herausgezogen und auf eine bestimmte Bandroute geladen ist, wobei die Betriebsarten einen Lauf mit konstanter Geschwindigkeit, einen schnellen Vorlauf und einen Rücklauf umfassen, dadurch gekennzeichnet,

daß ein einziger Antriebsmotor (16) vorgesehen ist, durch den ein

Antriebszahnrad (17) antreibbar ist, welches

- einen Kassettenhalter-Verschiebebetätigungsstift (52) zur

Bewegung eines Dreh-Betätigungsarms (13) der Tragarmeinrichtung (12, 13, 15) zur Ausführung einer vertikalen

Bewegung des Kassettenhalters (10) in bezug auf die Spulenblockgrundplatte (7),

- einen Spulenblockgrundplatten-Verschiebebetätigungsstift

(55) zur horizontalen Verschiebung der Spulenblockgrundplatte (7) gegenüber der Chassisgrundplatte (1) und

- einen Betätigungsstift (57) zur Bewegung eines Betätigungshebels (32) zur Betätigung eines Betriebsartumschalthebels (31) zur Auswahl der Betriebsarten

aufweist,

daß der Dreh-Betätigungsarm (13) einen Vertikalbewegungs-

Betätigungsschlitz (51) aufweist, in den der Kassettenhalter-Verschiebebetätigungsstift (52) eingreift. und daß die Spulenblockgrundplatte (7)

einen Spulenblockgrundplatten-Gleitführungsschlitz (54) aufweist, in den der Spulenblockgrundplatten-Verschiebebetätigungsstift (55) eingreift,

so daß das Antriebszahnrad (17) die Bewegung des Dreh-Betätigungsarms (13) und der Spulenblockgrundplatte (7) steuert,

wobei der Vertikalbewegungs-Betätigungsschlitz (51) und der

Spulenblockgrundplatten-Gleitführungsschlitz (54) so ausgebildet

sind, daß sie in Abschnitten des Bewegungsablaufes des Antriebszahnrads (17) in Umfangsrichtung des Antriebszahnrads (17)

verlaufen,

so daß in einem jeweils vorgegebenen Winkelbereich eine von der

Bewegung des Dreh-Betätigungsarms (13) und der Spulenblockgrundplatte (7) entkoppelte Bewegung des Antriebszahnrads (17) möglich ist."

Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Anmelderin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, daß in den überreichten Patentansprüchen nunmehr alle konkreten Merkmale genannt seien, die

zur Lösung der gestellten Aufgabe erforderlich seien. Gegenüber den bisher entgegengehaltenen Druckschriften sei das beanspruchte Aufzeichnungs- und/oder

Wiedergabegerät auch neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit, so daß die

Ansprüche gewährbar sein müßten.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 14, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Seiten 9, 11, 13 - 46 vom Anmeldetag, Seiten 10,

10a, 10b und 12, eingegangen am 18. August 2000,

Figuren 1 bis 15 vom Anmeldetag,

hilfsweise, die Patentanmeldung an die Prüfungsstelle zurückzuverweisen.

II

Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat insoweit

Erfolg, als sie zur Zurückverweisung der Anmeldung zur weiteren Prüfung an das

Deutsche Patent- und Markenamt führt ( § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 PatG).

1. Die Fassung der geltenden Ansprüche ist zulässig.

Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 ergeben sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 7 und 8. Die geltende Fassung der Ansprüche 2

bis 14 stellt eine geringfügig überarbeitete Fassung der ursprünglichen Ansprüche 2 bis 14 dar.

2. Der geltende Patentanspruch 1 vermittelt eine klare technische Lehre.

Gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruch 1 wird von einem Aufzeichnungs-

und/oder Wiedergabegerät ausgegangen, dessen Grundkonstruktion aus einer

Chassisgrundplatte mit einer rotierenden Magnetkopfanordnung und einer Spulenblockgrundplatte mit Spulenblöcken für eine Bankassette besteht. Dabei ist die

Spulenblockgrundplatte so auf der Chassisgrundplatte gelagert, daß eine ggf in

die Spulenblöcke eingeführte Bandkassette zu der Magnetkopfanordnung hin bewegt und gleichzeitig ein Bandladevorgang ausgelöst werden kann. Zum Laden

der Bandkassette dient ein auf der Chassisgrundplatte getragener Kassettenhalter, in dem eine eingeführte Kassette auf die Spulenblöcke abgesenkt oder angehoben werden kann. Weiterhin ist ein Betriebsartumschalthebel vorhanden, mit

dem die Betriebsart, dh Bandlaufrichtung und Bandgeschwindigkeit, gewählt werden kann.

Ein solches Gerät soll so verbessert werden, daß die Operation der Unterbringung

der Bandkassette, des Ladens des Magnetbandes und der Auswahl der Betriebsart bei geladenem Band platzsparend, einfach und zuverlässig mittels ein-

und desselben Elektromotor ausgeführt werden kann (vgl S 4 des Schriftsatzes

vom 17. August 2000).

Im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 sind auch die Merkmale genannt, mit

denen dem Fachmann die Lösung der gestellten Aufgabe gelingt.

Danach ist ein einziger Antriebsmotor vorgesehen, der über ein Antriebszahnrad

mit drei Betätigungsstiften 52, 55 u 57, die in entsprechende Schlitze 51, 54 eingreifen bzw einen Hebel 32 betätigen, die Operationen des Ladens der Kassette

durch Bewegen eines Dreh-Betätigungsarms, des Bandladens bzw der Betriebsartumschaltung steuert.

Der zur Zurückweisung der Anmeldung führende Mangel ist sonach mit der geltenden Fassung des Anspruchs 1 beseitigt.

3. Im bisherigen Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

wurden lediglich zwei Druckschriften genannt mit dem Hinweis, daß aus dem

(damals geltenden) Patentbegehren nicht klar hervorgehe, worin letztlich die Erfindung bestehen solle.

In der EP 0 204 487 A2 ist ein Aufzeichnungs- und/oder Wiedergabegerät beschrieben, dessen Grundkonstruktion in Übereinstimmung mit dem Oberbegriff

des Anspruchs 1 aus einer Chassisgrundplatte (main chassis 17) mit Magnetkopf

(head drum 18) und einer dazu verschieblichen Spulenblockgrundplatte (subchassis 1) besteht (vgl Patentanspruch 1). Der Antrieb der Spulenblockgrundplatte

und des Bandladens wird von einem Motor (drive motor 39) über Zahnräder

gesteuert (vgl Sp 7, Z 31 - 58 iVm Fig 5). Ein Hinweis auf einen Kassettenladevorgang durch Schwenken eines Dreh-Betätigungsarms mit einem Kassettenhalter findet sich in dieser Druckschrift aber nicht.

Die US 4,704,643 ist erst nach dem Prioritätstag (26. März 1987) der vorliegenden

Anmeldung veröffentlicht worden, nämlich am 3. November 1987, so daß die

Ausführungen in dieser Druckschrift nicht dem Stand der Technik zuzurechnen

sind.

Das bisher vom Deutschen Patent- und Markenamt entgegengehaltene Material

vermag deshalb die Patentfähigkeit des Aufzeichnungs- und/oder Wiedergabegeräts nach dem geltenden Anspruch 1 nicht in Frage zu stellen.

Nachdem jedoch davon auszugehen ist, daß das Deutsche Patent- und Markenamt zu dem nunmehr klargestellten Anspruchsgegenstand noch keine abschließende Ermittlung des Standes der Technik durchgeführt hat, war entsprechend

dem Hilfsantrag der Anmelderin die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

ohne in der Sache selbst zu entscheiden (vgl § 79 Abs 3 PatG) und die Sache zur

weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Grimm

Bertl

Prasch

Eder

Ju