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BPatG Beschluss vom 04.10.2000 – 26 W (pat) 145/00

26. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 34 751.4

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke

sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. März 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin hat die Bezeichnung

Spedition 2000 XXL

als Wortmarke für die Dienstleistungen

"Abschleppen von Kraftfahrzeugen; Beförderung von Personen

und Gütern mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und

Flugzeugen; Be- und Entladen von Schiffen; Gepäckträgerdienste;

Lagerung von Waren und Möbeln; Transport von Geld und

Wertsachen; Vermietung von Flugzeugen, Garagen und

Parkplätzen sowie Kraftfahrzeugen; Verpackung von Waren; Zustellung von Paketen und Päckchen jeglicher Art; alle im Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen im Zusammenhang stehenden Speditions-, Fracht- und Lager-, Kommissionier-

und Logistiktätigkeiten".

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft die Eintragung versagt. Die

Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß die angemeldete Marke

eine Bezeichnung darstelle, die in ihrer sprachlichen und begrifflichen Kombination

jeglicher phantasievollen Eigenart entbehre und deren erkennbarer Sinngehalt zur

betrieblichen Herkunftsunterscheidung ungeeignet sei. Auch in ihrer Kombination

werde der Verkehr die Bezeichnung "Spedition 2000 XXL" ohne weiteres

Nachdenken

lediglich als werbeüblichen, beschreibenden Hinweis darauf

verstehen, daß es sich bei den so gekennzeichneten Dienstleistungen um solche

eines "modernen besonders leistungsfähigen Speditionsunternehmens" handle.

Der Verkehr werde somit mit der angemeldeten Bezeichnung ausschließlich

beschreibende Vorstellungen assoziieren und sie nicht als Kennzeichnung im

markenrechtlichen Sinne ansehen. Ohne sich hierüber konkrete Gedanken zu

machen, würden die angesprochenen Verbraucher davon ausgehen, daß so gekennzeichnete Serviceleistungen unter einem Motto angeboten würden, wie dies

in vergleichbaren Fällen häufig in der Werbepraxis vorkomme. Der Bestandteil

"XXL" vermittle der angemeldeten Marke keine hinreichende Unterscheidungskraft, denn es handele sich hierbei nicht etwa um eine willkürlich gewählte Buchstabenkombination, sondern um einen schon seit

längerem gebräulichen

allgemeinen Hinweis auf besondere Größe und Leistungsfähigkeit der vom

Verkehr ohne weiteres Nachdenken dahingehend verstanden werde. Ein etwaiges

Freihaltebedürfnis könne bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach stehen

der begehrten Eintragung keine Schutzhindernisse entgegen. Ein gegenwärtiges

oder zukünftiges Bedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin an der ungehinderten

Verwendung an der angemeldeten besonderen Kombination sei nicht ersichtlich.

Weder sei der Gesamtbegriff lexikalisch nachgewiesen noch lägen Anhaltspunkte

dafür vor, daß diese Kombination der insgesamt drei einzelnen Elemente in der

konkreten Reihenfolge durch die Verkehrskreise gegenwärtig oder künftig verwendet würden.

Ebenso könne der Anmeldung nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen

werden. Die erforderliche Unterscheidungskraft fehle nur unmittelbar warenbeschreibenden Sachaussagen, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren selbst Bezug nähmen, oder Wortfolgen, die wegen ihrer Verwendung in der Alltagssprache vom Verkehr nur als solche verstanden würden. Beides sei hier nicht der Fall. Gerade die Verwendung der Zahl 2000 in Verbindung

mit einem anderen Begriff sei üblich, ein Produkt oder eine Dienstleistung zu

kennzeichnen.

Demgemäß beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und

2 MarkenG nicht entgegen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine

Benutzung als Sachangabe bisher nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den

gegebenen Umständen

erfolgen wird

(vgl BGH GRUR 1995,

408, 409

- PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten,

sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für den umworbenen

Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die

betreffenden Waren selbst beschreiben

(vgl BGH GRUR 1998, 813, 814

- CHANGE; BGH BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder

Umständen gehört die angemeldete Marke "Spedition 2000 XXL" jedoch nicht.

Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als beschreibende

Angabe hat die Markenstelle nicht nachgewiesen; auch der Senat hat insoweit

keine Feststellungen zu treffen vermocht. Von einem auf gegenwärtige Benutzung

als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen

werden. Ebensowenig

liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß

insbesondere im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen in

Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen wird. Selbst wenn der

Anmeldung die von der Markenstelle angenommene werbemäßige Bedeutung

"modernes, besonders leistungsfähiges Speditionsunternehmen" beigelegt werden

sollte, beschreibt dies zwar das betreffende Unternehmen, sie sagt aber nichts

Konkretes darüber aus, welche besonderen Merkmale die unter dieser Bezeichnung angebotenen Dienstleistungen konkret auszeichnen. Eine eindeutige,

unmißverständliche Aussage über die betreffenden Dienstleistungen ist mit

"Spedition 2000 XXL" mithin nicht möglich. Von einem gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin an der angemeldeten Marke kann deshalb nicht ausgegangen werden.

2. Ebensowenig kann der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft im

Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft

im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt

zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen,

d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses

Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner

analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke

kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so

gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen

Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung

in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495 496 - Today) - stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen

Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH MarkenR

1999, 349 - YES).

Hiervon ausgehend kann dem Markenwort "Spedition 2000 XXL" nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden: Eine konkret beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden

Dienstleistungen selbst Bezug nimmt, stellt die angemeldete Bezeichnung nicht

dar (s.o.). Die Anmeldung sagt nichts darüber aus, wodurch sich z. B. die betreffenden Beförderungs- oder Vermietungsleistungen von denen anderer Unternehmen unterscheiden könnten. Für den angesprochenen Verkehr ist zB nicht

eindeutig ersichtlich, worauf sich der Markenbestandteil "XXL" bezieht. So kann

damit - wie wohl von der Markenstelle angenommen - eine besondere Größe und

Leistungsfähigkeit der betreffenden Spedition oder ihre Fähigkeit zum Transport

besonders großer und sperriger Güter mit Spezialfahrzeugen angesprochen sein.

Auch diese Mehrdeutigkeit spricht für die erforderliche Unterscheidungseignung

(vgl. dazu BGH GRUR 2000, 722 - LOGO).

Schließlich handelt es sich bei "Spedition 2000 XXL" nicht um ein gebräuchliches

Wort der Alltagssprache, das der Verkehr infolge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als eine schlagwortartige Aussage versteht.

Schülke

Eder

Kraft

Wf