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BPatG Beschluss vom 04.10.2000 – 26 W (pat) 145/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 34 751.4
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke
sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. März 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin hat die Bezeichnung
Spedition 2000 XXL
als Wortmarke für die Dienstleistungen
"Abschleppen von Kraftfahrzeugen; Beförderung von Personen
und Gütern mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und
Flugzeugen; Be- und Entladen von Schiffen; Gepäckträgerdienste;
Lagerung von Waren und Möbeln; Transport von Geld und
Wertsachen; Vermietung von Flugzeugen, Garagen und
Parkplätzen sowie Kraftfahrzeugen; Verpackung von Waren; Zustellung von Paketen und Päckchen jeglicher Art; alle im Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen im Zusammenhang stehenden Speditions-, Fracht- und Lager-, Kommissionier-
und Logistiktätigkeiten".
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft die Eintragung versagt. Die
Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß die angemeldete Marke
eine Bezeichnung darstelle, die in ihrer sprachlichen und begrifflichen Kombination
jeglicher phantasievollen Eigenart entbehre und deren erkennbarer Sinngehalt zur
betrieblichen Herkunftsunterscheidung ungeeignet sei. Auch in ihrer Kombination
werde der Verkehr die Bezeichnung "Spedition 2000 XXL" ohne weiteres
Nachdenken
lediglich als werbeüblichen, beschreibenden Hinweis darauf
verstehen, daß es sich bei den so gekennzeichneten Dienstleistungen um solche
eines "modernen besonders leistungsfähigen Speditionsunternehmens" handle.
Der Verkehr werde somit mit der angemeldeten Bezeichnung ausschließlich
beschreibende Vorstellungen assoziieren und sie nicht als Kennzeichnung im
markenrechtlichen Sinne ansehen. Ohne sich hierüber konkrete Gedanken zu
machen, würden die angesprochenen Verbraucher davon ausgehen, daß so gekennzeichnete Serviceleistungen unter einem Motto angeboten würden, wie dies
in vergleichbaren Fällen häufig in der Werbepraxis vorkomme. Der Bestandteil
"XXL" vermittle der angemeldeten Marke keine hinreichende Unterscheidungskraft, denn es handele sich hierbei nicht etwa um eine willkürlich gewählte Buchstabenkombination, sondern um einen schon seit
längerem gebräulichen
allgemeinen Hinweis auf besondere Größe und Leistungsfähigkeit der vom
Verkehr ohne weiteres Nachdenken dahingehend verstanden werde. Ein etwaiges
Freihaltebedürfnis könne bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach stehen
der begehrten Eintragung keine Schutzhindernisse entgegen. Ein gegenwärtiges
oder zukünftiges Bedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin an der ungehinderten
Verwendung an der angemeldeten besonderen Kombination sei nicht ersichtlich.
Weder sei der Gesamtbegriff lexikalisch nachgewiesen noch lägen Anhaltspunkte
dafür vor, daß diese Kombination der insgesamt drei einzelnen Elemente in der
konkreten Reihenfolge durch die Verkehrskreise gegenwärtig oder künftig verwendet würden.
Ebenso könne der Anmeldung nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen
werden. Die erforderliche Unterscheidungskraft fehle nur unmittelbar warenbeschreibenden Sachaussagen, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren selbst Bezug nähmen, oder Wortfolgen, die wegen ihrer Verwendung in der Alltagssprache vom Verkehr nur als solche verstanden würden. Beides sei hier nicht der Fall. Gerade die Verwendung der Zahl 2000 in Verbindung
mit einem anderen Begriff sei üblich, ein Produkt oder eine Dienstleistung zu
kennzeichnen.
Demgemäß beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und
2 MarkenG nicht entgegen.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine
Benutzung als Sachangabe bisher nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den
gegebenen Umständen
erfolgen wird
(vgl BGH GRUR 1995,
408, 409
- PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten,
sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für den umworbenen
Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die
betreffenden Waren selbst beschreiben
(vgl BGH GRUR 1998, 813, 814
- CHANGE; BGH BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder
Umständen gehört die angemeldete Marke "Spedition 2000 XXL" jedoch nicht.
Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als beschreibende
Angabe hat die Markenstelle nicht nachgewiesen; auch der Senat hat insoweit
keine Feststellungen zu treffen vermocht. Von einem auf gegenwärtige Benutzung
als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen
werden. Ebensowenig
liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß
insbesondere im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen in
Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen wird. Selbst wenn der
Anmeldung die von der Markenstelle angenommene werbemäßige Bedeutung
"modernes, besonders leistungsfähiges Speditionsunternehmen" beigelegt werden
sollte, beschreibt dies zwar das betreffende Unternehmen, sie sagt aber nichts
Konkretes darüber aus, welche besonderen Merkmale die unter dieser Bezeichnung angebotenen Dienstleistungen konkret auszeichnen. Eine eindeutige,
unmißverständliche Aussage über die betreffenden Dienstleistungen ist mit
"Spedition 2000 XXL" mithin nicht möglich. Von einem gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin an der angemeldeten Marke kann deshalb nicht ausgegangen werden.
2. Ebensowenig kann der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft im
Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft
im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt
zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen,
d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner
analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke
kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so
gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen
Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495 496 - Today) - stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen
Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH MarkenR
1999, 349 - YES).
Hiervon ausgehend kann dem Markenwort "Spedition 2000 XXL" nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden: Eine konkret beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden
Dienstleistungen selbst Bezug nimmt, stellt die angemeldete Bezeichnung nicht
dar (s.o.). Die Anmeldung sagt nichts darüber aus, wodurch sich z. B. die betreffenden Beförderungs- oder Vermietungsleistungen von denen anderer Unternehmen unterscheiden könnten. Für den angesprochenen Verkehr ist zB nicht
eindeutig ersichtlich, worauf sich der Markenbestandteil "XXL" bezieht. So kann
damit - wie wohl von der Markenstelle angenommen - eine besondere Größe und
Leistungsfähigkeit der betreffenden Spedition oder ihre Fähigkeit zum Transport
besonders großer und sperriger Güter mit Spezialfahrzeugen angesprochen sein.
Auch diese Mehrdeutigkeit spricht für die erforderliche Unterscheidungseignung
(vgl. dazu BGH GRUR 2000, 722 - LOGO).
Schließlich handelt es sich bei "Spedition 2000 XXL" nicht um ein gebräuchliches
Wort der Alltagssprache, das der Verkehr infolge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als eine schlagwortartige Aussage versteht.
Schülke
Eder
Kraft
Wf