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BPatG Beschluss vom 04.10.2000 – 32 W (pat) 174/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 49 992.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 4. Oktober 2000 durch Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und den Richter Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 30 am 28. September 1998 und 6.70

24. Februar 2000 aufgehoben, soweit der angemeldeten

Marke die Eintragung versagt worden ist.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die nachfolgende Marke

siehe Abb. 1 am Ende

für die aus der Anlage ersichtlichen Waren und Dienstleistungen zur Eintragung

als Marke angemeldet worden.

Die Markenstelle

für Klasse 30 hat die Anmeldung mit Beschluß vom

28. September 1998 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf das Ergebnis einer Recherche im Internet

Bezug genommen, aus der sich ergebe, daß die Bezeichnung "food factory" als

das englische Synonym für "Nahrungsmittelfabrik, Lebensmittelfabrik" beschreibend verwendet werde. Auch die weiteren Bestandteile "Sandwiches & more"

seien glatt beschreibend. Die graphische Gestaltung sei werbeüblich und könne

die Schutzfähigkeit nicht begründen.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einem

Beamten des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 24. Februar 2000 wegen

fehlender Unterscheidungskraft - bis auf Bekleidung - zurückgewiesen. Auch der

Erinnerungsprüfer geht davon aus, daß die Wortbestandteile schutzunfähig seien.

Der Bildbestandteil wirke als einfache Hintergrundgestaltung, so daß ein phantasievoller Gesamteindruck nicht gegeben sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem (sinngemäßen)

Antrag,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit der Anmeldung die Eintragung versagt worden ist.

Eine Begründung hat sie nicht zu der Akte gereicht.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG) und in

der Sache auch begründet, da § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG der Eintragung der

angemeldeten Marke nicht entgegenstehen.

Der angemeldeten Marke fehlt nicht die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Danach ist Unterscheidungskraft die

einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist

grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede noch so

geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden

(Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf, BlPMZ 1994, Sonderheft S 64).

Der Verkehr nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf, wie

es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise.

Für die vorliegende Entscheidung kann letztlich dahinstehen, ob die Wortbestandteile schutzunfähig sind, was die Markenstelle allerdings mit eingehender

Begründung belegt hat. Denn die angemeldete Kombination in ihrer Gesamtheit ist

schutzfähig. Die größenmäßige Hervorhebung des jeweiligen Anfangsbuchstabens "f" von "food factory", der darunter befindliche Hinweis auf die Waren

"Sandwiches & more" und die Umrahmung bilden eine Gesamtheit, die den Charakter der (eventuell) schutzunfähigen Einzelelemente aufhebt (vgl BPatGE 33,

167, 169 "KAMILL"). Die Kombination vermittelt einen übergreifenden - noch -

phantasievollen Gesamteindruck, der über die bloße Aneinanderreihung der Einzelbestandteile hinausgeht. Mag die graphische Gestaltung der Wortelemente

ebenso wie die Umrahmung für sich gesehen in der Werbung nicht ungewöhnlich

sein, ist doch zu berücksichtigen, daß gerade durch die Umrahmung, wie sie üblicherweise bei Marken verwendet wird, optisch der Gedanke an ein Betriebskennzeichen nahegelegt ist (vgl Beschluß des 29. Senats vom 11. September 1991

- 29 W (pat) 143/89 - "ABRIL"). Demgemäß kann der angemeldeten Marke in ihrer

Gesamtheit, auf die sich der Schutzbereich grundsätzlich beschränkt (BGH

GRUR 1989, 425, 427 f "Herzsymbol"; 1991, 137 "NEW MAN") die Unterscheidungskraft, nicht abgesprochen werden.

Darüber hinaus besteht an der angemeldeten Marke kein Freihaltungsbedürfnis im

Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,

daß die Mitbewerber des Anmelders gerade die beanspruchte Marke in ihrer

konkreten Gestaltung zur beschreibenden Verwendung benötigen. Bei Kombinationszeichen erhöhen sich die mannigfaltigen Möglichkeiten unterschiedlicher

Darstellungen durch die zahlreichen Kombinationsmöglichkeiten zwischen Wort

und Bild, so daß bei einer Gesamtdarstellung aus Bild und beschreibendem

Wortbestandteil grundsätzlich ein Freihaltungsbedürfnis zu verneinen

ist

(BPatGE 33, 170 "KAMILL"). Da sich in der Regel der Schutzbereich auf die durch

die Anmeldung beanspruchte Verwendungsform beschränkt, werden Mitbewerber

durch die Eintragung nicht behindert (vgl BPatG GRUR 1992, 607, 608 f

"FLEUR CHARME").

Nach alledem waren die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Fuchs-Wissemann

Sekretaruk

Klante

br/E.

Abb. 1