Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 04.10.2000 – 32 W (pat) 200/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 200/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung G 45 369/41 Wz

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. Oktober 2000 durch den Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem, die

Richterin Klante und den Richter Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patentamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 5. Oktober 1995 und vom

276. Januar 1996 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

Unter Uns

für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen; hinsichtlich deren genauer Bezeichnung wird auf den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 11. Juni 1997

- 29 W (pat) 110/96 - Bezug genommen.

Die Markenstelle für Klasse 41 hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die

dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos; mit Beschluß vom 11. Juni 1997

hat das Bundespatentgericht die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und als im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen

Verkehrsgepflogenheiten üblich gewordene Bezeichnung zurückgewiesen. Diese

Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 10. Februar 2000 aufgehoben und an das Bundespatentgericht zur anderweitigen Verhandlung und

Entscheidung zurückverwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht der begehrten Eintragung in

das Markenregister weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch die zunächst angenommene Tatsache,

daß das Zeichen aus Angaben besteht, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder

in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind (§ 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG) entgegen. Daneben liegt auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG nicht vor.

Wie bereits der 29. Senat in der Ausgangsentscheidung ausgeführt und vom Bundesgerichtshof in einem obiter dictum bestätigt, besteht "Unter Uns" nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des wertes, der geographischen Herkunft,

der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder

zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen

dienen können. Es fehlt jeglicher beschreibende Inhalt, so daß kein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an der Freihaltung dieser Wortfolge besteht.

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Sekretaruk