Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 04.10.2000 – 32 W (pat) 400/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Markenanmeldung 396 54 767.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

04. Oktober 2000 durch den Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem sowie die Richterin Klante und den Richter Sekretaruk

beschlossen:

Der Beschluß für Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juni 1999 ist wirkungslos, soweit

die angegriffene Marke 396 54 767 aufgrund der Widersprüche

aus den Marken 1 109 092 und 1 109 091 gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 10. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Marke 396 54 767 wegen der Widersprüche aus den

Marken 1 109 091 und 1 109 092 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin

form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat die Widersprüche aus den og Marken zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1

und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,

ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Fuchs-Wissemann

Klante

Sekretaruk

Wf