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BPatG Beschluss vom 04.10.2000 – 7 W (pat) 46/99
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Oktober 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 49 612.1-14
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und
Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen: 6.70
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 15 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 1999 aufgehoben und das Patent erteilt mit
den Patentansprüchen 1 bis 14 vom 5. September 2000 mit Beschreibung vom 4. Oktober 2000 nach Hauptantrag.
B e z e i c h n u n g : Hydraulische/pneumatische Kolben-
Zylinder-Einheit
A n m e l d e t a g :
10. November 1997.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 14 vom 5. September 2000
Beschreibung Seiten 1 bis 12, vorgelegt am 4. Oktober 2000,
Figuren 1 bis 9 gemäß deutscher Offenlegungsschrift 197 49 612.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 197 49 612.1-14 ist am 10. November 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.
Durch Beschluß vom 22. Februar 1999 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 15 B
des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, ihr Gegenstand sei gegenüber dem Stand der Technik nach der
US-Patentschrift 33 96 824 nicht mehr neu und daher nicht patentfähig.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er stellt in
der mündlichen Verhandlung den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den Patentansprüchen 1 bis 14 vom 5. September 2000
und Beschreibung vom 4. Oktober 2000, hilfsweise mit den
Patentansprüchen 1 bis 4 vom 4. Oktober 2000 und Patentansprüchen 5 bis 14 nach Hauptantrag.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"Hydraulische/pneumatische Kolben-Zylinder-Einheit, von welcher
der Kolben bzw. Zylinder starr mit einem ortsfesten Gestell verbunden ist, wobei die Kolben-Zylinder-Einheit einen Angelpunkt
mit Abstand zur Kolbenachse/Zylinderachse aufweist und bezüglich des Angelpunktes als biegeelastisch anzusehen ist, und von
welcher der Zylinder bzw. der Kolben von einer Seite dem
hydraulischen/pneumatischen Druck ausgesetzt wird und sich
dabei mit einer von der Druckseite abgewandten ebenen Aufstandsfläche auf einer gleichfalls ebenen Gegenfläche abstützt,
wobei zwischen Kolben und Zylinder eine ringförmig ausgebildete
Druckdichtungszone vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet,
daß
außerhalb der Druckdichtungszone ein Taumelspalt zwischen Kolben und Zylinder vorgesehen ist, der so bemessen ist, daß
der Kolben außerhalb der Druckdichtungszone auch bei elastischer Verformung
des Gestells
unter
der
hydraulischen/pneumatischen Last kontaktfrei zur Wandung des Zylinders
bleibt und
sich so mit seiner Kopffläche exakt parallel zur Rückseite des
Bremsklotzes ausrichten kann."
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 14 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet und auf ihn rückbezogen.
Zum Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag wird auf die Akte verwiesen.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt waren neben
der im Beschluß genannten Entgegenhaltung US-PS 33 96 824 noch die US-
Patentschrift 33 11 030, das japanische Abstract 08 177 910 A und die Fachzeitschrift "Motorrad", H5, 1997, S.24,25 in Betracht gezogen worden. Der Senat hat
zum Stand der Technik ferner die deutschen Gebrauchsmuster 1 836 831 und
1 855 585 in das Verfahren eingeführt.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg.
Der Anmeldungsgegenstand stellt in der nunmehr geltenden Fassung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag eine patentfähige Erfindung iSd §§ 1 bis 5 PatG dar.
Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Ihre Merkmale sind in den ursprünglichen
Unterlagen offenbart.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu. In keiner der entgegengehaltenen
Druckschriften ist eine hydraulische/pneumatische Kolben-Zylinder-Einheit der
gattungsgemäßen Art beschrieben, bei der ein außerhalb der Druckdichtungszone
zwischen Kolben und Zylinder angeordneter Taumelspalt derart bemessen ist, daß
auch unter der hydraulischen/pneumatischen Last der Kolben den Zylinder im
Taumelspaltbereich nicht berührt.
Der - gewerblich anwendbare - Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Hintergrund der vorliegenden Anmeldung ist die bekannte Tatsache, daß Kolben-
Zylinder-Einheiten, wie sie zB für das beidseitige Andrücken von Bremsklötzen an
eine Bremsscheibe von Kraftfahrzeugen bekannt sind, unter der hydraulischen
Belastung das sattelartige Gestell, in dem sie angeordnet sind, mehr oder weniger
weit aufbiegen. Hierdurch erfahren die nur einseitig miteinander verbundenen
Seitenteile des Gestells eine Schrägstellung, die sich auch auf die Zylinder und die
von ihnen geführten Kolben überträgt und zur Folge hat, daß die Kolben auf den
radial äußeren Bereich der Bremsscheibe eine höhere Anpreßkraft ausüben und
eine höhere Erwärmung erzeugen als
im radial weiter
innen
liegenden
Kontaktbereich mit den Bremsklötzen (Fachzeitschrift „Motorrad“, Test & Technik,
S 25 oben). Wie der Anmelder anhand von Verschleißmustern an Bremsenteilen
in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, resultieren daraus lokale Überbeanspruchungen an Kolben, Bremsklötzen und Bremsscheiben, die zu einer
Minderung der Bremswirkung und der Lebensdauer der Bremse führen.
Die Fachzeitschrift „Motorrad“ schlägt zur Überwindung dieser nachteiligen Wirkungen bereits vor, am bremsscheibenseitigen Ende des Kolbens eine allseitig
schwenkbare, über eine Kugel in der Kolbenmitte gelagerte und über den Kolbenrand achsial vorstehende Ausgleichsscheibe anzuordnen, die auch bei Schrägstellung des Gestells infolge der hydraulischen Last stets für eine vollflächige
Anlage der Kolben an die Bremsklotzflächen sorgt. Nach den Ausführungen des
Anmelders wird dieses Ergebnis mit einem hohen baulichen Aufwand für den
Kolben erreicht, ohne jedoch ausschließen zu können, daß der Kolben mit dem
Zylinder in direkten Kontakt gerät und nutzlose Reibleistung erzeugt.
Um aufgabengemäß diese Nachteile zu vermeiden, lehrt der Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 im Kern, außerhalb der Druckdichtungszone zwischen Kolben und Zylinder einen Taumelspalt vorzusehen, dessen
Spaltweite derart bemessen ist, daß unter der hydraulischen/pneumatischen Last
der Kolben ohne Berührung mit dem Zylinder bleibt. Neben dem Wegfall der
Reibverluste ist damit auch die parallele Ausrichtung der Kopffläche der Kolben
zur Rückseite des Bremsklotzes sichergestellt (Wirkungsmerkmal im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1), ohne von der baulich aufwendigen und daher
relativ teuren Kolbenkonstruktion mit Ausgleichsscheibe gemäß der Fachzeitschrift
„Motorrad“ Gebrauch machen zu müssen.
Der aufgezeigte Stand der Technik liefert dem Fachmann, hier ein Maschinenbau-
Ingenieur, der mit der Entwicklung
von hydraulischen/pneumatischen
Stelleinrichtungen,
insbesondere von hydraulischen Bremseinrichtungen
für
Fahrzeuge betraut ist, zur Auffindung der anspruchsgemäßen Lehre weder Vorbild
noch Anregung. Die Bremsanlage nach „Motorrad“ schon deshalb nicht, weil bei
ihr - wie oben ausgeführt - ein völlig vom Anmeldungsgegenstand abweichender
und einen höheren baulichen Aufwand erfordernder Lösungsweg beschritten
wurde.
Auch die gattungsgemäße Kolben-Zylinder-Einheit nach der US-Patentschrift
3 396 824 vermag die Lehre des Anspruchs 1 nicht nahezulegen. Sie sieht zwar
einen Ringspalt zwischen Kolben und Zylinder außerhalb der Druckdichtungszone
vor, dessen Weite über das übliche Führungsspiel zwischen diesen Bauteilen
hinausgehen dürfte (Fig 3 und zugehörige Beschreibungsteile). Zweck dieses
Spaltes und seiner Bemessung ist aber nicht die Erzielung der Kontaktfreiheit von
Kolben und Zylinder unter hydraulischer Belastung - hierüber ist in dieser
Druckschrift
jedenfalls nichts ausgeführt -, sondern die Vermeidung des
Festfressen des Kolbens im Zylinder infolge seiner Erwärmung beim Bremsen,
wenn aus Kosten- und Gewichtsgründen statt Metall Kunststoff als Kolbenmaterial
verwendet wird (Sp 2 Z 20 bis 31). Der Kolben ist hierzu konisch, sich in Richtung
Bremsscheibe verjüngend gestaltet, so daß entsprechend dem örtlichen Wärmeanfall bzw entsprechend dem sich ausbildenden Temperaturprofil in Kolbenachsenrichtung angepaßte Spalt- bzw Ausdehnungsräume für den Kolbenmantel geschaffen sind. Nach Überzeugung des Senats schließt diese Bemessung nicht
den Einfluß der Aufbiegung des Bremssattels ein, dieser überlagert vielmehr den
thermischen Einfluß.
Das deutsche Gebrauchsmuster 1 855 585 beschreibt ebenfalls schon eine
gattungsgemäße Kolben-Zylinder-Einheit mit einem Ringspalt zwischen Kolben
und Zylinder außerhalb der Druckdichtungszone. Das dort als Neuerung angesprochene radiale Spiel zwischen Bremskolben und Zylinder ist dort aber in Bezug
auf die der Dichtung zwischen Kolben und Zylinder zusätzlich zugewiesene
Funktion einer Rückführungsfeder dimensioniert, wodurch sich der Einsatz besonderer Kolben-Rückführungsfedern erübrigen soll (S 2 Abs 3 iVm Fig 3 bis 5).
Somit zielt auch diese Spaltbemessung in eine vom Anmeldungsgegenstand
abweichende Richtung.
Die weitere Berücksichtigung des deutschen Gebrauchsmuster 1 836 831 führt
den Fachmann auch nicht näher zum Anmeldungsgegenstand nach Anspruch 1.
Die daraus bekannte Scheibenbremse weist einen Taumelspalt zwischen Kolben
und Zylinder auf (Fig 3 und 5, vgl den Spalt, in dem der Ringabschluß 64 eingelegt
ist), der dem Kolben Raum für Schwingungen und Kippbewegungen während des
Bremsbetriebes geben soll, um unter Last eine vollflächige Anlage von
Kolbenstirnseite und Bremsklotzfläche (Reibpolster 72) zu gewährleisten. Hierbei
wird allerdings - im Gegensatz zur anmeldungsgemäßen Lehre - eine Kolben-
Zylinder-Berührung zugelassen und zwar durch ein schmales, kegelstumpfförmiges, unmittelbar vor der Druckdichtungszone angeordnetes Kolbenteil und -
mittelbar- durch das vordere Kolbenende, wenn der Kolben in einem erheblichen
Ausmaß kippt (S 5 -handschriftlich- Abs 2 u 3 bis S 6 Abs 1 iVm Fig 5). Im übrigen
befaßt sich auch diese Schrift nicht mit der Problematik der Kolbenverkantung
durch Gestellaufbiegung infolge hydraulischer/pneumatischer Last.
Das japanische Abstract und die US-Patentschrift 3 311 030 offenbaren einen
weiter ab vom Anmeldungsgegenstand nach Anspruch 1 liegenden Stand der
Technik als die vorstehend erörterten Entgegenhaltungen. Sie haben deshalb in
der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist somit gewährbar.
Die Patentansprüche 2 bis 14, die auf weitere Ausgestaltungen der Kolben-Zylinder-Einheit nach Patentanspruch 1 gerichtet sind, werden von dessen Patentfähigkeit mitgetragen.
Dr. Schnegg
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
Wf