Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 09.10.2000 – 20 W (pat) 70/99
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
09. Oktober 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 26 945.8-52
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 09. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Anders, sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Kalkoff und
Dr. van Raden 6.70
beschlossen:
Der Beschluß des Patentamts vom 10. Mai 1999 wird
aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u ng: Durchflußmeßeinrichtung.
A n m e l d e t a g: 4.7.1996.
Die Priorität der Anmeldung in USA vom 5.7.1995 ist in
Anspruch genommen (Aktenzeichen der Erstanmeldung:
US 08/497,930)
Der Erteilung liegen die folgenden Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1-14, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Seiten 2-8 und Einschub (1 Bl.), überreicht in
der mündlichen Verhandlung,
3 Blatt Zeichnungen,
Fig. 1-3B, 7, eingegangen am 4.7.1996,
1 Bl. Zeichnungen,
Fig. 4A-6, überreicht in der mündlichen Verhandlung.
G r ü n d e
I
Die Anmeldung wurde zurückgewiesen, weil ihr Gegenstand unzulässig erweitert
sei. In den ursprünglichen Unterlagen fehle die Offenbarung des Merkmals des
damals geltenden Anspruchs 1, wonach die Kurbelwelle integriert einstückig
ausgebildet sei. Die ursprünglich offenbarten Merkmale des Anspruchs 1 seien
aus
(1)
US 4 526 032
bekannt.
Die Anmelderin legt im Beschwerdeverfahren neue Textunterlagen vor und
beantragt wie entschieden.
Der Anspruch 1 lautet:
"1. Durchflußmeßeinrichtung mit einem Gehäuse (12), das
wenigstens eine Anordnung mit folgenden Merkmalen aufweist:
ein Kurbelgehäusebereich (14) und zwei axial zueinander
ausgerichtete Zylinderbereiche (16, 18), wobei die Zylinderbereiche jeweils gegenüberliegend ein inneres Ende (88, 90)
und ein Kopfende (92, 94) aufweisen und die inneren Enden (88, 90) in einer Durchflußverbindung mit dem Kurbelgehäusebereich (14) stehen,
eine Kurbelwelle (50), die drehbar in dem Kurbelgehäusebereich (14) eingebaut ist, wobei die Kurbelwelle (50) zwei
Kurbelzapfen (56, 62) aufweist, die radiale Vorsprünge der
Kurbelwelle bilden,
zwei Kolben (80, 80'), die jeweils so in die Zylinderbereiche (16, 18) eingebaut und in antreibender Weise so mit den
Kurbelzapfen (56, 62) verbunden sind, daß sich die Kolben (80, 80') in den Zylinderbereichen (16, 18) im wesentlichen um sechzig Grad phasenverschoben hin- und herbewegen und eine Drehbewegung der Kurbelwelle (50) bewirken, und
zwei Öffnungen (120b, 120c), die so angeordnet sind, daß
sie aufeinanderfolgend genau mit Öffnungen (102, 104, 106)
von Durchführungen (108, 110) zu den Kopfenden (92, 94)
der Zylinderbereiche (16, 18) und einer Durchführung zu
dem Kurbelgehäusebereich (14) zusammenpassen, wenn
die Kurbelwelle (50) gedreht wird,
gekennzeichnet durch
einen Unterstützungsaufbau (32), in den eine Welle (36)
drehbar eingebaut ist, an deren dem einen Ende der Kurbelwelle (50) zugewandten Ende ein Rad (38) angebracht ist,
das einen radial angeordneten Schlitz (38a) aufweist, derart,
daß ein Stift (68), der sich von dem an dem einen Ende der
Kurbelwelle (50)
nächstliegend
angeordneten
Kurbelzapfen (62) in den Schlitz erstreckt, die Drehbewegung
der Kurbelwelle (50) auf das geschlitzte Rad (38) und die
Welle (36) überträgt, deren anderes Ende mit einem magnetischen Rad (40) verbunden ist, das zumindest einen Magnetpol aufweist, wobei zumindest ein Sensor derart angeordnet ist, daß er die Schwankungen im Einfluß des wenigstens einen Magnetpols bestimmen und ein den wenigstens
einen Sensor umfassender Meßwandler (44) aus dieser Bestimmung ein Signal erzeugen kann".
Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 14 wird auf die in der mündlichen Verhandlung
überreichten Unterlagen verwiesen.
Im Prüfungsverfahren wurden außer (1) noch folgende Entgegenhaltungen genannt:
(2)
(3)
(4)
(5)
US 4 583 400,
US 4 107 992,
US 4 781 066,
DE 40 08 844 A1.
In der Anmeldungsbeschreibung ist noch die
US 2 756 726
dargestellt.
II
1. Der Anspruch 1 ist gewährbar, sein Gegenstand patentfähig.
1.1 Der Anspruch 1 ist zulässig. Seine Merkmale sind aus den ursprünglichen
Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart entnehmbar (Ansprüche 1 und 9,
Beschreibung, S 8, Abs 1 bis S 9, Abs 1, S 11 Abs 3 bis S 14 Abs 1).
1.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als neu.
Eine Durchflußmeßeinrichtung mit den Merkmalen seines Oberbegriffs ist aus (1)
bekannt (Fig 3 A bis 5 B, Sp 4 Z 59 bis Sp 5 Z 44). Sie überträgt aber die
Drehbewegung von der Kurbelwelle 7, 8 auf die Ausgangswelle 27 nicht mittels
einer - anspruchsgemäß von Schlitzrad und Stift gebildeten - Ausgleichskupplung
mit axialem und radialem Spiel. Beide Teile sind über eine feste Kupplung - den
Drehschieber 29 - starr miteinander verbunden.
Vergleichbar damit ist die ausgangsseitige Kraftübertragung im Durchflußmesser
nach (2) (Fig 1, Sp 3 Z 7 bis 12).
Eine mehr oder weniger starre Kupplung zeigt auch die US 2 756 726. Die
Drehbewegung der Kurbelwelle 75 wird ausgangsseitig über ein Zahnradgetriebe
abgenommen, wobei das erste Antriebsrad 101 konzentrisch starr auf der
Welle 75 sitzt (Fig 4, Sp 4 Z 9 bis 16).
Die Entgegenhaltung (3) beschreibt nicht, daß Kolben über Kurbelzapfen eine
Kurbelwelle antreiben. Bei der hieraus bekannten Durchflußmeßeinrichtung setzt
das ins Gehäuse 31 einströmende zu messende Medium unmittelbar einen
Rotor 5 in Drehbewegung, woraufhin ein Sensor 102, 67 Schwankungen eines am
Rotor befestigten Magnetpols 99 erfaßt.
Ähnlich liegen die Dinge beim volumetrischen Zähler nach (5). Sein Kolben 12 ist
ohne Zwischenschaltung einer Kurbelwelle mit einem die magnetischen
Erreger 14 tragenden Rotor 13 verbunden (Fig 1).
In der Meßeinrichtung nach (4) fehlt ein magnetisches Rad. Sie erfaßt unmittelbar
die axiale Bewegung eines Kolbens 27 (Fig 3, 6).
1.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhend.
Wenn man in der Durchflußmeßeinrichtung nach (1) keine feste Kupplung
zwischen der Kurbelwelle 7, 8 und der Ausgangswelle 27 wählt, sondern axiale
und radiale Lageabweichungen der Wellen zuläßt, so mag es zwar noch im
Bereich fachmännischen Handelns liegen, auf der Ausgangswelle 27 eine Art
Mitnehmerscheibe mit radialem Schlitz vorzusehen. Es findet sich aber kein Anhalt
dafür, den dort eingreifenden und die Ausgangswelle antreibenden Stift an einem
die Kolben 1, 2 antreibenden Kurbelzapfen 3, 4 anzubringen. Vielmehr wird man
den Mitnehmerbolzen axial versetzt an der Außenseite des Drehschiebers 29
befestigen.
Die weiteren Entgegenhaltungen gehen in den entscheidenden Punkten nicht
über (1) hinaus.
Die Ansprüche 2 bis 14 betreffen besondere Ausführungen der Einrichtung nach
dem Anspruch 1 und sind gleichfalls gewährbar.
2. Die Anmeldung genügt auch den Anforderungen des § 34 PatG.
Dr. Anders
Obermayer
Kalkoff
Dr. van Raden
Mü/Ja