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BPatG Beschluss vom 09.10.2000 – 20 W (pat) 70/99

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

09. Oktober 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 26 945.8-52

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 09. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Anders, sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Kalkoff und

Dr. van Raden 6.70

beschlossen:

Der Beschluß des Patentamts vom 10. Mai 1999 wird

aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u ng: Durchflußmeßeinrichtung.

A n m e l d e t a g: 4.7.1996.

Die Priorität der Anmeldung in USA vom 5.7.1995 ist in

Anspruch genommen (Aktenzeichen der Erstanmeldung:

US 08/497,930)

Der Erteilung liegen die folgenden Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1-14, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Seiten 2-8 und Einschub (1 Bl.), überreicht in

der mündlichen Verhandlung,

3 Blatt Zeichnungen,

Fig. 1-3B, 7, eingegangen am 4.7.1996,

1 Bl. Zeichnungen,

Fig. 4A-6, überreicht in der mündlichen Verhandlung.

G r ü n d e

I

Die Anmeldung wurde zurückgewiesen, weil ihr Gegenstand unzulässig erweitert

sei. In den ursprünglichen Unterlagen fehle die Offenbarung des Merkmals des

damals geltenden Anspruchs 1, wonach die Kurbelwelle integriert einstückig

ausgebildet sei. Die ursprünglich offenbarten Merkmale des Anspruchs 1 seien

aus

(1)

US 4 526 032

bekannt.

Die Anmelderin legt im Beschwerdeverfahren neue Textunterlagen vor und

beantragt wie entschieden.

Der Anspruch 1 lautet:

"1. Durchflußmeßeinrichtung mit einem Gehäuse (12), das

wenigstens eine Anordnung mit folgenden Merkmalen aufweist:

ein Kurbelgehäusebereich (14) und zwei axial zueinander

ausgerichtete Zylinderbereiche (16, 18), wobei die Zylinderbereiche jeweils gegenüberliegend ein inneres Ende (88, 90)

und ein Kopfende (92, 94) aufweisen und die inneren Enden (88, 90) in einer Durchflußverbindung mit dem Kurbelgehäusebereich (14) stehen,

eine Kurbelwelle (50), die drehbar in dem Kurbelgehäusebereich (14) eingebaut ist, wobei die Kurbelwelle (50) zwei

Kurbelzapfen (56, 62) aufweist, die radiale Vorsprünge der

Kurbelwelle bilden,

zwei Kolben (80, 80'), die jeweils so in die Zylinderbereiche (16, 18) eingebaut und in antreibender Weise so mit den

Kurbelzapfen (56, 62) verbunden sind, daß sich die Kolben (80, 80') in den Zylinderbereichen (16, 18) im wesentlichen um sechzig Grad phasenverschoben hin- und herbewegen und eine Drehbewegung der Kurbelwelle (50) bewirken, und

zwei Öffnungen (120b, 120c), die so angeordnet sind, daß

sie aufeinanderfolgend genau mit Öffnungen (102, 104, 106)

von Durchführungen (108, 110) zu den Kopfenden (92, 94)

der Zylinderbereiche (16, 18) und einer Durchführung zu

dem Kurbelgehäusebereich (14) zusammenpassen, wenn

die Kurbelwelle (50) gedreht wird,

gekennzeichnet durch

einen Unterstützungsaufbau (32), in den eine Welle (36)

drehbar eingebaut ist, an deren dem einen Ende der Kurbelwelle (50) zugewandten Ende ein Rad (38) angebracht ist,

das einen radial angeordneten Schlitz (38a) aufweist, derart,

daß ein Stift (68), der sich von dem an dem einen Ende der

Kurbelwelle (50)

nächstliegend

angeordneten

Kurbelzapfen (62) in den Schlitz erstreckt, die Drehbewegung

der Kurbelwelle (50) auf das geschlitzte Rad (38) und die

Welle (36) überträgt, deren anderes Ende mit einem magnetischen Rad (40) verbunden ist, das zumindest einen Magnetpol aufweist, wobei zumindest ein Sensor derart angeordnet ist, daß er die Schwankungen im Einfluß des wenigstens einen Magnetpols bestimmen und ein den wenigstens

einen Sensor umfassender Meßwandler (44) aus dieser Bestimmung ein Signal erzeugen kann".

Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 14 wird auf die in der mündlichen Verhandlung

überreichten Unterlagen verwiesen.

Im Prüfungsverfahren wurden außer (1) noch folgende Entgegenhaltungen genannt:

(2)

(3)

(4)

(5)

US 4 583 400,

US 4 107 992,

US 4 781 066,

DE 40 08 844 A1.

In der Anmeldungsbeschreibung ist noch die

US 2 756 726

dargestellt.

II

1. Der Anspruch 1 ist gewährbar, sein Gegenstand patentfähig.

1.1 Der Anspruch 1 ist zulässig. Seine Merkmale sind aus den ursprünglichen

Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart entnehmbar (Ansprüche 1 und 9,

Beschreibung, S 8, Abs 1 bis S 9, Abs 1, S 11 Abs 3 bis S 14 Abs 1).

1.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als neu.

Eine Durchflußmeßeinrichtung mit den Merkmalen seines Oberbegriffs ist aus (1)

bekannt (Fig 3 A bis 5 B, Sp 4 Z 59 bis Sp 5 Z 44). Sie überträgt aber die

Drehbewegung von der Kurbelwelle 7, 8 auf die Ausgangswelle 27 nicht mittels

einer - anspruchsgemäß von Schlitzrad und Stift gebildeten - Ausgleichskupplung

mit axialem und radialem Spiel. Beide Teile sind über eine feste Kupplung - den

Drehschieber 29 - starr miteinander verbunden.

Vergleichbar damit ist die ausgangsseitige Kraftübertragung im Durchflußmesser

nach (2) (Fig 1, Sp 3 Z 7 bis 12).

Eine mehr oder weniger starre Kupplung zeigt auch die US 2 756 726. Die

Drehbewegung der Kurbelwelle 75 wird ausgangsseitig über ein Zahnradgetriebe

abgenommen, wobei das erste Antriebsrad 101 konzentrisch starr auf der

Welle 75 sitzt (Fig 4, Sp 4 Z 9 bis 16).

Die Entgegenhaltung (3) beschreibt nicht, daß Kolben über Kurbelzapfen eine

Kurbelwelle antreiben. Bei der hieraus bekannten Durchflußmeßeinrichtung setzt

das ins Gehäuse 31 einströmende zu messende Medium unmittelbar einen

Rotor 5 in Drehbewegung, woraufhin ein Sensor 102, 67 Schwankungen eines am

Rotor befestigten Magnetpols 99 erfaßt.

Ähnlich liegen die Dinge beim volumetrischen Zähler nach (5). Sein Kolben 12 ist

ohne Zwischenschaltung einer Kurbelwelle mit einem die magnetischen

Erreger 14 tragenden Rotor 13 verbunden (Fig 1).

In der Meßeinrichtung nach (4) fehlt ein magnetisches Rad. Sie erfaßt unmittelbar

die axiale Bewegung eines Kolbens 27 (Fig 3, 6).

1.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhend.

Wenn man in der Durchflußmeßeinrichtung nach (1) keine feste Kupplung

zwischen der Kurbelwelle 7, 8 und der Ausgangswelle 27 wählt, sondern axiale

und radiale Lageabweichungen der Wellen zuläßt, so mag es zwar noch im

Bereich fachmännischen Handelns liegen, auf der Ausgangswelle 27 eine Art

Mitnehmerscheibe mit radialem Schlitz vorzusehen. Es findet sich aber kein Anhalt

dafür, den dort eingreifenden und die Ausgangswelle antreibenden Stift an einem

die Kolben 1, 2 antreibenden Kurbelzapfen 3, 4 anzubringen. Vielmehr wird man

den Mitnehmerbolzen axial versetzt an der Außenseite des Drehschiebers 29

befestigen.

Die weiteren Entgegenhaltungen gehen in den entscheidenden Punkten nicht

über (1) hinaus.

Die Ansprüche 2 bis 14 betreffen besondere Ausführungen der Einrichtung nach

dem Anspruch 1 und sind gleichfalls gewährbar.

2. Die Anmeldung genügt auch den Anforderungen des § 34 PatG.

Dr. Anders

Obermayer

Kalkoff

Dr. van Raden

Mü/Ja