Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 10.10.2000 – 27 W (pat) 238/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 394 06 861

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 14. März 2000 ist wirkungslos,

soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke aufgrund

des Widerspruchs aus der Marke 996 908 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 14. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 394 06 861 wegen des

Widerspruchs aus der (älteren, nicht "jüngeren", wie es im Tenor heißt) Marke

996 908 angeordnet (- wobei die unverständliche Formulierung "Die Erinnerung

der Marke Nr. 394 06 861 wird teilweise gelöscht ..." im Tenor des angegriffenen

Beschlusses, auch im Hinblick auf dessen Gründe, nur so ausgelegt werden

kann). Nachdem der Schutz der Widerspruchsmarke am 31. Dezember 1999

abgelaufen war, ist der Widerspruch inzwischen zurückgenommen worden.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998 264 "Puma"). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,

ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Hellebrand

Friehe-Wich

Albert

Fa