Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 10.10.2000 – 33 W (pat) 27/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 06.70
betreffend die Marke 394 05 518
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und von Zglinitzki
beschlossen:
1) Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der
Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen
Patentamts vom 4. Mai 1998 insoweit aufgehoben, als
die Löschung der Marke 394 05 518 angeordnet worden
ist.
2) Die Anschlussbeschwerde der Widersprechenden wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I
Gegen die am 27. September 1995
für „Chemische Erzeugnisse
für
gewerbliche Zwecke; Kunststoffe und Kunstharze im Rohzustand; Halbfabrikate
aus Kunststoff, Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial“ eingetragene Marke
394 05 518
KEMIPUR
hat die Widersprechende aus ihrer am 30. Juni 1971 eingetragenen und noch
für „Dichtungsmassen und Klebstoffe für industrielle Zwecke (ausgenommen
auf dem Bausektor) aus Polyurethan“ geschützten Marke 882 495
Helmipur
Widerspruch eingelegt.
Die
Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat im Verfahren vor dem
Patentamt am 15. Oktober 1996 Unterlagen zur Glaubhaftmachung der
Benutzung vorgelegt. Daraufhin hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die
Benutzung
für
„gebrauchsfertige Dichtungsmassen
für Endabnehmer,
gebrauchsfertige Klebstoffe für Endabnehmer“ anerkannt und im übrigen die
Benutzung weiterhin bestritten.
Mit Beschluss vom 4. Mai 1998 hat die Markenstelle
für Klasse 1 die
angegriffene Marke für „Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke;
Kunststoffe und Kunstharze
im Rohzustand“ gelöscht und bezüglich
„Halbfabrikate aus Kunststoff, Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial“ den
Widerspruch zurückgewiesen. Sie war der Auffassung, Dichtungsmassen und
Klebstoffe auf Polyurethanbasis seien identisch mit den versagten Waren der
angegriffenen Marke. Auch die gebrauchsfertigen Waren seien zumindest
ähnlich mit Kunststoffen im Rohzustand.
Die Markenwörter wiesen vor allem in den Versalien große Ähnlichkeit auf. K
und H kämen sich figürlich nahe. Allein das L in Helmipur könne keine
Verwechslungsgefahr ausschließen.
Dagegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde eingelegt und
ausgeführt, Rohstoffe seien zu verbrauchsfertigen Endprodukten nicht ähnlich.
Die Marken seien nicht verwechselbar, zumal PUR eine verbrauchte Endung
sei.
Demgegenüber trägt die Widersprechende vor, die Waren seien identisch oder
jedenfalls ähnlich. Aus den Ausgangsstoffen könnten die Endprodukte ohne
weitere Verarbeitungsschritte hergestellt werden. Die Marken seien
verwechselbar, weil die Vokalfolge identisch sei.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und
die Verwechslungsgefahr für alle Waren festzustellen.
II
Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der
Sache Erfolg, weil sich die Marken nicht verwechselbar iSv § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG nahekommen. Die zulässige Anschlussbeschwerde der Widersprechenden hat dagegen keinen Erfolg.
Man kann zu Gunsten der Widersprechenden eine Benutzung ihrer Waren
sowie deren teilweise Identität, bzw Ähnlichkeit zu denen der angegriffenen
Marke unterstellen, eine Verwechslungsgefahr besteht bei normaler
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke dennoch nicht. Dazu trägt auch
bei, dass die Waren der beiden Marken ausschließlich Fachkreise ansprechen.
Diese beachten Marken genauer als andere; bei ihnen laufen zudem die
Bestellvorgänge in einer Weise ab, die eine Verwechslung mindert.
Die Übereinstimmung der Marken
in der Endung PUR kann nicht
ausschlaggebend für die Annahme einer Verwechslungsgefahr sein. Dieser
Endung kommt als beschreibender Hinweis auf die Reinheit der Wirkstoffe nur
eingeschränkte Kennzeichnungskraft zu, weshalb sich die Aufmerksamkeit des
Publikums auf die grundsätzlich stärker beachteten unterschiedlichen
Wortanfänge verlagert (so auch BPatG, Beschluss vom 19. Januar 1995, 25 W
(pat) 153/93 - Echi-pur/ICHTOPUR; vom 27. September 1999, 30 W (pat) 30/99
- R+P PUR-ECHIN/ECHI-PUREN).
Helmi und KEMI unterscheiden sich im ersten - also ohnehin besonders
auffälligen - Buchstaben von der Härte her ausreichend, um einer
Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Das K gilt psychophonetisch als
besonders erregend und stark (Ertel, Suitbert, Psychophonetik, Göttingen,
1969, S. 63 ff, 94).
Das L in Helmi tritt als Unterscheidungsmerkmal hervor und beeinflusst zudem
die Aussprache des vorausgehenden Vokals, so dass sich die Vokalfolgen nicht
ganz entsprechen. Auf diese darf aber ohnehin nicht vorrangig abgestellt
werden.
Im Deutschen sind Konsonanten die eigentlichen Silben- und
Sprachzeichenträger. Das Konsonantengerüst reicht zur Identifikation oft aus.
Die Sprachwissenschaft nennt Vokale daher Phoneme zweiter Klasse; würden
sie nicht manchmal zueinander in Opposition stehen (Bund/Band), wären sie
bloß Sprecherleichterung für Konsonantensequenzen (Burkhardt, Armin, Mein
geliebtes Deutsch und seine Schrecken, Muttersprache 1998, 110, 112, 114).
Im Schriftbild kommen sich K und H näher als klanglich. Dafür tritt hierbei das
zusätzliche in Helmipur deutlicher in Erscheinung. Es besteht daher auch keine
schriftbildliche Verwechslungsgefahr.
Der angefochtene Beschluss der Markenstelle ist nach alledem insoweit aufzuheben, als er der angegriffenen Marke den Schutz versagt. Die Anschlussbeschwerde der Widersprechenden ist entsprechend zurückzuweisen.
Es besteht kein Anlass, einem Beteiligten die Kosten gemäß § 71 Abs 1
MarkenG aufzuerlegen; jeder hat die ihm entstandenen Kosten selbst zu
tragen.
Winkler
Dr. Albrecht
v. Zglinitzki
Cl