Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 10.10.2000 – 33 W (pat) 27/99

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 06.70

betreffend die Marke 394 05 518

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und von Zglinitzki

beschlossen:

1) Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der

Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen

Patentamts vom 4. Mai 1998 insoweit aufgehoben, als

die Löschung der Marke 394 05 518 angeordnet worden

ist.

2) Die Anschlussbeschwerde der Widersprechenden wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I

Gegen die am 27. September 1995

für „Chemische Erzeugnisse

für

gewerbliche Zwecke; Kunststoffe und Kunstharze im Rohzustand; Halbfabrikate

aus Kunststoff, Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial“ eingetragene Marke

394 05 518

KEMIPUR

hat die Widersprechende aus ihrer am 30. Juni 1971 eingetragenen und noch

für „Dichtungsmassen und Klebstoffe für industrielle Zwecke (ausgenommen

auf dem Bausektor) aus Polyurethan“ geschützten Marke 882 495

Helmipur

Widerspruch eingelegt.

Die

Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat im Verfahren vor dem

Patentamt am 15. Oktober 1996 Unterlagen zur Glaubhaftmachung der

Benutzung vorgelegt. Daraufhin hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die

Benutzung

für

„gebrauchsfertige Dichtungsmassen

für Endabnehmer,

gebrauchsfertige Klebstoffe für Endabnehmer“ anerkannt und im übrigen die

Benutzung weiterhin bestritten.

Mit Beschluss vom 4. Mai 1998 hat die Markenstelle

für Klasse 1 die

angegriffene Marke für „Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke;

Kunststoffe und Kunstharze

im Rohzustand“ gelöscht und bezüglich

„Halbfabrikate aus Kunststoff, Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial“ den

Widerspruch zurückgewiesen. Sie war der Auffassung, Dichtungsmassen und

Klebstoffe auf Polyurethanbasis seien identisch mit den versagten Waren der

angegriffenen Marke. Auch die gebrauchsfertigen Waren seien zumindest

ähnlich mit Kunststoffen im Rohzustand.

Die Markenwörter wiesen vor allem in den Versalien große Ähnlichkeit auf. K

und H kämen sich figürlich nahe. Allein das L in Helmipur könne keine

Verwechslungsgefahr ausschließen.

Dagegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde eingelegt und

ausgeführt, Rohstoffe seien zu verbrauchsfertigen Endprodukten nicht ähnlich.

Die Marken seien nicht verwechselbar, zumal PUR eine verbrauchte Endung

sei.

Demgegenüber trägt die Widersprechende vor, die Waren seien identisch oder

jedenfalls ähnlich. Aus den Ausgangsstoffen könnten die Endprodukte ohne

weitere Verarbeitungsschritte hergestellt werden. Die Marken seien

verwechselbar, weil die Vokalfolge identisch sei.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und

die Verwechslungsgefahr für alle Waren festzustellen.

II

Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der

Sache Erfolg, weil sich die Marken nicht verwechselbar iSv § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG nahekommen. Die zulässige Anschlussbeschwerde der Widersprechenden hat dagegen keinen Erfolg.

Man kann zu Gunsten der Widersprechenden eine Benutzung ihrer Waren

sowie deren teilweise Identität, bzw Ähnlichkeit zu denen der angegriffenen

Marke unterstellen, eine Verwechslungsgefahr besteht bei normaler

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke dennoch nicht. Dazu trägt auch

bei, dass die Waren der beiden Marken ausschließlich Fachkreise ansprechen.

Diese beachten Marken genauer als andere; bei ihnen laufen zudem die

Bestellvorgänge in einer Weise ab, die eine Verwechslung mindert.

Die Übereinstimmung der Marken

in der Endung PUR kann nicht

ausschlaggebend für die Annahme einer Verwechslungsgefahr sein. Dieser

Endung kommt als beschreibender Hinweis auf die Reinheit der Wirkstoffe nur

eingeschränkte Kennzeichnungskraft zu, weshalb sich die Aufmerksamkeit des

Publikums auf die grundsätzlich stärker beachteten unterschiedlichen

Wortanfänge verlagert (so auch BPatG, Beschluss vom 19. Januar 1995, 25 W

(pat) 153/93 - Echi-pur/ICHTOPUR; vom 27. September 1999, 30 W (pat) 30/99

- R+P PUR-ECHIN/ECHI-PUREN).

Helmi und KEMI unterscheiden sich im ersten - also ohnehin besonders

auffälligen - Buchstaben von der Härte her ausreichend, um einer

Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Das K gilt psychophonetisch als

besonders erregend und stark (Ertel, Suitbert, Psychophonetik, Göttingen,

1969, S. 63 ff, 94).

Das L in Helmi tritt als Unterscheidungsmerkmal hervor und beeinflusst zudem

die Aussprache des vorausgehenden Vokals, so dass sich die Vokalfolgen nicht

ganz entsprechen. Auf diese darf aber ohnehin nicht vorrangig abgestellt

werden.

Im Deutschen sind Konsonanten die eigentlichen Silben- und

Sprachzeichenträger. Das Konsonantengerüst reicht zur Identifikation oft aus.

Die Sprachwissenschaft nennt Vokale daher Phoneme zweiter Klasse; würden

sie nicht manchmal zueinander in Opposition stehen (Bund/Band), wären sie

bloß Sprecherleichterung für Konsonantensequenzen (Burkhardt, Armin, Mein

geliebtes Deutsch und seine Schrecken, Muttersprache 1998, 110, 112, 114).

Im Schriftbild kommen sich K und H näher als klanglich. Dafür tritt hierbei das

zusätzliche in Helmipur deutlicher in Erscheinung. Es besteht daher auch keine

schriftbildliche Verwechslungsgefahr.

Der angefochtene Beschluss der Markenstelle ist nach alledem insoweit aufzuheben, als er der angegriffenen Marke den Schutz versagt. Die Anschlussbeschwerde der Widersprechenden ist entsprechend zurückzuweisen.

Es besteht kein Anlass, einem Beteiligten die Kosten gemäß § 71 Abs 1

MarkenG aufzuerlegen; jeder hat die ihm entstandenen Kosten selbst zu

tragen.

Winkler

Dr. Albrecht

v. Zglinitzki

Cl