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BPatG Beschluss vom 11.10.2000 – 29 W (pat) 195/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Oktober 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 12 261.6

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg

beschlossen: 6.70

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Angemeldet ist die Wortfolge

"IT'S ALL WITHIN YOUR REACH"

als Wortmarke zur Kennzeichnung zahlreicher Waren und Dienstleistungen der

Klassen 9,36 und 38.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und dabei die

Frage des Freihaltebedürfnisses offengelassen. Sie führt zur Begründung aus, die

englischsprachige Wortfolge "IT'S ALL WITHIN YOUR REACH" sei ein Werbeslogan, der weder einen selbständig betriebskennzeichnenden Bestandteil enthalte noch einen so erheblichen phantasievollen Überschuß in Aussage oder

sprachlicher Form aufweise, daß er vom Verkehr als etwas anderes als ein Werbemittel verstanden werde. Die Wortfolge bestehe ausnahmslos aus Begriffen des

englischen Grundwortschatzes und werde - zumal gerade der hier beanspruchte

Bereich der Telekommunikation immer mehr in englischer Sprache beworben

werde - in ihrer Bedeutung "es ist alles in Deiner/Ihrer Reichweite" vom

überwiegenden Teil des inländischen Verkehrs verstanden. Der angemeldete

Slogan sei weder von besonderer Qualität, noch weise er einen phantasievollen

Überschuß auf, noch handle es sich um eine metaphernhafte Anspielung auf Personen oder Gegenstände; er sei vielmehr nur ein unmittelbar warenbezogener

Werbespruch. Er bedeute, daß mittels der beanspruchten Waren und Dienstleistungen alles in Reichweite, in greifbare Nähe gerückt, also alles, d.h. Personen

oder Informationen erreichbar, abrufbar werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,

daß vor allem unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des HABM die im

angefochtenen Beschluß an die Unterscheidungskraft angelegten Maßstäbe zu

streng seien. Bei der gebotenen Berücksichtigung ihres Gesamteindrucks weise

die angemeldete Wortfolge das gesetzlich geforderte Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf. Sie habe keinen unmittelbar produkt- oder dienstleistungsbeschreibenden Charakter, sondern deute die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur im übertragenen Sinne an. Diese seien weder "IT'S ALL WITHIN YOR

REACH" noch könnten sie dazu verhelfen, daß alles in Reichweite der angesprochenen Verkehrskreise liege, was diesen auch bekannt sei. Sie sähen die

angemeldete Wortfolge ohne weiteres als eine nicht ernst gemeinte originelle

Übertreibung an, zumal die Anmelderin ein großes Telekommunikationsunternehmen aus dem "Land der unbegrenzten Möglichkeiten" sei. Der Slogan rege

zum Nachdenken an, inwieweit die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

tatsächlich eine weltweite Omnipräsenz ermöglichten und erreiche damit einen

nicht unbeachtlichen Grad von Originalität.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Hilfsweise beantragt sie, die Marke als telle-quelle Marke einzutragen und regt die

Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Der Senat hat zum gegenwärtigen werblichen Gebrauch der angemeldeten

Wortfolge eine Internet-Recherche durchgeführt, deren Ergebnis (Bl. 14 bis 29

d.A.) der Anmelderin zur Kenntnis gegeben und in der mündlichen Verhandlung

angesprochen wurde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet, da der Eintragung des verfahrensgegenständlichen Zeichens "IT'S ALL WITHIN YOUR REACH" ein Freihaltebedürfnis entgegensteht und ihm die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).

1. Nach dem Ergebnis der Internet-Recherche des Senats wird die angemeldete

Wortfolge für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Inland gegenwärtig nicht beschreibend verwendet. Es bestehen aber klare Anhaltspunkte

dafür, daß das Zeichen für die beteiligten Verkehrskreise zukünftig als

Sachangabe benötigt wird.

"It's all within your reach" besteht, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt

hat, ausnahmslos aus Begriffen des englischen Grundwortschatzes. "Within

someonés reach" ist eine gängige englische Redewendung und bedeutet "in

jemandes Reichweite, für jemanden erreichbar oder erschwinglich oder zugänglich" (vgl. Langenscheidt Handwörterbuch Englisch-Deutsch, 1995). Der

überwiegende Teil des inländischen Verkehrs versteht den sprachüblich gebildeten Slogan daher ohne weiteres als "es ist alles in Deiner/Ihrer Reichweite;

es ist alles für Sie/Dich erreichbar, erschwinglich, zugänglich". Hierbei handelt

es sich um einen beschreibenden Eigenschaftshinweis, der in der Werbung als

solcher bereits vielfach verwendet wird, wie die Internet-Recherche zeigt. Es

haben sich bei den Senatsrecherchen für den Vortrag der Anmelderin keine

Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die an sich bekannte Redewendung in Amerika eine besondere Bekanntheit durch die Anmelderin erfahren hätte,

geschweige denn in Deutschland: Lediglich das Hotel, das seinen Service mit

"It's all within your reach" als die Erwartungen übertreffend darstellt, bietet "inroom communications" der Anmelderin an. Ansonsten ist ein Bezug zur

Anmelderin nicht erkennbar: Weitere touristische Angebote weisen mit der

Wortfolge auf die vielfältigen Freizeit- und Sportmöglichkeiten

in

ihrer

Umgebung hin, eine Region auf ihre Attraktivität wegen ihrer wirtschaftlichen

Entwicklung

und

ihrer

Lebensqualität.

Bestimmte

Formen

von

Börsengeschäften werden ebenfalls mit der Wendung "it's all within your reach"

("by using a give-up") angesprochen. Über Fachbücher sind Informationen über

beinahe alle denkbaren Themen abrufbar: "it's all within your reach". Sämtliche

neuen Softwareentwicklungen werden mit der angemeldeten Wortfolge als "IT'S

ALL WITHIN YOUR REACH" angeboten; gleiches gilt bei der Vorstellung eines

Programms für Studenten, wo die Aufforderung, nicht zu früh die Suche nach

Informationen abzubrechen, mit der Bestärkung "IT'S ALL WITHIN YOUR

REACH" abgeschlossen wird. Die vielfältigen Möglichkeiten einer CD-ROM zur

Website-Gestaltung bzw. Angebote zur vorteilhaften Unternehmensdarstellung

auf einer Website werden ebenso mit "IT'S ALL WITHIN YOUR REACH"

bestärkend hervorgehoben, wie die Bewerbung eines Verkaufsmagazins für

Autos wegen der in ihm enthaltenen für den Kaufinteressenten unabdingbaren

Informationen. Der Inhalt eines Buches verspricht mit der Wendung "WITHIN

YOUR REACH" einen besseren (attraktiveren) Körper sowie ein besseres

(gesünderes) Leben, ein Arzneimittel sexuelle Fitness.

Die Beispiele zeigen, daß die angemeldete Wortfolge in den nachgewiesenen

Stellen als rein sachbeschreibender Hinweis für mannigfaltige Waren und

Dienstleistungen verwendet wird und überwiegend im Fließtext erscheint, was

den beschreibenden Charakter betont. Mit "IT'S ALL WITHIN YOUR REACH"

wird den angesprochenen Verkehrskreisen angepriesen, daß alles, d.h. die jeweils angebotenen Waren oder Dienstleistungen selbst für ihn erreichbar, abrufbar sind und/oder daß mit ihnen bestimmte versprochene Vorteile erreichbar

sind. Wie sich aus den angeführten Benutzungen ergibt, läßt der Slogan "IT'S

ALL WITHIN YOUR REACH" im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin die

jeweils angesprochenen Verkehrskreise nicht im Unklaren und regt auch nicht

zum Nachdenken darüber an, was sich hinter "ALL" verbergen könnte, da sich

dies unmittelbar entweder aus den mit diesem Slogan beworbenen Waren oder

Dienstleistungen oder aus dem damit erkennbar verbundenen Umfeld ergibt.

Daß die angemeldete Wortfolge unterschiedliche Inhalte für das hat, was mit

"ALL" gemeint ist, ändert ebenfalls nichts an ihrem beschreibenden Charakter.

Dies ist keine Mehrdeutigkeit, sondern lediglich ein abstrakt in mehrfacher

Weise beschreibender Inhalt, der sich in seiner jeweiligen Erscheinungsform

konkretisiert, je nach dem, wie er den angesprochenen Verkehrskreisen abhängig von der Ware oder Dienstleistung und/oder der Art und Weise von deren

Bewerbung gegenübertritt. Dies gilt gleichermaßen für die von der Anmelderin

beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Der Umstand, daß eine derartige

Allerreichbarkeit überwiegend theoretischer Natur ist, stellt unabhängig davon,

daß es sich bei der Anmelderin um ein großes Kommunikationsunternehmen

aus dem "Land der unbegrenzten Möglichkeiten" handelt, lediglich eine für den

Verkehr erkennbare werbemäßige Übertreibung dar. Diese Übertreibung enthält

aber

keinerlei

entfremdenden Charakter,

der

am

grundsätzlich

eigenschaftsbeschreibenden Charakter der angemeldeten Wortfolge etwas ändern könnte. Mit "PARTNER WITH THE BEST" oder "YES" oder den übrigen

von der Anmelderin angeführten Beispielen ist die vorliegende Redewendung

wegen ihres unmittelbar beschreibenden Sinngehalts nicht vergleichbar.

Die Wortfolge "IT'S ALL WITHIN YOUR REACH" bedeutet auch in Bezug auf

die angemeldeten Waren und Dienstleistungen in erster Linie, alles Angebotene

sei für den Kunden erreichbar oder erschwinglich, er brauche nur zuzugreifen.

Sie beschreibt damit die allgemeinste Eigenschaft aller Waren und

Dienstleistungen und damit auch aller vorliegend beanspruchten, nämlich deren

generelle Verfügbarkeit. In der weiteren Bedeutung der Erschwinglichkeit stellt

der Slogan eine Wertangabe allgemeinster Art dar. Es kann keinem Zweifel

unterliegen, daß derartige Angaben dem Wettbewerb zu Werbezwecken

erhalten bleiben muß, wegen ihrer allgemeinen Verständlichkeit auch in ihrer

englischsprachigen Version und insbesondere im Hinblick auf die verstärkte

Nutzung des Internets durch die inländischen Verkehrskreise sowie die

allgemeine Zunahme englischer Ausdrücke auch in der deutschen Werbesprache, zumal im hier beanspruchten Bereich der Telekommunikation.

Bezüglich sämtlicher beanspruchter Waren und Dienstleistungen aus dem Gebiet der Kommunikation erhält die Wortkombination "IT'S ALL WITHIN YOUR

REACH" zusätzlich einen engeren, wenngleich ebenfalls beschreibenden und

damit freihaltebedürftigen Sinngehalt, daß mit ihnen alles Einschlägige erreichbar sei, was die bevorzugte Eigenschaft der Kommunikation ist. Entsprechendes gilt - bei der gebotenen Berücksichtigung der werbemäßigen Übertreibung - bezüglich des Versicherungs-, des Finanz- und des Immobilienwesens sowie der Geldgeschäfte und der Kartendienstleistungen.

"IT'S ALL WITHIN YOUR REACH" kann aus diesen Gründen nicht anders als

ein deutscher Ausdruck behandelt werden, so daß den behaupteten amerikanischen Eintragungen keine sprachliche Indizwirkung zukommt (vgl. Ingerl /

Rohnke MarkenG Rn 67 zu § 8).

2. Der angemeldeten Wortfolge steht des weiteren das Eintragungshindernis des

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Bei der Prüfung der konkreten Eignung

einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen aufgefaßt zu

werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, worauf die

Anmelderin zu Recht hinweist. Der Slogan "IT'S ALL WITHIN YOUR REACH"

hat aber aus den oben unter 1. genannten Gründen nicht die erforderliche geringe Unterscheidungskraft. Bei ihm handelt es sich um eine gebräuchliche

Wortfolge der im Inland geläufigen Sprache Englisch, mit einem für die in Frage

stehenden Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt, der vom Verkehr nur als allgemeine Anpreisung

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Das angemeldete Zeichen

"IT'S ALL WITHIN YOUR REACH" löst sich im Gegensatz zu den von der

Anmelderin genannten Beispielen aus der Entscheidungspraxis des HABM oder

der bekannten Werbeformel "Pack den Tiger in den Tank" nicht von seinem rein

sachbeschreibenden Charakter.

3. Der Hilfsantrag hat aus den oben genannten Gründen ebenfalls keinen Erfolg.

Weder liegt eine unterschiedliche Markenform vor, noch bestehen inhaltliche Unterschiede zwischen den Schutzhindernissen des Art. 6quinquies Abschnitt B

und denen des deutschen MarkenG, nachdem die Markenrichtlinie insoweit die

vollständige Übereinstimmung mit der PVÜ hergestellt hat (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka MarkenG 6. Aufl. 2000, Rn 89 zu § 8).

4. Der Senat sieht keinen Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Weder war

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erfordert

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Vielmehr beruht die

Entscheidung des Senats auf anerkannten Grundsätzen zur Beurteilung des

Freihaltungsbedürfnisses und der Unterscheidungskraft; die Problematik des

vorliegenden Falls liegt auf tatsächlicher Ebene. Die Anmelderin hat auch keinerlei Begründung für ihre Anregung gegeben.

Meinhardt

Baumgärtner

Pagenberg

Cl