Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 11.10.2000 – 32 W (pat) 70/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 70/00 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 11. Oktober 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 06 819.8

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler und die Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk

beschlossen: 6.70

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 24 - vom 4. Januar 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

Hochzeitsbett

nach Beschränkung des Warenverzeichnisses auf die Waren

"Matratzen für medizinische Zwecke; Textilien für Wohn- und

Schlafbedarf, nämlich Handtücher, Matratzenbezüge, Wohndecken".

Die Markenstelle für Klasse 24 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran mit der Begründung zurückgewiesen, daß es sich beim beanspruchten Begriff lediglich um ein inhaltsbezogenes Werbeschlagwort handele,

das sich auf die Qualität für den ganz besonderen Anlaß einer Hochzeit beziehe

und somit bei den Verbrauchern eine positive Einstellung zu den Waren zu wecken geeignet sei. Dies müsse den Wettbewerbern unbenommen bleiben. Bei dieser Sachlage sei es aber auch ausgeschlossen, daß dieser Begriff einem ganz

bestimmten Unternehmen zugeordnet werde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der

Auffassung, daß "Hochzeitsbett" sprachunüblich gebildet sei und die Verbindung

mit "Hochzeitsnacht" ein Beleg für eine gewisse Phantasie sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung von "Hochzeitsbett" in das Markenregister steht für die

noch beanspruchten Waren weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das eines bestehenden Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.

Der angemeldeten Marke fehlt für die Waren "Matratzen für medizinische Zwecke;

Textilien für Wohn- und Schlafbedarf, nämlich Handtücher, Matratzenbezüge,

Wohndecken" nicht jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne

der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden.

Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf

wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH WRP 2000, 741 - Logo mwNachw). Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht dabei aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581, S 70 = BlPMZ 1994,

Sonderheft, S 64).

Diese Unterscheidungseignung kann dem beanspruchten Begriff nicht abgesprochen werden, denn ihm kommt für die beanspruchten Waren ein beschreibender

Begriffsinhalt nicht zu. Als "Hochzeitsbett" wird nach allgemeinem Sprachgebrauch dasjenige Bett verstanden, in dem ein Paar die "Hochzeitsnacht" verbringt.

"Matratzen für medizinische Zwecke" sind kein übliches Kennzeichen für ein

"Hochzeitsbett"; dies gilt auch für "Handtücher, Matratzenbezüge, Wohndecken",

die ebenfalls nicht zu den typischen Ausstattungsgegenständen eines Hochzeitsbetts gehören.

Daher kann auch kein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an der Freihaltung von "Hochzeitsbett" für "Matratzen für medizinische Zwecke" und "Handtücher, Matratzenbezüge, Wohndecken" bestehen.

Winkler

Dr. Fuchs-Wissemann

Sekretaruk

Hu