Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 16.10.2000 – 30 W (pat) 286/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 286/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 60 448.7
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts nach vorausgegangener mündlicher Verhandlung im schriftlichen Verfahren in der Sitzung
vom
16. Oktober 2000
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele
beschlossen: 6.70
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortfolge
NO RISK NO FUN
nach einer Beschränkung im Beschwerdeverfahren nunmehr noch für die Waren
"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild, Computerhardware, jeweils ohne dazugehörige Software".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei
der englischsprachigen Wortfolge handele es sich um einen Werbeslogan, der im
markenrechtlichen Sinn grundsätzlich nicht als unterscheidungskräftig angesehen
werde. Der Verkehr sehe darin nur ein Werbemittel, nicht aber einen betrieblichen
Herkunftshinweis. Die Marke weise auf eine unbekümmerte Lebensphilosophie
hin, die besage, daß derjenige, der nichts riskiere, auch keinen Spaß habe. Solche
Slogans würden nur den Kaufanreiz fördern und seien, weil ohne Phantasiegehalt,
ohne jegliche Unterscheidungskraft.
Die Anmelder haben Beschwerde eingelegt, denn nach ihrer Ansicht ist bei der
Wortfolge kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt sichtbar. Dies aber sei notwendig, um die hohe Hürde
des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu überwinden. Ebensowenig sei ein
warenbeschreibender Bezug des angemeldeten Begriffs erkennbar, denn es
handle sich zwar um eine Wortkombination, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers wecken solle, eine konkrete warenbeschreibende Sachaussage liege aber
nicht vor.
Die Anmelder beantragen,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den patentamtlichen Beschluß sowie auf die
Schriftsätze der Anmelder Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die angemeldet
Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, denn als beschreibende Sachangabe unterliegt sie einem Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Auch hat sie nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG.
Der Slogan "NO RISK NO FUN" ist in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und wird nicht übersetzt. Er wird weitgehend in dem Sinn verstanden, daß
Spaß nur hat, wer etwas riskiert. In dem Buch "Alles easy" (Eike Schönfeld , Ein
Wörterbuch des Neudeutschen, 1995) ist unter dem Stichwort "Fun" vermerkt:
"Der Sinn des Lebens ist gefunden: Er heißt Fun, wahlweise Spaß, ist der zentrale
Wert in unserer neudeutsch lässigen und gagigen Lebensauf- und Gemütsverfassung." Ursprünglich eher auf den sportlichen Bereich beschränkt (zB das
Funboard beim Surfen und Snowboarden, der Fun-Cruiser, das Bike für jedes Gelände) umschreibt
"no
risk no
fun" nunmehr eine Lebensdevise der
"Spaß"gesellschaft in den unterschiedlichsten Bereichen. Die Süddeutsche Zeitung, Ausgabe 1999 und eine Internetrecherche erbrachten neben Verwendungsbeispielen aus dem Bereich des Sports (zB Inlineskaten, Snowboarden, Kanu-
Wildwasser-Fahrt) auch zB solche aus dem Bereichen Automarkt (Zahnriemenwechsel...no risk-no fun), Modellflugzeuge (Einstellung beim Schaufliegen), Kontaktanzeigen usw. Sogar der Umgang im Geldverkehr und der Kauf von Aktien
wird mit diesem Motto beschrieben (vgl die Zeitschrift BILANZ ONLINE unter Börse: "no risk, no fun mit Internetaktien"; die Zeitschrift Internet World, Februar 1999,
ein Artikel No risk - no fun berichtet über Venture-Kapital für junge StartUp-Firmen;
eine Homepage beschreibt das Verhalten der Deutschen zu ihrem Geld mit eben
diesem Motto). Besondere Bedeutung hat dieses Schlagwort aber in dem Bereich
der Spiele, denn dort ist der Spaß am Spiel ganz wesentlich vom Einsatz und der
Risikofreude der Spieler abhängig. Bei elektronischen Spielgeräten hat die angemeldete Marke somit einen eindeutigen und klar umrissenen Aussagegehalt dahingehend, daß riskantes Handeln und riskanter Einsatz einen Spaß am Spiel
bringen wird. Bei der von den Anmeldern beanspruchten Computerhardware kann
es sich zB um sog Spiele-Hardware handeln, das sind Grafikkarten mit 3D - Spielbeschleunigern, Joysticks, Gamepads, Lenkräder, Pedalen für Gas und Bremse
usw. All diese Geräte sind dazu bestimmt und auch geeignet, eine riskantes Computerspiel zu ermöglichen. Daß die Markenanmelder die jeweils dazugehörige
Software nunmehr ausgenommen haben, kann eine Eintragungsfähigkeit somit
nicht begründen. Die weiter beanspruchten Ton- und Bildaufzeichnungs-, Übertragungs- und Wiedergabegeräte können derartige Spiele sichtbar machen (zB Monitore, Fernseher, PC-to-TV Converter), speichern und weiterleiten (zB PC/TV
Funkübertragung), womit die Marke ebenfalls zu deren Warenbeschreibung dienen kann. Derart beschreibende Angaben müssen den Mitbewerbern zur freien
Verwendbarkeit offen bleiben, so daß die Marke wegen eines Freihaltebedürfnisses von der Eintragung ausgeschlossen ist (vgl hierzu BGH MarkenR 2000, 330 -
Bücher für eine bessere Welt mwNachw).
Auch fehlt der Wortfolge jegliche Unterscheidungskraft. Obwohl die Anforderungen
an eine Zurückweisung wegen fehlender Unterscheidungskraft hoch sind, liegt hier
ein solcher Fall vor. Unterscheidungskraft hat eine Marke dann nicht, wenn sie für
die fraglichen Waren einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache
handelt, das stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird (stRspr BGH, zuletzt MarkenR 2000, 262 - Unter Uns; MarkenR 2000, 264 -
LOGO mwRsprnachw). Beides liegt hier vor. Daß die Marke ausschließlich aus
warenbeschreibenden Merkmalen besteht, ist oben dargestellt. Darüber hinaus ist
die Marke als universell verwendeter Modeslogan derart verbreitet, daß die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise in ihr kein Warenkennzeichnungsmittel
erblicken werden.
Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
Mü/Hu