Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.10.2000 – 17 W (pat) 1/00
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Oktober 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 53 794.0-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, der Richter Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing.
Prasch sowie der Richterin Püschel 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für
Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom
17. September 1999 aufgehoben und das nachgesuchte Patent 196
53 794 mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 und 2,
überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Seiten 1 und 2,
eingegangen am 21. September 2000,
sowie ursprünglich eingereichte Seiten 3 und 4,
ursprünglich eingereichte Zeichnung mit Figuren 1a bis 1c.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Verfahren zur Übertragung digitaler Daten"
wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, daß sich der Gegenstand des Patentanspruchs in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik
ergebe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren zur Übertragung digitaler Daten in einem Insassenschutzsystem eines Kraftfahrzeugs zwischen einer Zentraleinheit
und mehreren mit dieser mittels eines BUS-Systems kommunikationsfähig verbundenen Steuermodulen von Kfz-Sicherheitseinrichtungen,
a) wobei der Zentraleinheit von Sensoren erzeugte Signale
(Pcrash) zur Erkennung eines für die Insassen sicherheitskritischen Zustandes zugeführt werden,
b) mit einem ersten Übertragungsprotokoll, in welchem die Zentraleinheit Steuerinformationen (si) aussendet und die Steuermodule darauf Kontrollinformationen (ki) an die Zentraleinheit
zurücksenden,
dadurch gekennzeichnet, daß
c)
im Falle des Auftretens eines sicherheitskritischen Zustandes
ein zweites Übertragungsprotokoll aktiviert wird,
c1) wobei im zweiten Übertragungsprotokoll von der Zentraleinheit
eine den sicherheitskritischen Zustand anzeigende Steuerinformation ({si}mit Px3="1") gesendet wird,
c2) die Steuermodule nach dem Empfang dieser Steuerinformation
mit sicherheitskritischem Inhalt ({si}mit Px3="1") die Rücksendung von Kontrollinformationen (ki) einstellen und sofort wieder
auf den Empfang weiterer Steuerinformationen (si) gesetzt
werden, und
c3) die Zentraleinheit nach dem erstmaligen Versenden der Steuerinformation mit sicherheitskritischem Inhalt ({si}mit Px3="1")
unmittelbar abschließend weitere Steuerinformationen (in P4
{si}mit Px4="1") sendet.
Die Anmelderin sieht die Besonderheit des Anmeldungsgegenstandes darin, daß
die angeschlossenen Steuermodule auch nach einem Crash noch einzeln und zu
unterschiedlichen Zeiten angesprochen werden könnten. Dazu werde zur Zeiteinsparung die Datenübertragung zwischen der Zentraleinheit und den Steuereinheiten statt im Dialogbetrieb im Monologbetrieb weitergeführt. Hierauf gebe der
Stand der Technik keinen Hinweis.
Die Schriftstellen "Sicherheit à la DIN-Meßbus" in Design und Elektronik und
"Meßspezi" in Elrad beschrieben einen Vier-Draht-Bus mit getrennten Kanälen für
Hin- und Rückübertragung. Beim Anmeldungsgegenstand werde von einem Zwei-
Draht-Bus ausgegangen, bei dem die Übertragung in beiden Richtungen auf einer
Leitung ausgeführt werde. Nach der DE 196 09 076 C1 würden alle Steuereinheiten gemeinsam aktiviert bzw. deaktiviert.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 und 2,
überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Seiten 1 und 2,
eingegangen am 21. September 2000 sowie
ursprünglich eingereichte Seiten 3 und 4, ursprünglich eingereichte
Zeichnung mit Figuren 1a bis 1c.
II.
Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg,
da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 patentfähig ist (§§ 1 bis 5 PatG).
Nach dem beanspruchten Verfahren werden digitale Daten in einem Insassenschutzsystem eines Kraftfahrzeuges übertragen. An einem Bussystem sind eine
Zentraleinheit und mehrere Steuermodule angeschlossen. Im Normalbetrieb wird
ein erstes Übertragungsprotokoll verwendet, in welchem die Zentraleinheit Steuerrinformationen aussendet und die Steuermodule darauf antworten. Erkennen
Sensoren einen sicherheitskritischen Zustand, z.B. bei einem Crash, erzeugen sie
Signale und führen diese der Zentraleinheit zu. Diese aktiviert ein zweites Übertragungsprotokoll, bei welchem eine Signalinformation ausgesendet wird, die den
sicherheitskritischen Zustand anzeigt. Das zweite Übertragungsprotokoll ist zeitlich
kürzer als das erste Übertragungsprotokoll, da keine Antwort abgewartet wird.
Die Änderungen des neuen Patentanspruches 1 ergeben sich aus der ursprünglichen Offenbarung. Zwar wird dort nicht von einem Insassenschutzsystem eines
Kraftfahrzeuges gesprochen, doch entnimmt der Fachmann aus den verwendeten
Begriffen Airbag, Gurtstraffer, daß es sich um ein solches handeln muß. Die näheren Angaben zu den Übertragungsprotokollen ergeben sich aus der Figurenbeschreibung (vgl. insb. Seite 3).
Stand der Technik:
Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften in Betracht gezogen:
1.) M. Rose: Sicherheit à la DIN-Meßbus in "Design und Elektronik", Sonderheft 1993, Seiten 54, 55 und 59,
2.) R. Patzke: Meßspezi in "Elrad" 1995, Heft 5, Seiten 40 bis 45.
3.) DE 196 09 076 C1
Die Druckschrift 1 befaßt sich mit Sicherheitsaspekten beim DIN-Meßbus. Dabei
werden die Vorteile der Vierdrahttechnik hervorgehoben, dem getrennten Hin- und
Rückkanal. Ein defekter Teilnehmer kann nur den Rückkanal blockieren, der
Hinkanal kann weiterhin arbeiten, so daß der Busmaster z.B. Abschaltbefehle an
die restlichen Teilnehmer geben kann, um Schäden zu verhindern.
Druckschrift 2 beschreibt die Busstruktur des DIN-Meßbusses. Sie enthält keinen
Hinweis auf das Verhalten bei einem Crashfall.
Die Neuheit des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1 gegenüber den Druckschriften 1 und 2 ist gegeben, da sich keine mit einem Insassenschutzsystem eines Kraftfahrzeuges befaßt.
Die ältere Anmeldung 196 09 076.8-21, die der DE 196 09 076 C1 zugrunde liegt,
betrifft ein Verfahren zur Übertragung digitaler Daten in einem Insassenschutzsystem (Rückhaltemittel) eines Kraftfahrzeuges zwischen einer Zentraleinheit und
mehreren mit dieser mittels eines BUS-Systems (Buskopplungseinheit) kommunikationsfähig verbundenen Steuermodulen (3) von Kfz-Sicherheitseinrichtungen
(vgl. insb. Zusammenfassung, Figur 1 und Patentanspruch 1). Nachdem der Zentraleinheit von Sensoren erzeugte Signale zur Erkennung eines für die Insassen
sicherheitskritischen Zustandes (Aufprallsignal) zugeführt werden (vgl. insb. Spalte
5, Zeilen 32 bis 36) sendet die Zentraleinheit ein Auslösesignal aus. Der
Anmeldung ist jedoch kein Hinweis auf die Übertragungsprotokolle nach den
Merkmalen c1) bis c3) zu entnehmen.
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Die vorveröffentlichten Druckschriften 1 und 2 geben dem Fachmann
lediglich den Hinweis, einen defekten Teilnehmer am Bus abzuschalten, um ein
Blockieren des Rückkanals zu vermeiden. Irgendwelche Angaben zum Übertragungsprotokoll werden nicht gemacht. Der Fachmann erhält keinen Hinweis, wie
er handeln soll, wenn der Fall eintritt, der eine schnelle Informationsübertragung
von der Zentraleinheit zu den Steuermodulen erfordert und wie dies nach dem
Kennzeichen des Patentanspruchs 1 klar zum Ausdruck kommt und gelöst wird,
indem eine Steuerinformation mitgesendet wird, die bewirkt , daß keine Kontrollinformation zurückgesendet wird sondern die Zentraleinheit unmittelbar anschließend weitere Steuerinformationen sendet.
Der Patentanspruch 1 ist nach allem gewährbar. Der auf ihn rückbezogene Patentanspruch 2 enthält keine platten Selbstverständlichkeiten; er ist ebenfalls gewährbar. Auch die übrigen Unterlagen entsprechen den an sie zu stellenden Anforderungen.
Grimm
Bertl
Prasch
Püschel
Pr