Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 17.10.2000 – 17 W (pat) 1/00

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Oktober 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 53 794.0-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, der Richter Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing.

Prasch sowie der Richterin Püschel 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für

Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom

17. September 1999 aufgehoben und das nachgesuchte Patent 196

53 794 mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 und 2,

überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Seiten 1 und 2,

eingegangen am 21. September 2000,

sowie ursprünglich eingereichte Seiten 3 und 4,

ursprünglich eingereichte Zeichnung mit Figuren 1a bis 1c.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Verfahren zur Übertragung digitaler Daten"

wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, daß sich der Gegenstand des Patentanspruchs in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik

ergebe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zur Übertragung digitaler Daten in einem Insassenschutzsystem eines Kraftfahrzeugs zwischen einer Zentraleinheit

und mehreren mit dieser mittels eines BUS-Systems kommunikationsfähig verbundenen Steuermodulen von Kfz-Sicherheitseinrichtungen,

a) wobei der Zentraleinheit von Sensoren erzeugte Signale

(Pcrash) zur Erkennung eines für die Insassen sicherheitskritischen Zustandes zugeführt werden,

b) mit einem ersten Übertragungsprotokoll, in welchem die Zentraleinheit Steuerinformationen (si) aussendet und die Steuermodule darauf Kontrollinformationen (ki) an die Zentraleinheit

zurücksenden,

dadurch gekennzeichnet, daß

c)

im Falle des Auftretens eines sicherheitskritischen Zustandes

ein zweites Übertragungsprotokoll aktiviert wird,

c1) wobei im zweiten Übertragungsprotokoll von der Zentraleinheit

eine den sicherheitskritischen Zustand anzeigende Steuerinformation ({si}mit Px3="1") gesendet wird,

c2) die Steuermodule nach dem Empfang dieser Steuerinformation

mit sicherheitskritischem Inhalt ({si}mit Px3="1") die Rücksendung von Kontrollinformationen (ki) einstellen und sofort wieder

auf den Empfang weiterer Steuerinformationen (si) gesetzt

werden, und

c3) die Zentraleinheit nach dem erstmaligen Versenden der Steuerinformation mit sicherheitskritischem Inhalt ({si}mit Px3="1")

unmittelbar abschließend weitere Steuerinformationen (in P4

{si}mit Px4="1") sendet.

Die Anmelderin sieht die Besonderheit des Anmeldungsgegenstandes darin, daß

die angeschlossenen Steuermodule auch nach einem Crash noch einzeln und zu

unterschiedlichen Zeiten angesprochen werden könnten. Dazu werde zur Zeiteinsparung die Datenübertragung zwischen der Zentraleinheit und den Steuereinheiten statt im Dialogbetrieb im Monologbetrieb weitergeführt. Hierauf gebe der

Stand der Technik keinen Hinweis.

Die Schriftstellen "Sicherheit à la DIN-Meßbus" in Design und Elektronik und

"Meßspezi" in Elrad beschrieben einen Vier-Draht-Bus mit getrennten Kanälen für

Hin- und Rückübertragung. Beim Anmeldungsgegenstand werde von einem Zwei-

Draht-Bus ausgegangen, bei dem die Übertragung in beiden Richtungen auf einer

Leitung ausgeführt werde. Nach der DE 196 09 076 C1 würden alle Steuereinheiten gemeinsam aktiviert bzw. deaktiviert.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 und 2,

überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Seiten 1 und 2,

eingegangen am 21. September 2000 sowie

ursprünglich eingereichte Seiten 3 und 4, ursprünglich eingereichte

Zeichnung mit Figuren 1a bis 1c.

II.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg,

da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 patentfähig ist (§§ 1 bis 5 PatG).

Nach dem beanspruchten Verfahren werden digitale Daten in einem Insassenschutzsystem eines Kraftfahrzeuges übertragen. An einem Bussystem sind eine

Zentraleinheit und mehrere Steuermodule angeschlossen. Im Normalbetrieb wird

ein erstes Übertragungsprotokoll verwendet, in welchem die Zentraleinheit Steuerrinformationen aussendet und die Steuermodule darauf antworten. Erkennen

Sensoren einen sicherheitskritischen Zustand, z.B. bei einem Crash, erzeugen sie

Signale und führen diese der Zentraleinheit zu. Diese aktiviert ein zweites Übertragungsprotokoll, bei welchem eine Signalinformation ausgesendet wird, die den

sicherheitskritischen Zustand anzeigt. Das zweite Übertragungsprotokoll ist zeitlich

kürzer als das erste Übertragungsprotokoll, da keine Antwort abgewartet wird.

Die Änderungen des neuen Patentanspruches 1 ergeben sich aus der ursprünglichen Offenbarung. Zwar wird dort nicht von einem Insassenschutzsystem eines

Kraftfahrzeuges gesprochen, doch entnimmt der Fachmann aus den verwendeten

Begriffen Airbag, Gurtstraffer, daß es sich um ein solches handeln muß. Die näheren Angaben zu den Übertragungsprotokollen ergeben sich aus der Figurenbeschreibung (vgl. insb. Seite 3).

Stand der Technik:

Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften in Betracht gezogen:

1.) M. Rose: Sicherheit à la DIN-Meßbus in "Design und Elektronik", Sonderheft 1993, Seiten 54, 55 und 59,

2.) R. Patzke: Meßspezi in "Elrad" 1995, Heft 5, Seiten 40 bis 45.

3.) DE 196 09 076 C1

Die Druckschrift 1 befaßt sich mit Sicherheitsaspekten beim DIN-Meßbus. Dabei

werden die Vorteile der Vierdrahttechnik hervorgehoben, dem getrennten Hin- und

Rückkanal. Ein defekter Teilnehmer kann nur den Rückkanal blockieren, der

Hinkanal kann weiterhin arbeiten, so daß der Busmaster z.B. Abschaltbefehle an

die restlichen Teilnehmer geben kann, um Schäden zu verhindern.

Druckschrift 2 beschreibt die Busstruktur des DIN-Meßbusses. Sie enthält keinen

Hinweis auf das Verhalten bei einem Crashfall.

Die Neuheit des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1 gegenüber den Druckschriften 1 und 2 ist gegeben, da sich keine mit einem Insassenschutzsystem eines Kraftfahrzeuges befaßt.

Die ältere Anmeldung 196 09 076.8-21, die der DE 196 09 076 C1 zugrunde liegt,

betrifft ein Verfahren zur Übertragung digitaler Daten in einem Insassenschutzsystem (Rückhaltemittel) eines Kraftfahrzeuges zwischen einer Zentraleinheit und

mehreren mit dieser mittels eines BUS-Systems (Buskopplungseinheit) kommunikationsfähig verbundenen Steuermodulen (3) von Kfz-Sicherheitseinrichtungen

(vgl. insb. Zusammenfassung, Figur 1 und Patentanspruch 1). Nachdem der Zentraleinheit von Sensoren erzeugte Signale zur Erkennung eines für die Insassen

sicherheitskritischen Zustandes (Aufprallsignal) zugeführt werden (vgl. insb. Spalte

5, Zeilen 32 bis 36) sendet die Zentraleinheit ein Auslösesignal aus. Der

Anmeldung ist jedoch kein Hinweis auf die Übertragungsprotokolle nach den

Merkmalen c1) bis c3) zu entnehmen.

Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit. Die vorveröffentlichten Druckschriften 1 und 2 geben dem Fachmann

lediglich den Hinweis, einen defekten Teilnehmer am Bus abzuschalten, um ein

Blockieren des Rückkanals zu vermeiden. Irgendwelche Angaben zum Übertragungsprotokoll werden nicht gemacht. Der Fachmann erhält keinen Hinweis, wie

er handeln soll, wenn der Fall eintritt, der eine schnelle Informationsübertragung

von der Zentraleinheit zu den Steuermodulen erfordert und wie dies nach dem

Kennzeichen des Patentanspruchs 1 klar zum Ausdruck kommt und gelöst wird,

indem eine Steuerinformation mitgesendet wird, die bewirkt , daß keine Kontrollinformation zurückgesendet wird sondern die Zentraleinheit unmittelbar anschließend weitere Steuerinformationen sendet.

Der Patentanspruch 1 ist nach allem gewährbar. Der auf ihn rückbezogene Patentanspruch 2 enthält keine platten Selbstverständlichkeiten; er ist ebenfalls gewährbar. Auch die übrigen Unterlagen entsprechen den an sie zu stellenden Anforderungen.

Grimm

Bertl

Prasch

Püschel

Pr