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BPatG Beschluss vom 18.10.2000 – 26 W (pat) 118/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 399 26 922.3

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Schülke sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 7. Februar 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

"AUTO KAUFHAUS"

für die Dienstleistungen

"41 Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Vermittlung von Karten für

Motorsportveranstaltungen;

42 Beherbergung und Verpflegung von Gästen"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses sowie mangelnder

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Die

angemeldete Marke beschreibe die beanspruchten Dienstleistungen lediglich dahingehend, daß sie von einem "Auto-Kaufhaus" angeboten würden. Es sei nämlich

naheliegend, daß ein solches Kaufhaus auch derartige geschäftliche Aktivitäten

anbiete.

Der Anmelder wendet sich gegen diese Zurückweisung mit der Beschwerde. Zwischen der angemeldeten Marke und den beanspruchten Dienstleistungen bestehe

kein beschreibender Bezug.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 37 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Februar 2000 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung in das Markenregister stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1

und 2 MarkenG nicht entgegen.

Nach der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung

in das Markenregister ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der

Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der

Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können oder unmittelbar mit ihr in Beziehung stehende Umstände bezeichnen

(BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU; 1998, 465, 467 - BONUS). Dabei ist nach

der gesetzlichen Formulierung ("dienen können") auch dann von einem Eintragungshindernis auszugehen, wenn eine Benutzung als beschreibende Angabe

bisher noch nicht erfolgt ist, nach den gegebenen Umständen jedoch in der Zukunft erfolgen wird (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu diesen Umständen oder Angaben gehört die angemeldete Wortfolge "AUTO KAUFHAUS" nicht.

Sie weist nämlich für die beanspruchten Dienstleistungen keinen konkret beschreibenden Bezug auf. Es mag sein, daß das Wort Kaufhaus heute ein allgemeine Angabe über den Ort des Vertriebes eines nahezu unbegrenzten Warensortimentes darstellt und daß der Verkehr darüber hinaus daran gewöhnt ist, daß

in einem solchen Kaufhaus heute auch Dienstleistungen wie Vermittlung von Reisen und Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte und sonstige Veranstaltungen

angeboten werden. Dies gilt jedoch nur für die Warenhäuser mit unbegrenztem

Sortiment. Das Markenwort enthält aber eine inhaltliche Einschränkung durch das

vorangestellte Wort "Auto" und grenzt damit für das Publikum erkennbar das dort

zur Verfügung stehende Warensortiment auf Autos und solche Waren ein, die in

einem sachlichen Zusammenhang mit dieser "Hauptware" stehen und führt so

weg von der Vorstellung, in diesem Kaufhaus ein nahezu komplettes Angebot von

Waren und Dienstleistungen vorfinden zu können. So kann der Senat nicht feststellen, daß etwa in einem "Textilkaufhaus" (Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1982, 4. Bd, S 102) auch Dienstleistungen angeboten werden, die über

solche hinaus gehen, die unmittelbar mit Textilien zusammenhängen. Erst in einer

Art Rückschluß auf den allgemeineren Begriff Kaufhaus könnte der Verkehr zu der

Annahme kommen, daß in einer als "Autokaufhaus" bezeichneten Vertriebsstätte

wegen des in diesem Wort enthaltenen weiteren Begriffes Kaufhaus trotz der

Einschränkung durch das Wort Auto auch Dienstleistungen nach Art des Warenverzeichnisses der angemeldeten Marke angeboten werden könnten. Da das

Publikum erfahrungsgemäß nicht zu einer derartigen analysierenden Betrachtungsweise neigt (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH), wird es diesen

Weg nicht gehen und in der Bezeichnung "Autokaufhaus" keine irgendwie beschreibende Angabe zu den angebotenen Dienstleistungen erkennen.

Ein weiterer Umstand spricht dagegen, in der angemeldeten Bezeichnung eine

beschreibende Angabe zu sehen. Sie ist nämlich doppelsinnig, weil sie auch als

Hinweis darauf verstanden werden könnte, daß es sich um ein Kaufhaus handelt,

das mit dem Auto befahren werden kann ähnlich den Autoschaltern von Schnellimbißketten. So läßt sich schon der von der Markenstelle dem Zeichenwort unterlegte beschreibende Inhalt für die angemeldeten Dienstleistungen nicht feststellen.

Die Markenstelle hat zudem übersehen, daß eine Bezeichnung, die der Beschreibung eines kaufmännischen Betriebes dienen und insofern freizuhalten sein kann,

nicht notwendig auch der Bezeichnung der in einem solchen Betrieb angebotenen

Dienstleistungen dienen muß (BGH BlPMZ 1999, 365, 366 - HOUSE OF BLUES).

Es ist nicht erkennbar, daß etwa bei auf Autos und Autozubehör spezialisierten

Betrieben, die die Bezeichnung " Auto Kaufhaus" führen könnten, auch das Bedürfnis besteht, die angebotenen Dienstleistungen entsprechend zu bezeichnen.

Da zudem eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als beschreibender Angabe weder von der Markenstelle nachgewiesen worden ist noch

der Senat insoweit Feststellungen zu treffen vermochte, konnte von einem auf

gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis nicht

ausgegangen werden. Mangels entsprechend konkreter Anhaltspunkte liegt auch

ein künftiges Freihaltebedürfnis nicht vor.

Der angemeldeten Wortmarke fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen auch

nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab

auszugehen, da der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann danach einer Wortmarke kein für die

in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr -

etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur

als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, dann gibt es

keinen Anhaltspunkt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist (BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Eine unmittelbar beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften

der in Frage stehenden Dienstleistungen selbst Bezug nimmt, ist in der angemeldeten Wortfolge nach den oben getroffenen Feststellungen jedoch nicht enthalten.

Bei ihr handelt es sich auch nicht um eine so gebräuchliche Wortfolge der

Alltagssprache, daß sie vom Verkehr allein und stets als solche aufgenommen

und verstanden wird, so daß ihr deshalb jegliche Unterscheidungskraft im vorerwähnten Sinne abzusprechen ist.

Schülke

Reker

Eder

prö