Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.10.2000 – 28 W (pat) 1/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 03 190.8
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens 10.99
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 12 des DPMA vom
12. Oktober 1999 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet wurde das Wortzeichen
LOGO
für Waren der Klasse 12. Die Markenstelle des Deutschen Patentamts hat mit Beschluß vom 12. Oktober 1999 die Anmeldung von der Eintragung zurückgewiesen
als nicht unterscheidungskräftiges Wort, das vom Verkehr nur als gängiges
Schlagwort im Sinne von "na klar", "logisch" und damit als anpreisende Werbeaussage wie "ja, stop, okay", nicht aber als betriebskennzeichnender Hinweis
verstanden werde.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde.
Sie beantragt,
den Beschluß des DPMA vom 12. Oktober 1999 aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie vor, daß das Zeichenwort keine beschreibende Sachaussage für die beanspruchten Waren sei und daher nicht jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Daher sei LOGO auch nicht freihaltebedürftig. Sie verweist
im übrigen auf die Entscheidung des BGH vom 24. Februar 2000 (WRP 2000,
741) zur Schutzfähigkeit des Wortes "LOGO".
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als begründet.
Der erkennende Senat hat auf die Zurückverweisung des BGH im Verfahren
28 W(pat) 190/97 (WRP 2000, 741), entsprechend der gemäß § 89 Abs 4 Satz 2
MarkenG verbindlichen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zur Schutzfähigkeit von LOGO für Waren und Dienstleistungen von 14 Klassen die Schutzfähigkeit gem § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG bejaht. Die dort vom Senat getroffenen Erwägungen sind auch in diesem Verfahren zutreffend. Dabei ergibt sich hinsichtlich
des hier beanspruchten Warenleistungsverzeichnis keine Abweichung in tatsächlicher Hinsicht.
Das Wort LOGO entbehrt auch für die von der Anmelderin im vorliegenden Verfahren beanspruchten Waren nicht jeglicher Unterscheidungskraft. Wie der BGH
ausgeführt hat, reicht jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft aus um das
Schutzhindernis zu überwinden (GRUR 99, 1096 ABSOLUT, YES und FOR YOU).
Kann einer Wortmarke, was auch für Werbeschlagwörter gilt, kein für die
fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr
die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt. Die Marke muß auch keinen bestimmten Eigentümlichkeitsgrad aufweisen,
denn Identifizierungsfunktion und Werbewirkung schliessen sich nicht gegenseitig
in einer Marke aus.
Da das Zeichenwort LOGO auf keine Eigenschaft der mit dem Warenverzeichnis
beanspruchten Waren hinweist, und auch im übrigen kein unmittelbarer und konkreter Produktbezug zu erkennen ist, kann es nicht als beschreibende Sachangabe dienen. Darüberhinaus ist es auch kein gebräuchliches Wort der Alltagssprache. Im übrigen ist sein Begriffsgehalt wegen der zweierlei Bedeutungen,
nämlich im Sinne von "ja, klar" und im Sinne eines "Firmen-" oder "Markensignet",
unscharf. Gerade dies ist aber eine Tatsache, die einen Hinweis auf das Bestehen
von Unterscheidungskraft gilt.
Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich auch nicht um ein Wortzeichen,
das gem § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Schutzfähigkeit ausgeschlossen ist.
Unter Beachtung der vorausgegangenen Feststellung sowie der Ausführungen
des BGH im Verfahren LOGO (aaO) fehlt dem Wort "LOGO" die Eigenschaft für
die Waren eine unmittelbare und konkrete Sachangabe zu sein. Mithin kann es
auch nicht zur unmittelbaren Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge,
der Bestimmung, des Wertes oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Waren dienen. Ist dies aber nicht der Fall, dann kann auch nicht aufgrund eines
Freihaltebedürfnisses zugunsten der Mitbewerber die Schutzfähigkeit ausgeschlossen werden (vgl Ströbele WRP 2000, 1041 ff).
Hinsichtlich der Schutzfähigkeitsprüfung des Zeichenwortes gemäß § 8 Abs 2 Nr 3
MarkenG ist von der Feststellung des BGH auszugehen, daß nur solche Marken
von der Eintragung ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus Zeichen oder
Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder den redlichen und
verständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren üblich
geworden sind. Das Eintragungshindernis soll sich nach der Begründung zum
Regierungsentwurf (BT-Drs 12/ 6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64) auf
solche Bezeichnungen beziehen, bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen
handelt oder die, ohne Gattungsbezeichnung zu sein, zur Kennzeichnung von
Waren der angemeldeten Art im Verkehr üblich geworden sind. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Wort LOGO offensichtlich nicht vor. Es entstammt vielmehr als Modewort der Jugendlichensprache (Ehmann affengeil" Lexikon der Jugendsprache, München 1992) und ist, wie sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Senats anhand von Lexika und der Auswertung zahlreicher Printmedien
ergibt, weder für eines der im Warenverzeichnis aufgeführten Produkte zu einer
Gattungsbezeichnung geworden, noch ist es ein Freizeichen.
Der Senat verkennt dabei nicht die Problematik der markenrechtslinienkonformen
Auslegung von § 8 II Nr 3 MarkenG, Art 3 Abs 1 Buchstabe d MarkenRL wie sie
der 29. Senat
in seiner Vorlageentscheidung zum EUGH dargestellt hat
(29 W (pat) 293/98 in -BRAVO-) Er folgt jedoch insoweit der Ansicht des BGH zum
Inhalt von § 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG im vorliegenden Verfahren im Sinne der
Einheitlichkeit der Rechtssprechung des Senats. Diese Auffassung hatte er nämlich im Verfahren 28 W(pat) 190/97, in dem der BGH auf die zugelassene
Rechtsbeschwerde auch zu § 8 Abs 2 Nr. 3 MarkenG entschieden hatte, mit bindender Wirkung gem § 89 Abs IV MarkenG zugrunde gelegt. Die Rechtsbeschwerde war vom Senat in jenem Verfahren insbesondere im Hinblick auf die
Auslegung von § 8 II Nr 3 MarkenG zugelassen worden und ist vom BGH im oben
ausgeführtem Sinne beantwortet worden.
Auf die Beschwerde war daher der angegriffene Beschluß aufzuheben.
Stoppel
Grabrucker
Martens
Wf/Ja