Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 18.10.2000 – 28 W (pat) 127/99

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Oktober 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 15 110 6.70

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens

beschlossen:

Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 12 - vom 9. Juni 1999 wird für wirkungslos erklärt.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 9. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 12 die teilweise

Löschung der Marke 396 15 110 wegen des Widerpruchs aus der

Marke 395 12 075 angeordnet. Im übrigen hat sie den Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung ihren Widerspruch zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß wirkungslos ist (vgl BGH

Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen

(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Stoppel

Richterin Grabrucker hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben

Stoppel

Martens

prö