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BPatG Beschluss vom 18.10.2000 – 28 W (pat) 147/99
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Oktober 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 2 907 953
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 27. August 1994 angemeldete und am 19. Juni 1995 für die Waren
„Endoprothesen“
eingetragene Marke 2 907 953
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben aus der älteren Marke 2 074 372
MO
die unter anderem für die Waren
"Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und
Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial;"
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine
mittlere Warenähnlichkeit angenommen und die Gefahr von Verwechslungen verneint, da ausgehend vom Gesamteindruck der Marken der gegebenenfalls übereinstimmende Bestandteil "Mo" die jüngere Marke selbst dann nicht präge, wenn
man davon ausgehe, daß es sich hierbei insgesamt um ein Phantasiewort handele.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,
den Beschluß aufzuheben und dem Widerspruch stattzugeben.
Sie beruft sich darauf, Inhaberin einer Zeichenserie mit dem Bestandteil "MO" zu
sein und führt aus, es bestehe Verwechslungsgefahr, da von Warenidentität auszugehen sei und der Gesamteindruck der jüngeren Marke ebenfalls von "MO" bestimmt werde, wobei die graphische Gestaltung nicht kennzeichnend wirke.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er bestreitet bereits die Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und vertritt die Auffassung, die kreisförmige Umrahmung des Eigennamens "Moje" unterstreiche die
Einheitlichkeit der Kennzeichnung, die daher nicht zu der Zeichenserie der Widersprechenden passe, so daß auch eine assoziative Verwechslungsgefahr zu
verneinen sei.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Zwischen
der angemeldeten Marke und der Widerspruchsmarke besteht keine Gefahr von
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken
auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so daß ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000,
506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).
Was die beiderseitigen Waren betrifft, ist von der Registerlage auszugehen. Da
die Widerspruchsmarke für alle Warenoberbegriffe der amtlichen Klasseneinteilung in Klasse 10 Schutz genießt, sind zwangsläufig auch die dort nicht ausdrücklich aufgeführten Waren "Endoprothesen" unter einen dieser Warenoberbegriffe zu
subsumieren. Denn bei diesen Produkten handelt es sich nach der Definition bei
Pschyrembel (Klinisches Wörterbuch, 258 Aufl, 1998, S 426) um (orthopädische)
Ersatzstücke aus Fremdmaterial, die einem erkrankten oder zerstörten Gewebe-
bzw Organteil nachgebildet sind und in das Innere des Körpers eingebracht
werden. Damit ist vorliegend von Warenidentität auszugehen, so daß an den von
der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand strenge Anforderungen zu stellen
sind, denen diese aber vorliegend genügt. Dabei legt der Senat eine normale
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde und berücksichtigt als
stark kollisionshemmendes Element, daß von den Spezialwaren vor allem der
angegriffenen Marke, bei denen es sich im wesentlichen um Implantate handelt,
ausschließlich und insbesondere der ärztliche Fachverkehr angesprochen wird.
Soweit die beiderseitigen Marken in der Buchstabenfolge "MO" übereinstimmen,
kann dies auch vor dem Hintergrund identischer Waren eine Verwechslungsgefahr
nicht begründen. Ausgangspunkt der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist stets
der Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen, da
sich der markenrechtliche Schutz auf das eingetragene Zeichen in seiner konkreten Form bezieht. In diesem Zusammenhang fällt bereits auf, daß die angegriffene Marke gestalterische Elemente enthält, die nicht als übliche graphische
Ausschmückung abgetan werden können, sondern in ihrer Komplexität und Beziehung zueinander am Kennzeichenschutz teilnehmen. So erinnert die Umrahmung des Wortes "MOJE" durch einen Kreis, dessen Mittelpunkt innerhalb des
ansonsten schwarz gestalteten Buchstabens "O" deutlich erkennbar ist, an die
Darstellung eines Schnittes durch einen Knochen samt Knochenmark. Kann der
Gestaltung eine kennzeichnende Wirkung im vorliegenden Fall nicht abgesprochen werden, halten die Marken als Ganzes ohne weiteres den zur Verneinung
einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand zueinander ein. Zwar wird der
Verkehr bei der Benennung der angegriffenen Marke zwanglos auf den Wortteil
zurückgreifen, was bei der Prüfung der klanglichen Ähnlichkeit zu berücksichtigen
ist. Aber dann ständen sich vorliegend typische Kurzwörter gegenüber, wobei die
bestehenden geringen Übereinstimmungen in lediglich zwei von insgesamt vier
Buchstaben eine Verwechslungsgefahr auch in klanglicher wie schriftbildlicher
Hinsicht mit Sicherheit ausschlössen.
Es besteht auch nicht die Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Das Vorhandensein eines übereinstimmenden Elements in beiden Marken reicht allein noch nicht zur Annahme einer mittelbaren
Verwechslungsgefahr aus. Vielmehr muß dem übereinstimmenden Bestandteil
Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zukommen, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn der Verkehr aufgrund ähnlich gebildeter
Serienzeichen an den Stammbestandteil gewöhnt ist. Die Widersprechende hat
zwar vorgetragen, daß sie über mehrere einheitlich aus dem Wort "MO" und einem
beschreibenden Zusatz gebildete Marken verfügt. Der fachlich geschulte Verkehr
ordnet jedoch die angegriffene Marke nicht der Widersprechenden zu, sondern
faßt sie wegen
ihres unterschiedlichen Zeichenaufbaus als einheitliches
Phantasiezeichen oder als Eigennamen auf, ohne daß er trotz der unterschiedlichen Schrifttypen innerhalb des Wortes "MOJE" Veranlassung hat, den Bestandteil "JE" gegenüber dem Wortanfang in den Hintergrund treten zu lassen. Entscheidend gegen eine fälschliche Zuordnung der jüngeren Marke zum Geschäftsbetrieb der Widersprechenden wirkt jedoch der Gesamteindruck der jüngeren
Marke, der sich nicht auf die Wiedergabe des Wortes "MOJE" beschränkt, sondern
die konkrete graphische Gestaltung mitumfaßt, die in phantasievoller Weise auf
das Tätigkeitsfeld des Markeninhabers Bezug nimmt und somit mitkennzeichnend
wirkt. Eine andere rechtliche Beurteilung könnte sich allenfalls ergeben, wenn es
sich bei der Widerspruchsmarke "Mo" um den Firmennamen oder das
Firmenschlagwort der Widersprechenden handeln würde. Das ist jedoch nicht der
Fall, denn die Firma lautet vollständig "B…", so daß auch dieser
Gesichtspunkt die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr nicht begründen kann.
Die Beschwerde war daher unter allen rechtlichen wie tatsächlichen Gesichtspunkten zurückzuweisen. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand vorliegend kein Anlaß (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Stoppel
Grabrucker
Martens
Mü/prö
Abb. 1