Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 18.10.2000 – 29 W (pat) 279/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 26 537.2

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, die

Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I

Stadtbummel

soll für die Waren und Dienstleistungen

"Erstellen von Datenverarbeitungs-Programmen, Werbung"

als Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 hat die Eintragung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2

MarkenG zurückgewiesen, weil es sich bei der angemeldeten Marke hinsichtlich

der beanspruchten Dienstleistungen um einen unmittelbar beschreibenden Begriff

handele. In der aktuellen Tagespresse würden bereits Begriffe wie "virtueller

Stadtrundgang" oder Online-einkaufsbummel verwendet. Unter Hinweis auf weitere Beispiele, auf die Bezug genommen wird, weise die angemeldete Bezeichnung für den Verkehr unmittelbar beschreibend darauf hin, daß die erstellte Software einen (virtuellen) "Stadtbummel" ermögliche bzw daß die Werbung im Rahmen eines (virtuellen) "Stadtbummels" erfolge.

Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Er beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Zur Begründung macht der Anmelder geltend, daß nach der Begründung zum

Markengesetz und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede noch so

geringe Unterscheidungskraft ausreiche, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Unter dem Wort "Stadtbummel", das bereits sehr lange im deutschen Sprachgebrauch existiere, verstehe man im allgemeinen etwas Gemütliches wie Schaufenster ansehen, Kaffeetrinken etc. Bei den beanspruchten Dienstleistungen handele es sich aber um Tätigkeiten, die im Zuge von Computern und den übrigen

neuen Medien entstanden seien. Der Verkehr werde die bei dem Begriff

"Stadtbummel" üblichen Assoziationen haben, die jedoch in keinem Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen stünden. Es liege ein erheblicher

phantasievoller Überschuß vor. Der Verkehr werde keinen beschreibenden Anklang in der angemeldeten Bezeichnung finden, für die eine Vielzahl theoretischer

Deutungsmöglichkeiten existiere. Außerdem fehle es an konkreten Anhaltspunkten für ein bestehendes oder künftiges Freihaltebedürfnis.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angemeldeten Marke steht das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG entgegen, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Die Unterscheidungskraft ist einer als Wortmarke angemeldeten Bezeichnung

- wie der Anmelder zutreffend anführt - zwar nicht abzusprechen, wenn ihr kein für

die in Rede stehenden Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein

gebräuchliches Wort handelt, das - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr. BGH MarkenR 1999, 351, 353 - FOR YOU). Auch

bei Anlegen des nach der Begründung des Gesetzgebers und der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebotenen großzügigen Maßstabs weist die angemeldete

Bezeichnung einen die beanspruchten Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt auf.

Einen beschreibenden Sinngehalt besitzen auf einem Gebiet, das dem Abnehmer

der Dienstleistung "Erstellen von Datenverarbeitungs-Programmen" wenig Sichtbares oder Greifbares bietet, nicht nur technische Daten, Fachausdrücke oder

sonstige fachspezifische Begriffe, sondern auch solche allgemein geläufigen

Ausdrücke, die die Art oder die Wirkungsweise des zu erstellenden Software-Programms eindeutig und leicht verständlich veranschaulichen. Auch bei

einer Dienstleistung wie der Werbung wird häufig auf vertraute Wörter zurückgegriffen, um mit deren Sinngehalt die Art und Weise der Werbeleistung näher zu

beschreiben.

Für den angesprochenen Verkehr steht mit dem Wort "Stadtbummel" die beschreibende Aussage im Vordergrund, daß das Programm so beschaffen ist, daß

es einen entspannten Rundgang durch eine virtuelle Stadt nach eigenem Zeitmaß

wie bei einem realen Stadtbummel ermöglicht und ein geruhsames oder gar gemütliches Betrachten von Auslagen, Angeboten an Waren, Dienstleistungen und

Sehenswürdigkeiten oder von Informationen über sonstige Attraktionen, Einkaufs-,

Genuß- und Unterhaltungsmöglichkeiten zuläßt, ohne in die Stadt fahren zu

müssen und sich etwa der Hektik oder dem Gedränge in belebten Einkaufsstraßen

aussetzen zu müssen. Zu dieser Annahme besteht um so mehr Veranlassung, als

in den zahlreichen Zeitungsberichten, die die Markenstelle herangezogen hat,

mehrfach von

"Streifzügen durch virtuelle Städte, von einem virtuellen

Stadtrundgang, von virtuellen Messehallen, einem virtuellen Marktplatz, von virtuellen Online-Reisen durch Ferienorte und Hotels, von virtuellen Einkaufstouren,

Warenhäusern, Rathäusern sowie vom virtuellen München und der virtuellen Stadt

Berlin" ua gesprochen wird.

Die Markenstelle ist auch zu Recht von einem unmittelbaren Bezug der angemeldeten Bezeichnung zu der Dienstleistung "Werbung" ausgegangen. Sie besteht

darin, daß die Werbeleistung im Rahmen eines (virtuellen) Stadtbummels erfolgt

bzw in einer Weise integriert ist, daß sie beispielsweise beim Durchstreifen von

selbst, in Sprechblasen oder auf ein Anklicken mit der Maus hin erscheint. Es gibt

bereits Konzepte für Programme auf Chips, die z.B. in Einkaufswagen angebracht,

beim Passieren entsprechender Produkte die gewünschte Werbeaussage

aktivieren. Vergleichbare verkaufsfördernde Maßnahmen und Einsatzmöglichkeiten beim echten wie beim virtuellen Stadtbummel in Kombination mit Programmen

für Handys, Internet und sonstigen Medien liegen im Trend der Zeit.

Der Begriffsinhalt der angemeldeten Bezeichnung, wie er vom Anmelder zutreffend mit "Spaziergang durch die Stadt" wiedergegeben wird, ist eindeutig. Die

Vielfalt theoretischer Deutungsmöglichkeiten oder einen vagen Bedeutungsinhalt

vermag der Senat nicht zu erkennen. Sie sind vom Anmelder auch nicht weiter

erläutert worden. Soweit die vielfältigen inhaltlichen Möglichkeiten gemeint sind,

die Anlaß und Gegenstand eines (realen wie virtuellen) Stadtbummels sein können, ist dies für die Beurteilung der Schutzfähigkeit unerheblich (vgl BGH WRP

2000, 1140 - "Bücher für eine bessere Welt").

Ebensowenig ist die Verwendung des Wortes "Stadtbummel" auf dem Gebiet von

Computerprogrammen oder der neuen Medien als phantasievoller Überschuß zu

bewerten. Ähnlich wie bei den Wörtern "Datenautobahn, Papierkorb, Einkaufskorb,

Virus, Menü etc." erscheint es dem angesprochenen Verkehr gerade auf dem

vorliegenden Gebiet nicht ungewöhnlich oder eigenartig, Begriffen aus dem

täglichen Sprachgebrauch zur unmittelbar bildlichen Verdeutlichung von

Sachinformationen zu begegnen. Denn es handelt sich bei der angemeldeten Bezeichnung um einen geläufigen, keinesfalls veralteten oder auf die Vergangenheit

bezogenen Begriff, dem der Verkehr in Verbindung mit Werbung, Software und

neuen Medien ohne weiteres Nachdenken oder analytische Betrachtung lediglich

beschreibende Sachhinweise entnimmt und keine kennzeichnende Wirkung beimißt.

Aber selbst wenn mit dem Anmelder unterstellt wird, der Verkehr verbände mit der

angemeldeten Bezeichnung allein die Vorstellung an einen traditionellen Stadtbummel, so fehlte der angemeldeten Marke doch jede Unterscheidungskraft. Denn

dann versteht der Verkehr das geläufige Wort stets nur als solches und hat auch

noch weniger Veranlassung, an ein Kennzeichen zu denken, weil die angemeldete

Bezeichnung begrifflich in einer Weise besetzt wäre, die Gedanken an ein

betriebliches

oder

ein

produktidentifizierendes Unterscheidungsmerkmal

überhaupt nicht aufkommen ließe. Hinzu kommt, daß sich die Dienstleistungen in

erster Linie an Auftraggeber und Abnehmer richten, die der Erschließung neuer

Markt-, Absatz- und Informationsstrategien aufgeschlossen gegenüberstehen und

Metaphern vertrauter Verhaltensmuster ohne weiteres als beschreibende Aussage

auffassen.

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die angemeldete Marke darüber hinaus auch gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung auszuschließen war, wofür die den genannten Zeitungsberichten zu entnehmenden

konkreten Anhaltspunkte sprechen.

Meinhardt

Pagenberg

Richter Guth ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.

Meinhardt

Cl