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BPatG Beschluss vom 18.10.2000 – 32 W (pat) 3/00

32. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 59 644.1

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 18. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-

Wissemann als Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und des Richters

Sekretaruk

beschlossen: 10.99

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

"Salzsiederfest"

für

"Veranstaltung von Volksfesten, einschließlich Organisation der

sportlichen, kulturellen sowie künstlerischen Aktivitäten, der Betreuung, Bewirtung und Unterhaltung der Besucher, der Werbung

mit und der Vermarktung von Volksfest-Bezeichnungen"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 41 die

Anmeldung durch einen Beamten des gehobenen Dienstes mit Beschluß vom

9. Juni 1999 wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Begriff

"Salzsieder" sei eine - wenn auch veraltete - Berufsbezeichnung und "Fest" eine

allgemeine Angabe für eine Veranstaltung. Ein Salzsiederfest werde zB auch gefeiert in Schwäbisch-Hall oder in Wunsiedel. Damit beschreibe die angemeldete

Marke ohne weiteres erkennbar den Verwendungszweck, nämlich eine Festivität

zu Ehren einer bestimmten Berufsgruppe.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 30. September 1999 ebenfalls

wegen der Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Begriff "Salzsiederfest" werde vom

Verkehr dahingehend verstanden, daß es sich um ein Fest handelt, das traditionell

in Gebieten gefeiert wird, in denen Salz gewonnen und verarbeitet wird.

Demgemäß wurde die angemeldete Bezeichnung auch in anderen Gegenden

verwendet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem (sinngemäßen)

Antrag,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Sie macht geltend, "Salzsiederfest" stelle gegenüber anderen Volksfesten die Besonderheit dar, daß es den Beruf des Salzsieders nicht mehr gebe und auch völlig

unbekannt sei. Ein Freihaltungsbedürfnis sei nicht gegeben, da es an Berufsfachleuten fehle, die ein nach ihrem Berufsstand bezeichnetes Fest organisieren

könnten.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet, da die Markenstelle zu

Recht die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden

Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen hat.

An der angemeldeten Bezeichnung besteht ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG. Danach sind Angaben von der Eintragung ausgeschlossen,

die im Verkehr zur Bezeichnung unter anderem der Art und der Beschaffenheit der

Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Marke enthält

einen sachlichen Hinweis darauf, daß es sich bei dem zu veranstaltenden Fest um

eine Veranstaltung handelt, die auf der überlieferten Tradition der Salzsieder

beruht. Deshalb ist ohne Belang, ob es den Berufsstand der Salzsieder noch gibt.

Daß an der freien, von Zeichenrechten Dritter ungehinderten Verwendung der

beschreibenden Sachangabe ein Bedürfnis der Mitbewerber besteht, ergibt sich

bereits aus der Veranstaltung von Salzsiederfesten an anderen Orten wie in

Schwäbisch-Hall.

Dieses Freihaltungsbedürfnis erstreckt sich auf die gesamten Dienstleistungen, für

die die angemeldete Bezeichnung beansprucht wird. Denn zu derartigen Veranstaltungen gehört auch die entsprechende Werbung und Vermarktung. Auch

insoweit muß es den Mitbewerbern

freistehen, entsprechende Dienstleistungsangebote, die anläßlich eines Salzsiederfestes erbracht werden, mit der

angemeldeten Bezeichnung zu beschreiben.

Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Bezeichnung die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Entgegen der Auffassung

der Anmelderin wird der Verkehr auch dann, wenn er sich unter "Salzsieder"

nichts Konkretes vorstellen kann, in "Salzsiederfest" lediglich einen Hinweis auf

eine bestimmte Veranstaltung, nicht aber ein Kennzeichen des veranstaltenden

Unternehmens sehen (vgl BGH GRUR 1989, 626, 627 "Festival Europäischer Musik").

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Dr. Fuchs-Wissemann

Sekretaruk

Klante

Mr/Na