Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.10.2000 – 32 W (pat) 3/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 59 644.1
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 18. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-
Wissemann als Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und des Richters
Sekretaruk
beschlossen: 10.99
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
"Salzsiederfest"
für
"Veranstaltung von Volksfesten, einschließlich Organisation der
sportlichen, kulturellen sowie künstlerischen Aktivitäten, der Betreuung, Bewirtung und Unterhaltung der Besucher, der Werbung
mit und der Vermarktung von Volksfest-Bezeichnungen"
zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 41 die
Anmeldung durch einen Beamten des gehobenen Dienstes mit Beschluß vom
9. Juni 1999 wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Begriff
"Salzsieder" sei eine - wenn auch veraltete - Berufsbezeichnung und "Fest" eine
allgemeine Angabe für eine Veranstaltung. Ein Salzsiederfest werde zB auch gefeiert in Schwäbisch-Hall oder in Wunsiedel. Damit beschreibe die angemeldete
Marke ohne weiteres erkennbar den Verwendungszweck, nämlich eine Festivität
zu Ehren einer bestimmten Berufsgruppe.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 30. September 1999 ebenfalls
wegen der Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Begriff "Salzsiederfest" werde vom
Verkehr dahingehend verstanden, daß es sich um ein Fest handelt, das traditionell
in Gebieten gefeiert wird, in denen Salz gewonnen und verarbeitet wird.
Demgemäß wurde die angemeldete Bezeichnung auch in anderen Gegenden
verwendet.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem (sinngemäßen)
Antrag,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Sie macht geltend, "Salzsiederfest" stelle gegenüber anderen Volksfesten die Besonderheit dar, daß es den Beruf des Salzsieders nicht mehr gebe und auch völlig
unbekannt sei. Ein Freihaltungsbedürfnis sei nicht gegeben, da es an Berufsfachleuten fehle, die ein nach ihrem Berufsstand bezeichnetes Fest organisieren
könnten.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet, da die Markenstelle zu
Recht die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden
Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen hat.
An der angemeldeten Bezeichnung besteht ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG. Danach sind Angaben von der Eintragung ausgeschlossen,
die im Verkehr zur Bezeichnung unter anderem der Art und der Beschaffenheit der
Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Marke enthält
einen sachlichen Hinweis darauf, daß es sich bei dem zu veranstaltenden Fest um
eine Veranstaltung handelt, die auf der überlieferten Tradition der Salzsieder
beruht. Deshalb ist ohne Belang, ob es den Berufsstand der Salzsieder noch gibt.
Daß an der freien, von Zeichenrechten Dritter ungehinderten Verwendung der
beschreibenden Sachangabe ein Bedürfnis der Mitbewerber besteht, ergibt sich
bereits aus der Veranstaltung von Salzsiederfesten an anderen Orten wie in
Schwäbisch-Hall.
Dieses Freihaltungsbedürfnis erstreckt sich auf die gesamten Dienstleistungen, für
die die angemeldete Bezeichnung beansprucht wird. Denn zu derartigen Veranstaltungen gehört auch die entsprechende Werbung und Vermarktung. Auch
insoweit muß es den Mitbewerbern
freistehen, entsprechende Dienstleistungsangebote, die anläßlich eines Salzsiederfestes erbracht werden, mit der
angemeldeten Bezeichnung zu beschreiben.
Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Bezeichnung die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Entgegen der Auffassung
der Anmelderin wird der Verkehr auch dann, wenn er sich unter "Salzsieder"
nichts Konkretes vorstellen kann, in "Salzsiederfest" lediglich einen Hinweis auf
eine bestimmte Veranstaltung, nicht aber ein Kennzeichen des veranstaltenden
Unternehmens sehen (vgl BGH GRUR 1989, 626, 627 "Festival Europäischer Musik").
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Klante
Mr/Na