Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 18.10.2000 – 32 W (pat) 314/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 314/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke IR 650 035 6.70

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung

vom

18. Oktober 2000

unter Mitwirkung

des

Richters

Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem, Richterin Klante und Richters Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die für Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris

dans d'autres classes; peaux d'animaux; malles et valises; sacs à main de sport;

parapluies, parasols et cannes; fouets et sellerie. Vêtements, chaussures,

chapellerie. Jeux, jouets; articles de gymnastique et de sport non compris dans

d'autres classes; décorations pour arbres de Noël

geschützte IR-Marke 650035

TOON

ist Widerspruch erhoben worden aus der Wortmarke Nr 1 053 665

CARTOON,

die eingetragen worden ist für

Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder; Stiefel, Schuhe

und Hausschuhe; gewirkte und gestrickte Bekleidungsstücke;

Modeaccessoires, nämlich Taschen, Gürtel, Hüte, Mützen, Handschuhe, Strumpfwaren, Krawatten, Hosenträger.

Mit Beschluß vom 23. März 1999 hat die Markenstelle für Klasse 28 IR diesen

Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Hiergegen hat die

Widersprechende Beschwerde eingelegt, die sie nicht begründet hat.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2

Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke infolge eines Widerspruchs zu

löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem

Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das

Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß

die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der

Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des

Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387 - SABÉL/Puma).

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist bei vorliegend teilweise identischen Waren und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke davon auszugehen, daß zur Vermeidung von Kollisionen an den zu

fordernden Markenabstand hohe Anforderungen zu stellen sind, den die angegriffene Marke jedoch einhält.

Bei visueller Aufnahme weisen die sich gegenüberstehenden Marken deutliche

Unterschiede auf. Im Schriftbild unterscheidet sich die mit vier Buchstaben nicht all

zu lange Marke "TOON" deutlich von der Marke der Widersprechenden, da

"CARTOON" mit insgesamt sieben Buchstaben und der vorangestellten Silbe

"CAR"optisch völlig anders wirkt, was wegen der Eindeutigkeit vertiefter Darlegung

nicht bedarf.

Aber auch in klanglicher Hinsicht kann die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen werden. Insoweit ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß der

Verkehr in besonderer Weise die Wortanfänge beachtet, weshalb die zusätzliche

Silbe "CAR" nicht untergehen kann. Schließlich hat die Markenstelle auch mit zutreffender Begründung eine gedankliche Verbindung (§ 9 Abs 1 Nr 2 letzter Hs

MarkenG) verneint.

Fuchs-Wissemann

Sekretaruk

Klante

Wf