Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.10.2000 – 32 W (pat) 314/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 314/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke IR 650 035 6.70
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung
vom
18. Oktober 2000
unter Mitwirkung
des
Richters
Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem, Richterin Klante und Richters Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die für Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris
dans d'autres classes; peaux d'animaux; malles et valises; sacs à main de sport;
parapluies, parasols et cannes; fouets et sellerie. Vêtements, chaussures,
chapellerie. Jeux, jouets; articles de gymnastique et de sport non compris dans
d'autres classes; décorations pour arbres de Noël
geschützte IR-Marke 650035
TOON
ist Widerspruch erhoben worden aus der Wortmarke Nr 1 053 665
CARTOON,
die eingetragen worden ist für
Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder; Stiefel, Schuhe
und Hausschuhe; gewirkte und gestrickte Bekleidungsstücke;
Modeaccessoires, nämlich Taschen, Gürtel, Hüte, Mützen, Handschuhe, Strumpfwaren, Krawatten, Hosenträger.
Mit Beschluß vom 23. März 1999 hat die Markenstelle für Klasse 28 IR diesen
Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Hiergegen hat die
Widersprechende Beschwerde eingelegt, die sie nicht begründet hat.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2
Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke infolge eines Widerspruchs zu
löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem
Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das
Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß
die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der
Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387 - SABÉL/Puma).
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist bei vorliegend teilweise identischen Waren und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke davon auszugehen, daß zur Vermeidung von Kollisionen an den zu
fordernden Markenabstand hohe Anforderungen zu stellen sind, den die angegriffene Marke jedoch einhält.
Bei visueller Aufnahme weisen die sich gegenüberstehenden Marken deutliche
Unterschiede auf. Im Schriftbild unterscheidet sich die mit vier Buchstaben nicht all
zu lange Marke "TOON" deutlich von der Marke der Widersprechenden, da
"CARTOON" mit insgesamt sieben Buchstaben und der vorangestellten Silbe
"CAR"optisch völlig anders wirkt, was wegen der Eindeutigkeit vertiefter Darlegung
nicht bedarf.
Aber auch in klanglicher Hinsicht kann die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen werden. Insoweit ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß der
Verkehr in besonderer Weise die Wortanfänge beachtet, weshalb die zusätzliche
Silbe "CAR" nicht untergehen kann. Schließlich hat die Markenstelle auch mit zutreffender Begründung eine gedankliche Verbindung (§ 9 Abs 1 Nr 2 letzter Hs
MarkenG) verneint.
Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Klante
Wf