Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.10.2000 – 32 W (pat) 481/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 398 29 646
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2000 durch Richter Dr. Fuchs-
Wissemann als Vorsitzendem, Richterin Klante und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wort/-Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für
"Film- und TV-Produktion"
unter der Nr 398 29 646 in das Register eingetragen worden. Widerspruch erhoben haben die Widersprechenden aus den für sie beide in rot, schwarz, weiß
eingetragenen prioritätsälteren Marken 398 19 308
siehe Abb. 2 am Ende
geschützt für
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Schreibwaren;
Photographien; Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen; Spiele,
Spielzeug, Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten
und
396 22 050
geschützt für
siehe Abb. 3 am Ende
Werbung und Geschäftswesen, insbesondere Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, Marketing, Marktforschung und Marktanalyse,
Unternehmensberatung, Organisationsberatung,
betriebswirtschaftliche Beratung, Personalberatung, Verteilung von Waren zu
Werbezwecken, Werbemittlung, Werbung, Rundfunk- und Fernsehwerbung, Kinowerbung; Erziehung und Unterhaltung, insbesondere Filmproduktionen, Künstlervermittlung; Veröffentlichung
und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen.
Die Markenstelle für Klasse 41 – besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes – hat durch Beschluß vom 30. August 1999 die Widersprüche zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Marken könnten sich teilweise bei identischen Dienstleistungen, nämlich der Fernseh- und Filmproduktion, begegnen. Bei
der Zielgruppe der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen handele es
sich indes eher um Fachkreise. Die Widerspruchsmarken verfügten über eine
normale Kennzeichnungskraft.
Unter diesen Umständen dürften unter Berücksichtigung der berufsüblichen Sorgfalt, die sich verwechslungsmindernd auswirke, keine überzogenen Anforderungen
an den Markenabstand gestellt werden, so daß eine Verwechslungsgefahr zu
verneinen sei. Bei allen sich gegenüberstehenden Marken handele es sich um
Wort-Bildmarken. Beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen messe
der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachste und kürzeste Bezeichnungsform
eine prägende Bedeutung zu. Die angegriffene Marke werde somit mit "Start Film
+ TV" benannt, die Widerspruchsmarken mit "Start". Damit unterschieden sich die
Vergleichsmarken durch ihre Wortlänge auffallend voneinander. Es bestehe für
den Verkehr kein Anlaß, bei der angegriffenen Marke einen Bestandteil stärker zu
beachten. Vielmehr werde "Start Film + TV" als ein zusammengehöriger Begriff
angesehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie machen geltend, der Gesamteindruck der jüngeren Marke werde durch den
Bestandteil "Start" geprägt. Dies ergebe sich bereits optisch durch die wesentlich
verkleinerte Widergabe der Elemente "Film und TV". Im übrigen seien diese Bestandteile rein beschreibend. Die Widerspruchsmarken würden intensiv benutzt
und verfügten über eine erhöhte Verkehrsbekanntheit.
Sie beantragen,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 41 vom 30. August 1999 aufzuheben und die Marke 398 29 646 "Start Film + TV"
zu löschen.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, der Begriff "Start" verfüge über eine sehr geringe Kennzeichnungskraft, was sich aus der Eintragung von 133 Marken mit dem Bestandteil
"Start" ergebe. Eine erhöhte Verkehrsbekanntheit wurde bestritten. Die angegriffene Marke erhalte gerade durch den Zusatz "Film + TV" ihre kennzeichnende
phonetische Gesamtprägung. Der Begriff "Start" trete demgegenüber in den Hintergrund. Da der Kreis der Verkehrsbeteiligten bei der Dienstleistung "Film- und
TV-Produktion" überwiegend aus Fachleuten bestehe, würden die Vergleichsmarken ohne weiteres auseinandergehalten.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig (§ 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG), jedoch unbegründet, da eine Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken
im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht besteht.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 "Sabèl/Puma"). Dabei
besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke (BGH GRUR 1999, 496,
497 "TIFFANY").
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist davon auszugehen, daß die sich
gegenüberstehenden Dienstleistungen zum Teil (Filmproduktion) identisch sind,
so daß grundsätzlich strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen
sind (BGH GRUR 1995, 216, 219 "Oxygenol II"). Darüber hinaus kann von einer
normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken in ihrer Kombination von
Wort und Bild ausgegangen werden. Demgegenüber läßt sich ein gesteigerter
Schutzumfang, den der Markeninhaber bestritten hat, nicht ohne weiteres
feststellen.
Insoweit können
in der Regel nur Verkehrsbefragungen oder
möglicherweise vergleichsweise hohe Werbeaufwendungen zeigen, inwieweit eine
Marke dem Verbraucher bekannt ist (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl,
§ 9 Rdn 139). Indes ist der pauschale Hinweis auf eine intensive Benutzung nicht
geeignet, eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit und einen hierdurch bedingten
erhöhten Schutzumfang zu belegen.
Die Marken unterscheiden sich in ihrer Gesamtheit, auf die es für die Prüfung der
Verwechslungsgefahr
in erster Linie ankommt
(BGH GRUR 1989, 264
"REYNOLDS R1; 1991, 139 Duft-Flacon"; GRUR 1996, 404 "Blendax Pep"; 1996,
406 "JUWEL"; GRUR 1996, 198 "Springende Raubkatze"), in klanglicher und
schriftbildlicher Hinsicht deutlich. Die angegriffene Marke weist ua die zusätzlichen
Bestandteile "FILM + TV" auf, die in den Widerspruchsmarken keine Entsprechung
finden. Eine Verkürzung allein auf den vorangestellten grafisch ausgestalteten Bestandteil, der als "START" gelesen werden könnte, ist nicht ohne weiteres
zulässig. Dem einzelnen Bestandteil einer Kombinationsmarke kann für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur dann maßgebliche Bedeutung
zugebilligt werden, wenn gerade dieses Element den Gesamteindruck der Marke
prägt oder doch wesentlich mitbestimmt (BGH GRUR, 1996, 199 "Springende
Raubkatze"; GRUR 1996, 404 "Blendax Pep"; GRUR 1996, 406 "JUWEL"; GRUR
1999, 585
"LORA DI RECOARO"). Eine
isolierte kollisionsbegründende
Gegenüberstellung wäre nur dann zulässig, wenn das Element "START", soweit
es überhaupt wegen der grafischen Ausgestaltung als solches erkannt und
gelesen wird, die angegriffene Marke prägen könnte. Dies ist indes nicht der Fall.
Bei "START" handelt es sich um eine kennzeichnungsschwache Angabe. Diese
Bezeichnung ist praktisch auf jedem Waren- oder Dienstleistungsgebiet einsetzbar
als Hinweis darauf, daß es um den Beginn einer Aktion geht. Gerade iVm "Filmproduktion" eignet sich diese Bezeichnung als Hinweis auf den Start eines Films in
Kinos. Schon dieser beschreibende Anklang führt zu einer Kennzeichnungsschwäche von "START".
Darüber hinaus ergibt sich diese Kennzeichnungsschwäche auch aus dem Markenregister, in dem eine Vielzahl von Marken mit "Start" in Alleinstellung oder in
Kombination mit anderen Bestandteilen enthalten ist (Marken Lexikon 2000, 9723
f). Sind in die Zeichenrolle für gleiche oder benachbarte Waren-/Dienstleistungsbereiche eine Reihe ähnlicher Marken gelangt, ist dies ein wichtiger Fingerzeig
dafür, daß es sich um eine naheliegende verbrauchte Wortbildung von geringer
Originalität handelt (BGH GRUR 1967, 246, 249 "Vitapur"; 1999, 241, 243
"Lions").
Angesichts dieser Kennzeichnungsschwäche von "START" innerhalb der angegriffenen Marke ist eine Vernachlässigung der weiteren Wortbestandteile "FILM +
TV" nicht zu erwarten. Wenngleich es sich bei "FILM" und "TV" um glatt beschreibende Angaben handelt, rechtfertigt dies keine isolierte kollisionsbegründende
Gegenüberstellung des kennzeichungsschwachen Bestandteils "START". Auch
beschreibende Bestandteile können uU den Gesamteindruck einer mehrgliedrigen
Marke mitbestimmen (Althammer/Ströbele aaO, § 9 Rdn 185; BGH GRUR 1990,
367, 370 "alpi/Alba Moda"). Im vorliegenden Fall sind besondere Umstände gegeben, die neben der Kennzeichnungsschwäche von "START" dazu führen, daß sich
der Verkehr auch an den Bestandteilen "FILM + TV" orientieren wird. In erster
Linie ist durch die geschützten Dienstleistungen der jüngeren Marke der
Fachverkehr angesprochen, der den in "START" enthaltenen beschreibenden
Anklang erkennt. Wegen der graphischen Ausgestaltung des "A" - soweit man es
überhaupt als solches liest – in "START" werden diese Verkehrskreise umsomehr
Anlaß haben, sich nicht ausschließlich hieran, sondern auch an den weiteren
Bestandteilen der angegriffenen Marke zu orientieren. Zudem besteht nach der
allgemeinen Lebenserfahrung ein erhebliches Bedürfnis des (Fach-)Verkehrs,
durch die Kennzeichnung eines Unternehmens und seiner Dienstleistungen einen
Hinweis auf die Branche oder die Dienstleistungsart zu erhalten bzw zu geben, so
lange sich ein solcher Hinweis nicht wegen einer bereits erreichten Bekanntheit
erübrigt (vgl BGH GRUR 1993, 913, 914 "KOWOG"). Da "START" wegen seines
häufigen Vorkommens verbraucht ist und zudem einen beschreibenden Anklang
enthält, wird der Verkehr gezwungen sein, diesem ohnehin kurzen Bestandteil
einen auf den Gegenstand der Dienstleistungen hinweisenden Zusatz zu geben
und "FILM + TV" hinzuzufügen, so daß zu einer Vernachlässigung kein Anlaß
besteht.
Wird mithin die angegriffene Marke nicht allein durch das Element "START" geprägt, scheidet neben der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr, die ohnehin
schon wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Marken zu verneinen ist,
auch eine klangliche Verwechslungsgefahr aus.
Schließlich ist auch nicht zu befürchten, daß die Vergleichsmarken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden (§ 9 Abs 1 Nr 2 le Halbs MarkenG).
Die hierunter fallende mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt
des Serienzeichens (Amtl Begründung zum MarkenG, Sonderheft BlPMZ 1994,
65) ist ohne weiteres zu verneinen. Vielmehr spricht die Kennzeichnungsschwäche, die dem Bestandteil "START" anhaftet, gegen eine Eignung als Stammbestandteil einer Zeichenserie (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdn 217).
Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 MarkenG
bestand kein Anlaß.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Abb. 1
Na
Abb. 2
Abb. 3