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BPatG Beschluss vom 18.10.2000 – 7 W (pat) 54/99

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Oktober 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 11 081.1-24

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und

Dipl.-Ing. Frühauf 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für

Klasse F 16 S des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juli 1999 gerichtet,

mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden

ist, daß ihr Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der

Technik die deutsche Offenlegungsschrift 20 10 663 und die deutsche Patentschrift 43 25 972 aufgezeigt worden.

Die Anmelderin legt in der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentanspruch 1 vor und beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen mit Patentanspruch 1 vom 18. Oktober 2000, Patentansprüchen 2 bis 16 unter Streichung der Unteransprüche 2 und 6

und entsprechende Anpassung, Beschreibungseinleitung vom

8. August 2000, Beschreibung ab Seite 4 und Zeichnungen in ursprünglicher Fassung.

Sie macht geltend, das beanspruchte Verbundprofil sei im eingeführten

Stand der Technik nicht aufgezeigt und werde durch diesen auch nicht nahegelegt.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Wärmegedämmtes Verbundprofil, insbesondere für Fenster, Türen, Fassaden und dergleichen, bestehend aus zwei vorzugsweise

aus Metall bestehenden Profilen, die über vorzugsweise zwei in

Anschlußaufnahmen der Profile befestigte Isolierstege miteinander

verbunden und im Abstand voneinander gehalten sind, wobei die

Isolierstege über wenigstens einen längenveränderlichen und

isolierenden Quersteg miteinander verbunden sind, dadurch

gekennzeichnet, daß der im Bereich seiner Enden rechtwinklig an

die

Isolierstege anschließende Quersteg einen plastisch

verformbaren Dehnungsabschnitt aufweist, der etwa mittig zum

Quersteg angeordnet ist, wobei der Quersteg bzw. die Querstege

einstückig mit den Isolierstegen ausgebildet ist/sind."

Die geltenden Unteransprüche sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet und

zumindest mittelbar auf ihn rückbezogen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Anmeldungsgegenstand stellt - wie die Prüfungsstelle zu Recht festgestellt hat

- keine patentfähige Erfindung iSd §§ 1 bis 5 PatG dar.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist zwar neu, er beruht jedoch nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die geltende Beschreibungseinleitung der Anmeldung nimmt Bezug auf den Stand

der Technik nach der deutschen Patentschrift 43 25 972 (S 1 le Abs). Diese

offenbart ein wärmegedämmtes Verbundprofil (s Fig und zugehörige Beschreibung), bei dem ein metallisches Innenprofil (10) und ein metallisches Außenprofil (11) zur Vermeidung einer Wärme- bzw Kältebrücke mit zwei parallelen, in Anschlußaufnahmen (Randleisten 14, 15) der Profile befestigten Isolierstegen (12)

beabstandet miteinander verbunden sind. Ein Quersteg (Zwischenwand 16) aus

Isolierstoff verläuft zwischen den beiden Isolierstegen und schließt mit seinen

beiden Enden rechtwinklig an diese an. Er bildet ein separates Bauteil, das nach

der Montage der Isolierstege zwischen diese eingebracht wird, wozu er elastisch

verformbar, dh längenveränderlich ist (Sp 2 Z 35 bis 42).

Hiervon ausgehend soll die Aufgabe gelöst werden, ein wärmegedämmtes Verbundprofil zu schaffen, das eine vereinfachte Montage der beiden Profile mittels

der sie verbindenden Isolierstege erlaubt, wobei darüber hinaus eine erhöhte

Wärmedämmung in dem zwischen den Isolierstegen gebildeten Raum erreicht

werden soll (S 2 Z 15 bis 21).

Zur Lösung dieser Aufgabe ist gemäß Anspruch 1 im Kern vorgeschlagen, den

Quersteg einstückig mit den Isolierstegen zu verbinden und in seinem mittleren

Bereich einen plastisch verformbaren Dehnungsabschnitt anzuordnen.

Der Senat vermochte in der diesbezüglichen Lehre keine erfinderische Tätigkeit zu

erkennen, weil der Stand der Technik dem Fachmann, hier ein Maschinenbauingenieur mit Erfahrung bei der Gestaltung wärmegedämmter Verbundprofile

für Fenster, Türen, Fassaden und dgl., hinreichende Anregung zu ihrer Auffindung

liefert.

So beschreibt die deutsche Offenlegungsschrift 20 10 663 bereits ein wärmegedämmtes Verbundprofil für Gebäudeaußenwände, insbesondere für Fenster und

Türen, mit einem Kältebrücken vermeidenden Verbindungsstück zwischen Profilen

(S1 le Abs bis S2 Abs 1 u 2), dessen Isolierstege (Wandungsteile 5 u 6) mit einem

längenveränderlichen Quersteg (Mittelsteg 7) einstückig verbunden sind, wobei

die Längenveränderlichkeit durch Wahl eines federnd nachgiebigen Materials

(Weichkunststoff) bestimmt

ist und

in Übereinstimmung mit dem Anmeldungsgegenstand den Zweck verfolgt, ein passgenaues Einrasten der Nasen der

Isolierstege in Anschlußaufnahmen (Nuten oder Vorsprünge) der Profile (1, 2) zu

ermöglichen (S 6 le Abs bis S 7 Z 5 iVm Fig 1). Aufgrund des Wanddickenverlaufs

des Quersteges nach Figur 1 befindet sich der verformbare Dehnungsabschnitt im

wesentlichen auch etwa in der Mitte des Quersteges, nämlich dort, wo die Wandstärke am geringsten ist. Die Übertragung dieser Maßnahme auf das Verbundprofil nach der deutschen Patentschrift 43 25 972 liegt wegen der mit ihr verbundenen Vorteile einer vereinfachten Montage für den Fachmann nahe. Sie führt zu

einem Verbundprofil, das sich von dem beanspruchten Gegenstand noch durch

den verwendeten Wirkmechanismus - elastische statt plastische Verformung - für

die Längenänderung des Quersteges unterscheidet. Nach den Ausführungen der

Anmelderin werden durch die plastische Verformung Restspannungen bzw. Querkräfte auf die Isolierstege nach erfolgter Montage vermieden.

Der Senat ist jedoch nicht zur Überzeugung gelangt, daß in der beanspruchten

plastischen gegenüber der bekannten elastischen Verformung des Dehnungsbereichs des Quersteges eine erfinderische Tätigkeit zu sehen ist. Bei Isolierstegen,

die entsprechend der Darstellung in der deutschen Patentschrift 43 25 972 über

eine Schwalbenschwanzverbindung formschlüssig an den Profilen befestigt sind,

kommt es nämlich - anders als bei dem Verbundprofil nach der deutschen Offenlegungsschrift 20 10 663, bei der, wie die Anmelderin meint, die Federkraft zum

kraftschlüssigen Halten der Isolierstege in der Nut der Profile eine gewisse Rolle

spielt - nicht mehr auf eine mehr oder weniger hohe elastische Spannung im

Quersteg an, sondern nur darauf, eine hinreichende Längenänderung des Quersteges zuzulassen. Soweit es daher von Bedeutung ist, nach der Montage keine

störenden Querkräfte auf die Isolierstege zu erhalten, ist dies, wie der Fachmann

im Rahmen seines Wissens und Könnens ohne weiteres übersieht, mittels plastischer oder elastischer Verformung, wenn letztere mit hinreichend kleinen Federspannungen realisiert wird, erreichbar. Ein Beispiel vernachlässigbar kleiner, auf

die Isolierstege wirkender elastischer Restkräfte im Quersteg offenbart die erörterte Offenlegungsschrift: Der Quersteg ist dort aus einem schlauchartig ausbeulbaren Papier hergestellt. Danach sieht der Fachmann die plastische und die elastische Verformbarkeit des Dehnungsabschnittes des Quersteges für gattungsgemäße Verbundprofile als gleichwertige, ihm zur Wahl stehende Maßnahmen an.

Der Patentanspruch 1 ist somit nicht gewährbar.

Die geltenden Unteransprüche sind aufgrund ihrer Abhängigkeit vom Patentanspruch 1 ebenfalls nicht mehr gewährbar. Daß sie Merkmale von selbständiger

erfinderischer Bedeutung enthalten, ist weder geltend gemacht worden noch für

den Senat ersichtlich.

Dr. Schnegg

Eberhard

Köhn

Frühauf

Cl