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BPatG Beschluss vom 19.10.2000 – 34 W (pat) 19/97

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Oktober 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 40 31 685

… 6.70

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters

Dipl.-Ing. Ulrich

sowie

der

Richter

Hövelmann,

Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Dipl.-Phys. Dr. W. Maier

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der

Patentabteilung 22 des Deutschen Patentamts vom 8. Januar 1997 aufgehoben.

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 11,

Beschreibung Spalten 1 bis 3, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2000,

2 Blatt Zeichnung, Figuren 1 bis 8, gemäß Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

1. Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patentamts hat das am 4. Oktober 1990

angemeldete Patent 40 31 685 mit der Bezeichnung

" L a u f r a d b l o c k "

nach Prüfung eines Einspruchs durch Beschluss vom 8. Januar 1997 gemäß § 61

Abs 1 Satz 1 PatG in vollem Umfang aufrechterhalten.

Der Beschluss ist im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand des

Patents gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfähig

sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

2. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung elf neugefasste Patentansprüche eingereicht.

Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

" Laufradblock mit einem aus zwei Schalen gebildeten Gehäuse

mit Lagern für ein Laufrad,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Gehäuse(5)-Schalen (6, 7) aus Spritzguß hergestellt und

kraft- und/oder formschlüssig miteinander verbunden sind,

daß die Schalen (6, 7) als Zentrierungen an ihren Rändern Zentrierleisten (11) haben, die in Zentriernuten (12) der jeweils gegenüberliegenden Schale hineinragen,

daß jede der Schalen (6, 7) von oben gesehen, auf einer Seite

eine Zentrierleiste (11) und auf der anderen Seite eine Zentriernut (12) hat, und

daß die Schalen (6, 7) auf der Oberkante und/oder den Stirnseiten Einschiebenuten (9) für Muttern (17) bzw. Nutensteine für

Schrauben haben."

Zum Wortlaut der geltenden Ansprüche 2 bis 11 wird auf die Akte verwiesen.

3. Zur Begründung ihrer Beschwerde hatte die Einsprechende im Wesentlichen

ausgeführt, dass sowohl ein Laufradantrieb UPM 16 als auch ein Laufradantrieb

UPM 25 vor dem Anmeldetag des Patents der Öffentlichkeit zugänglich gewesen

sei. Der Laufradblock dieser Laufradantriebe bestehe aus zwei gegossenen, kraftschlüssig miteinander verbundenen Gehäuseschalen aus Leichtmetall. Hiervon

unterscheide sich der Laufradblock nach dem erteilten Anspruch 1 nur durch das

bei der Herstellung angewandte Gießverfahren. Dieser Unterschied könne jedoch

die Patentfähigkeit des Laufradblocks nach dem erteilten Anspruch 1 nicht begründen.

Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften zum Stand der Technik:

DE-PS 31 34 750

DE-OS 38 17 755

DE-Z.: fördern und heben 24, 1974, H 7, S 709-714;

DE-Z.: deutsche hebe- und fördertechnik, dhf, 1967, H 5, S 51-54

(307-310);

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit den im Tenor angeführten Unterlagen beschränkt

aufrechtzuerhalten und die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.

Der Laufradblock nach dem geltenden Hauptanspruch sei patentfähig, da er durch

den aufgezeigten Stand der Technik nicht nahegelegt worden sei.

Zu dem Laufradblock nach dem zuletzt verteidigten Hauptanspruch hat die Einsprechende im Beschwerdeverfahren keine Patenthinderungsgründe mehr geltend

gemacht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur insoweit begründet, als sie zu einer Beschränkung des Patents geführt hat.

1. Der geltende Anspruch 1 ist zulässig. Er enthält sämtliche Merkmale der ursprünglichen wie der hierzu gleichlautenden erteilten Ansprüche 1, 7, 8 und 12.

Die weiteren Ansprüche 2 bis 11 sind inhaltsgleich mit den ursprünglichen sowie

den gleichlautenden erteilten Ansprüchen 2 bis 5, 9 bis 11 und 13 bis 15; sie sind

daher ebenfalls zulässig.

2. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, einen leichten, wartungsarmen

und leicht herstellbaren Laufradblock zu schaffen (Patentschrift Sp 1, Z 30 bis 32).

Diese Aufgabe wird durch einen Laufradblock mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst. Bevorzugte Ausgestaltungen dieses Laufradblocks sind in den

Patentansprüchen 2 bis 11 angegeben.

3. Die Neuheit des Gegenstandes nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist unstreitig gegeben, da weder die geltend gemachten Vorbenutzungen noch der im

Verfahren befindliche druckschriftliche Stand der Technik die kennzeichnenden

Merkmale des Anspruchs 1 aufweisen, wonach die Gehäuseschalen als Zentrierungen an ihren Rändern Zentrierleisten haben, die in Zentriernuten der jeweils

gegenüberliegenden Schale hineinragen, und wonach jede der Schalen von oben

gesehen auf einer Seite eine Zentrierleiste und auf der anderen Seite eine Zentriernut hat.

4. Der Laufradblock nach dem geltenden Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Das Streitpatent geht in seiner Beschreibung von einem Laufradblock aus, wie er

aus der DE 31 34 750 C2 bekannt ist. Dort sind die Schalen des Gehäuses aus

gepresstem Stahlblech hergestellt und anschließend miteinander verschweißt. Die

kennzeichnenden Merkmale sind bei diesem Laufradblock nicht verwirklicht und

auch nicht herleitbar.

Es mag dahinstehen, ob durch die geltend gemachten Benutzungshandlungen die

Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag des Streitpatents Kenntnis darüber erhalten

hat, dass die beiden mit Lagern für ein Laufrad versehenen Gehäuseschalen der

Laufradblöcke UPM 16 oder UPM 25 aus Leichtmetall gegossen und kraftschlüssig miteinander verbunden waren. Es ist aber davon auszugehen, dass diese Gehäuseschalen nicht die kennzeichnenden Merkmale des nun geltenden Anspruchs 1 aufweisen, wonach die Gehäuseschalen als Zentrierungen an ihren

Rändern Zentrierleisten haben, die in Zentriernuten der jeweils gegenüberliegenden Schale hineinragen, und wonach jede der Schalen von oben gesehen auf einer Seite eine Zentrierleiste und auf der anderen Seite eine Zentriernut hat. Die

Einsprechende hat jedenfalls nichts Gegenteiliges behauptet.

Diese Merkmale waren auch aus dem weiteren Stand der Technik nicht bekannt.

Selbst bei dem Bestreben, Gehäusehälften für eine definierte Achslagerung zu

zentrieren, waren diese genannten Merkmale für den Fachmann - ein diplomierter

Ingenieur, der eine mehrjährige Erfahrung in Konstruktion und Betrieb von Fahrsystemen für Kräne oder dergleichen aufweist - nicht naheliegend gewesen, da

beim vorgebrachten Stand der Technik die Zentrierungen der Gehäusehälften allenfalls über Zentrierbolzen erfolgt. Die beanspruchte Lösung, wonach diese Zentrierleisten von oben gesehen derart wechselseitig angeordnet sind, dass dadurch

die beiden Schalen im Wesentlichen identisch sind, übersteigt den Rahmen

üblicher Zentriervorrichtungen und ermöglicht es insbesondere, dass für beide

Schalen nur eine Gussform erforderlich ist (Patentbeschreibung Sp 2, Z 53 bis

60).

Bei dieser Sachlage war auch nicht weiter der Frage nachzugehen, inwieweit das

an sich aus der DE 38 17 755 A1 bekannte Merkmal, wonach die Schalen auf der

Oberkante und/oder den Stirnseiten Einschiebenuten für Muttern haben, bei im

Spritzguss hergestellten Gehäuseschalen zur erfinderischen Tätigkeit beiträgt.

Auch die Berücksichtigung der beiden weiteren im Prüfungsverfahren genannten

Literaturstellen konnte keine zusätzliche Anregung zur Merkmalsgesamtheit des

geltenden Anspruchs 1 bieten, da diese Druckschriften lediglich die Verwendung

von aus Kunststoff hergestellten Laufrollen zum Inhalt haben.

5. Da der beanspruchte Laufradblock auch unstrittig gewerblich anwendbar ist, hat

der geltende Anspruch 1 Bestand.

6. Das Gleiche gilt für die auf diesen Hauptanspruch rückbezogenen Ansprüche 2

bis 11, die jeweils vorteilhafte Ausgestaltungen des Laufradblocks nach Anspruch 1 betreffen, die über reine Selbstverständlichkeiten hinausgehen.

Ulrich

Hövelmann

Ihsen

Dr. W. Maier