Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 19.10.2000 – 34 W (pat) 19/97
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Oktober 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 40 31 685
… 6.70
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Ing. Ulrich
sowie
der
Richter
Hövelmann,
Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Dipl.-Phys. Dr. W. Maier
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der
Patentabteilung 22 des Deutschen Patentamts vom 8. Januar 1997 aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 11,
Beschreibung Spalten 1 bis 3, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2000,
2 Blatt Zeichnung, Figuren 1 bis 8, gemäß Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
1. Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patentamts hat das am 4. Oktober 1990
angemeldete Patent 40 31 685 mit der Bezeichnung
" L a u f r a d b l o c k "
nach Prüfung eines Einspruchs durch Beschluss vom 8. Januar 1997 gemäß § 61
Abs 1 Satz 1 PatG in vollem Umfang aufrechterhalten.
Der Beschluss ist im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand des
Patents gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfähig
sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
2. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung elf neugefasste Patentansprüche eingereicht.
Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
" Laufradblock mit einem aus zwei Schalen gebildeten Gehäuse
mit Lagern für ein Laufrad,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Gehäuse(5)-Schalen (6, 7) aus Spritzguß hergestellt und
kraft- und/oder formschlüssig miteinander verbunden sind,
daß die Schalen (6, 7) als Zentrierungen an ihren Rändern Zentrierleisten (11) haben, die in Zentriernuten (12) der jeweils gegenüberliegenden Schale hineinragen,
daß jede der Schalen (6, 7) von oben gesehen, auf einer Seite
eine Zentrierleiste (11) und auf der anderen Seite eine Zentriernut (12) hat, und
daß die Schalen (6, 7) auf der Oberkante und/oder den Stirnseiten Einschiebenuten (9) für Muttern (17) bzw. Nutensteine für
Schrauben haben."
Zum Wortlaut der geltenden Ansprüche 2 bis 11 wird auf die Akte verwiesen.
3. Zur Begründung ihrer Beschwerde hatte die Einsprechende im Wesentlichen
ausgeführt, dass sowohl ein Laufradantrieb UPM 16 als auch ein Laufradantrieb
UPM 25 vor dem Anmeldetag des Patents der Öffentlichkeit zugänglich gewesen
sei. Der Laufradblock dieser Laufradantriebe bestehe aus zwei gegossenen, kraftschlüssig miteinander verbundenen Gehäuseschalen aus Leichtmetall. Hiervon
unterscheide sich der Laufradblock nach dem erteilten Anspruch 1 nur durch das
bei der Herstellung angewandte Gießverfahren. Dieser Unterschied könne jedoch
die Patentfähigkeit des Laufradblocks nach dem erteilten Anspruch 1 nicht begründen.
Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften zum Stand der Technik:
DE-PS 31 34 750
DE-OS 38 17 755
DE-Z.: fördern und heben 24, 1974, H 7, S 709-714;
DE-Z.: deutsche hebe- und fördertechnik, dhf, 1967, H 5, S 51-54
(307-310);
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den im Tenor angeführten Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten und die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.
Der Laufradblock nach dem geltenden Hauptanspruch sei patentfähig, da er durch
den aufgezeigten Stand der Technik nicht nahegelegt worden sei.
Zu dem Laufradblock nach dem zuletzt verteidigten Hauptanspruch hat die Einsprechende im Beschwerdeverfahren keine Patenthinderungsgründe mehr geltend
gemacht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur insoweit begründet, als sie zu einer Beschränkung des Patents geführt hat.
1. Der geltende Anspruch 1 ist zulässig. Er enthält sämtliche Merkmale der ursprünglichen wie der hierzu gleichlautenden erteilten Ansprüche 1, 7, 8 und 12.
Die weiteren Ansprüche 2 bis 11 sind inhaltsgleich mit den ursprünglichen sowie
den gleichlautenden erteilten Ansprüchen 2 bis 5, 9 bis 11 und 13 bis 15; sie sind
daher ebenfalls zulässig.
2. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, einen leichten, wartungsarmen
und leicht herstellbaren Laufradblock zu schaffen (Patentschrift Sp 1, Z 30 bis 32).
Diese Aufgabe wird durch einen Laufradblock mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst. Bevorzugte Ausgestaltungen dieses Laufradblocks sind in den
Patentansprüchen 2 bis 11 angegeben.
3. Die Neuheit des Gegenstandes nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist unstreitig gegeben, da weder die geltend gemachten Vorbenutzungen noch der im
Verfahren befindliche druckschriftliche Stand der Technik die kennzeichnenden
Merkmale des Anspruchs 1 aufweisen, wonach die Gehäuseschalen als Zentrierungen an ihren Rändern Zentrierleisten haben, die in Zentriernuten der jeweils
gegenüberliegenden Schale hineinragen, und wonach jede der Schalen von oben
gesehen auf einer Seite eine Zentrierleiste und auf der anderen Seite eine Zentriernut hat.
4. Der Laufradblock nach dem geltenden Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Das Streitpatent geht in seiner Beschreibung von einem Laufradblock aus, wie er
aus der DE 31 34 750 C2 bekannt ist. Dort sind die Schalen des Gehäuses aus
gepresstem Stahlblech hergestellt und anschließend miteinander verschweißt. Die
kennzeichnenden Merkmale sind bei diesem Laufradblock nicht verwirklicht und
auch nicht herleitbar.
Es mag dahinstehen, ob durch die geltend gemachten Benutzungshandlungen die
Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag des Streitpatents Kenntnis darüber erhalten
hat, dass die beiden mit Lagern für ein Laufrad versehenen Gehäuseschalen der
Laufradblöcke UPM 16 oder UPM 25 aus Leichtmetall gegossen und kraftschlüssig miteinander verbunden waren. Es ist aber davon auszugehen, dass diese Gehäuseschalen nicht die kennzeichnenden Merkmale des nun geltenden Anspruchs 1 aufweisen, wonach die Gehäuseschalen als Zentrierungen an ihren
Rändern Zentrierleisten haben, die in Zentriernuten der jeweils gegenüberliegenden Schale hineinragen, und wonach jede der Schalen von oben gesehen auf einer Seite eine Zentrierleiste und auf der anderen Seite eine Zentriernut hat. Die
Einsprechende hat jedenfalls nichts Gegenteiliges behauptet.
Diese Merkmale waren auch aus dem weiteren Stand der Technik nicht bekannt.
Selbst bei dem Bestreben, Gehäusehälften für eine definierte Achslagerung zu
zentrieren, waren diese genannten Merkmale für den Fachmann - ein diplomierter
Ingenieur, der eine mehrjährige Erfahrung in Konstruktion und Betrieb von Fahrsystemen für Kräne oder dergleichen aufweist - nicht naheliegend gewesen, da
beim vorgebrachten Stand der Technik die Zentrierungen der Gehäusehälften allenfalls über Zentrierbolzen erfolgt. Die beanspruchte Lösung, wonach diese Zentrierleisten von oben gesehen derart wechselseitig angeordnet sind, dass dadurch
die beiden Schalen im Wesentlichen identisch sind, übersteigt den Rahmen
üblicher Zentriervorrichtungen und ermöglicht es insbesondere, dass für beide
Schalen nur eine Gussform erforderlich ist (Patentbeschreibung Sp 2, Z 53 bis
60).
Bei dieser Sachlage war auch nicht weiter der Frage nachzugehen, inwieweit das
an sich aus der DE 38 17 755 A1 bekannte Merkmal, wonach die Schalen auf der
Oberkante und/oder den Stirnseiten Einschiebenuten für Muttern haben, bei im
Spritzguss hergestellten Gehäuseschalen zur erfinderischen Tätigkeit beiträgt.
Auch die Berücksichtigung der beiden weiteren im Prüfungsverfahren genannten
Literaturstellen konnte keine zusätzliche Anregung zur Merkmalsgesamtheit des
geltenden Anspruchs 1 bieten, da diese Druckschriften lediglich die Verwendung
von aus Kunststoff hergestellten Laufrollen zum Inhalt haben.
5. Da der beanspruchte Laufradblock auch unstrittig gewerblich anwendbar ist, hat
der geltende Anspruch 1 Bestand.
6. Das Gleiche gilt für die auf diesen Hauptanspruch rückbezogenen Ansprüche 2
bis 11, die jeweils vorteilhafte Ausgestaltungen des Laufradblocks nach Anspruch 1 betreffen, die über reine Selbstverständlichkeiten hinausgehen.
Ulrich
Hövelmann
Ihsen
Dr. W. Maier
Pü