Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 24.10.2000 – 24 W (pat) 49/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 60 986.5
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 3. März 2000 aufgehoben.
G r ü n d e 10.99
I
In das Markenregister eingetragen werden soll die Bezeichnung
PRETTY BLUE.
Das ursprüngliche Verzeichnis umfaßte die Waren
"Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, kosmetische Haarlotionen, kosmetische Mittel
zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare; Zahnputzmittel; Deodorants für den persönlichen Gebrauch".
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, bei der angemeldeten Marke
handle es sich um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe. Das hier angesprochene breite Publikum werde die Wortverbindung gerade auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als Hinweis auf ein "hübsches Blau" verstehen. Blaue Farbgebungen von Produkten erfreuten sich auf dem Kosmetiksektor großer Beliebtheit und würden mit Assoziationen an Frische verbunden.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im Laufe des Beschwerdeverfahrens das Verzeichnis beschränkt auf die Waren
"Parfümerien, ätherische Öle; Deodorants für den persönlichen
Gebrauch".
In diesem warenmäßigen Umfang hält sie die angemeldete Wortfolge für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nach Einschränkung der Waren auf "Parfümerien, ätherische
Öle; Deodorants für den persönlichen Gebrauch" begründet.
Insoweit scheitert die Eintragung der angemeldeten Marke nicht an den Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG.
Die englische Wortfolge "PRETTY BLUE" - zu deutsch: "hübsches Blau, hübsche
Bläue" stellt für die vorgenannten Waren keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Von dieser Bestimmung
werden nur solche Wörter erfaßt, die einen Warenbezug aufweisen, also die in der
Bestimmung im einzelnen angeführten Angaben, sonstige Merkmale der Waren
oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung stehende Umstände bezeichnen (BGH
GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU"; vgl auch BGH GRUR 2000, 882, 883
"Bücher für eine bessere Welt"). Der angemeldeten Wortfolge fehlt es insoweit an
einem ausreichenden Warenbezug. Sie bezeichnet weder eine Eigenschaft oder
ein sonstiges Merkmal der jetzt noch beanspruchten kosmetischen Erzeugnisse
noch einen für den Warenverkehr wichtigen und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Umstand mit Bezug auf diese Waren. Die jetzt
noch beanspruchten Waren liegen allesamt außerhalb des Warenbereichs der
dekorativen Kosmetik. Für sie werden daher Begriffe wie "hübsches, gefälliges,
anziehendes usw Blau" nicht benötigt.
"PRETTY BLUE" kann auch nicht die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Entsprechend den
vorherigen Ausführungen ist dieser Wortfolge kein für die fraglichen Waren im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zuzuordnen. Angesichts der
Charakterisierung der Farbe "blau" als "hübsch" handelt es sich auch weder um
einen gebräuchlichen Ausdruck der englischen Sprache, der vom Verkehr stets
nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird
(vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 "YES"), noch sprechen sonstige Umstände
gegen die Eignung der angemeldeten Marke, im Zusammenhang mit den noch
beanspruchten Waren als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden.
Der Beschwerde ist somit stattzugeben.
Ströbele
Werner
Schmitt
Mr/Na