Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 24.10.2000 – 28 W (pat) 169/99
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 39 865.4
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister ist die Buchstaben-Zahlen-Kombination
für die Waren
V 5
"Kraftfahrzeuge und deren Teile; Kraftfahrzeugmotoren und deren
Teile; technische Öle und Fette; Motorentreibstoffe".
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses und mangels
Unterscheidungskraft zurückgewiesen, da die Bezeichnung insgesamt lediglich
sachbezogen, und zwar auf einen Fünfzylinder-V-Motor, hinweise.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie vor, "V 5" werde, wie die dem Erinnerungsbeschluß beigefügten Belege zeigten, nicht ohne ergänzende Zusätze verwendet bzw in der
Form "V/5", was angesichts der Kürze der Marke bereits die Unterscheidungskraft
begründe.
Die Anmelderin hat um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats fehlt der
angemeldeten Bezeichnung zumindest die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu
werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch,
wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein
gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 1999, 1167
und 1169 "YES" und "FOR YOU").
Der Kombination aus Einzelbuchstaben und Zahl steht für die beanspruchten Waren das genannte Schutzhindernis entgegen. Denn sie erschöpft sich in der Verbindung zweier Abkürzungen, die über die Motorenart, und zwar hinsichtlich Bauweise und Zylinderzahl, Auskunft geben. Mit "V" wird bei Verbrennungsmotoren
die Anordnung der Zylinder bei Mehrreihenmotoren als V-förmig (V-Motor) beschrieben (vgl rororo Techniklexikon Fahrzeugtechnik, Bd 4, 1971, S 713 f;
Schrader-Motor-Technik, Bd 8, Automobil- und Motorradwörterbuch, 1991, S 82).
Über die von der Markenstelle vorgelegten Nachweise hinaus hat der Senat die
Kombination von Motorenbauweise und Zylinderzahl in der beanspruchten Wiedergabeform vielfach feststellen können, und zwar bereits lediglich anhand des
März-Heftes der Zeitschrift "Mot": Dort wird auf Seite 12 ein Opel Omega mit V8-
Motor beschrieben, der "auf dem Small-Block-V8 von General Motors" basiert; auf
Seite 15 wird eine Neuauflage des Nissan Maxima vorgestellt, deren "Motoren -
ein Zweiliter-Vierzylinder und ein Dreiliter-V6 - aus dem Vorgänger stammen. Auf
Seite 16 wird der neue Mazda Tribute angekündigt, der wahlweise "mit einem
3,0 Liter-V6 (197 PS) bestückt" ist. Diese Beispiele belegen, daß entgegen der
Ansicht der Anmelderin die Bezeichnungen "V6" bzw "V8" auch ohne erläuternde
Zusätze aus sich heraus im Verkehr als Sachangabe - wie dargestellt - verständlich sind. Erst recht ergibt sich dies aus dem Anzeigenteil über Gebrauchtwagen
der genannten Zeitschrift, in dem die Angabe "V6" bzw "V8" bei der Beschreibung
unterschiedlicher Autotypen verschiedener Hersteller wie Alpha Romeo, BMW,
Chrysler, Ford, Honda, Opel oder Peugeot Verwendung findet.
Soweit die Anmelderin auf eine Wiedergabeform mit Schrägstrich hinweist (V/5),
handelt es sich dabei nicht um eine verkehrsübliche Wiedergabeform der beschreibenden Angaben sondern hängt mit dem speziellen Tabellenaufbau der
Zeitschrift "Auto Motor Sport" zusammen, bei dem bestimmte Merkmale von
Kraftfahrzeugen
mit
Schrägstrich
wiedergegeben
werden
(vgl Motorenart/Zylinderzahl bzw Leergewicht/Zuladung), der auch bei der abgekürzten Angabe (V/6 bzw Reihe/4 und 1465/410) erhalten bleibt. Die Tatsache,
daß nach den Feststellungen des Senats eine Verbindung von V-förmigem Motor
und Zylinderzahl 5 nur bei einem Modell der Anmelderin belegt werden konnte,
kann die Unterscheidungskraft dieser konkreten Kombination nicht begründen, da
der Verkehr aufgrund der ihm auf dem vorliegenden Warengebiet bekannten Verbindung von Motorenart und Zylinderzahl die Bezeichnung "V5" ebenfalls lediglich
als eine beschreibende Sachangabe für die beanspruchten Motoren bzw für die
Fahrzeuge, die mit solchen Motoren ausgestattet sind, wertet. Das gilt auch für die
Waren der Klasse 4, da es sich hierbei um solche handeln kann, die auf V5-
Motoren besonders abgestimmt sind.
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.
Stoppel
Grabrucker
Martens
prö