Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 24.10.2000 – 33 W (pat) 130/99

33. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 45 113.6

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Dem für "chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Waschrohstoffe, Wasserglas, ansatzverhindernde und ansatzlösende Mittel für Rohre und Apparaturen,

Steinverhütungsmittel, Aufbereitungsmittel für Wasser, Bodenauflockerungsmittel,

Bodenverbesserungsmittel; Seifen, Seifenmischungen, Wasch- und Bleichmittel,

Putz- und Poliermittel, Scheuermittel, chemische Mittel zum Reinigen von Metall,

Maschinen, Holz, Stein, Porzellan, Glas, Kunststoff und Textilien, Zahnputzmittel;

Wäschedesinfektionsmittel für Textilien aller Art" angemeldeten Zeichen

Powertabs

hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patentamts im Beschluss vom

12. Mai 1998 die Eintragung versagt. Die dagegen eingelegte Erinnerung der

Anmelderin hat die Markenstelle im Beschluss vom 30. April 1999 zurückgewiesen. Dies ist damit begründet, "Power" habe in die deutsche Sprache Eingang

gefunden und weise in Zusammensetzungen, wie "Powerfrau" oder "Powerplay",

auf Stärke, Leistung und Kraft hin. "Tabs" sei eine Abkürzung für Tabletten und

werde seit Jahren zur Bezeichnung von Reinigungsmitteln in Tablettenform

(Prothesenreiniger, Entkalkungsmittel, Reinigungsmittel für Geschirrspül-Automaten) verwendet. Die Verbraucher würden dem Wort "Powertabs" daher entnehmen, dass es sich um leistungsstarke Tabletten handle bzw dass die Waren

zur Herstellung hochwirksamer Mittel in Tablettenform verwendet werden könnten.

Einem solchen Sachhinweis fehle die erforderliche Unterscheidungskraft.

An einer derart beschreibenden Angabe bestehe zudem ein starkes Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber, denen es möglich sein müsse, mit diesem Wort auf die

Beschaffenheit oder die Bestimmung ihrer Waren hinzuweisen.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt; sie beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Nachdem die Anmelderin zunächst hilfsweise mündliche Verhandlung beantragt

hatte, erklärte sie sich durch Schriftsatz vom 17. Oktober 2000 mit einer Entscheidung nach Aktenlage einverstanden.

Zur Begründung ihres Sachantrags trägt die Anmelderin vor, "SOFT POWER" sei

für Kochgeräte eingetragen worden, da das Bundespatentgericht es nicht als beschreibend angesehen habe. Ebenso sei "POWERUP" eingetragen worden, da

die nur theoretische Möglichkeit einer Entwicklung zur Sachangabe nicht ausreiche, um ein Freihaltungsbedürfnis festzustellen. Das Bundespatentgericht habe

ferner "PowerParts" für Computersoftware als schutzfähig angesehen. Das Patentamt selbst habe "MULTI-tabs" für pharmazeutische Erzeugnisse und Substanzen, nämlich Vitaminpräparate, eingetragen und das Europäische Markenamt

"POWERCAPS". Die Anmelderin sehe keinen Unterschied zu ihrer angemeldeten

Marke.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da das angemeldete

Zeichen nicht unterscheidungskräftig ist; außerdem besteht an ihm ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber.

Die Markenstelle hat in ihren Beschlüssen zutreffend dargelegt, daß "Powertabs"

aufgrund seines beschreibenden Charakters die für Unterscheidungskraft erforderliche Hinweisfunktion nicht habe. Dabei ist die Markenstelle zu Recht davon

ausgegangen, dass der deutsche Verbraucher in "Powertabs" einen Hinweis auf

die Form der Ware sowie deren Leistungsstärke sieht.

Die Markenstelle hat ferner zutreffend ein Freihaltungsbedürfnis bejaht, weil es

den Mitbewerbern der Anmelderin unbenommen bleiben muss, derartige beschreibende Angaben unbeeinträchtigt durch Markenrechte Dritter verwenden zu

können.

Auf Eintragungen von Marken, die den Bestandteil "Power" enthalten, hat die

Markenstelle zu Recht nicht abgestellt; nach ständiger Rechtsprechung begründen

Voreintragungen ähnlicher oder sogar gleicher Marken keinen Anspruch auf

Eintragung einer neu angemeldeten Marke.

Ergänzend zu den Begründungen in den Bescheiden des Patentamts ist zum

Vorbringen der Anmelderin im Beschwerdeverfahren auszuführen, dass die Eintragung

von

"SOFT POWER"

(BPatG Beschluss

vom 7. Juli 1995,

32 W (pat) 63/95) jedenfalls zum Teil darauf beruhen dürfte, dass gegensätzliche

Begriffe kombiniert werden, was eine gewisse Originalität beinhalten mag. Das

ebenfalls eingetragene "POWERUP" (BPatG Beschluss vom 22. November 1995,

28 W (pat) 88/95) weist gegenüber der streitgegenständlichen Marke in dem

zweiten Bestandteil "UP" eine Vieldeutigkeit auf. Demgegenüber gibt in der angemeldeten Marke "Tabs" einen eindeutigen Hinweis auf die Form der Ware. Zu

"PowerParts"

hat

der

29. Senat

(Beschluss

vom

26. August 1998,

29 W (pat) 22/98) ausgeführt, dass der attributive Gebrauch des Begriffs "Power"

im EDV-Bereich keine konkrete Bedeutung habe; auch weise Parts keinen naheliegenden Bezug zu Computersoftware und damit zusammenhängenden Dienstleistungen auf. Im streitgegenständlichen Bereich hat "Power" dagegen eine eindeutige Aussagekraft zur Leistungskraft der für Reinigungszwecke vorgesehenen

Waren, und "Tabs" ist wesentlich konkreter als "Parts". Die von der Anmelderin

herangezogenen Amtseintragungen "MULTI-Tabs" und "POWERCAPS" weisen

gegenüber der streitgegenständlichen Marke möglicherweise eine gewisse Unschärfe bzw Mehrdeutigkeit auf.

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Winkler

Dr. Albrecht

v. Zglinitzki

Fa/Ju