Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 14.01.2003 – 24 W (pat) 114/01

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 16 220.4

hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 14. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

"POWER SHOWER"

soll für Waren der Klassen 3 und 5 in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit zwei Beschlüssen, von denen einer

im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise zurückgewiesen, nämlich für die

Waren

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ätherische Öle, kosmetische Präparate zur Reinigung und Pflege der Haut, der Haare, der

Lippen; Mittel zur äußerlichen Anwendung bei Hautunreinheiten;

Waren zur Säuglingspflege, nämlich Kindershampoos; Mittel zur

Körperreinigung und Körperpflege; Gesichtswasser, Gesichtsreinigungs- und Gesichtspflegemittel in flüssiger und fester Form, in

Form von Lotionen, Cremes und Gels, wässrigen und alkoholischen Lösungen; Hautpflegemittel in Form von Lotionen, Cremes

und Gels; pharmazeutische Erzeugnisse und Präparate für Hauterkrankungen, Hautreinigungsmittel als Spezialmittel

für seborrhoischen Formenkreis und mikrobielle Dermatosen (fest,

flüssig, als Lotion, Creme, Shampoo)",

weil der Kennzeichnung insoweit zumindest jegliche Unterscheidungskraft fehle

(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die angemeldete Wortmarke bestehe aus den auch

breiten deutschen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlichen und im deutschen Sprachgebrauch verwendeten englischen Wörtern

"POWER" und

"SHOWER" und lasse sich ohne weiteres mit "Power-Dusche, Kraft-Dusche" bzw.

"kraftvolles Duschen" übersetzen, also als werbeüblich anpreisender Hinweis darauf, daß es sich bei den von der Zurückweisung betroffenen Waren um Mittel

handele, die zur Anwendung beim Duschen bestimmt und besonders wirksam

seien. Dies gelte sowohl für die Waren zur Körperreinigung und Körperpflege als

auch für die Waren mit medizinischem und pharmazeutischem Charakter. Die

Verwendung englischer Ausdrücke zur Beschreibung von Waren sei insbesondere

auf dem hier angesprochenen Warengebiet üblich. Für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Kennzeichnung sei es unerheblich, daß sich die angemeldete Wortkombination lexikalisch nicht nachweisen lasse, denn es handele sich um eine

sprachübliche und verständliche Begriffsbildung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung wird

vorgetragen, die angemeldete Wortfolge stelle eine reine Fantasiebezeichnung

dar, die lexikalisch weder in der deutschen noch in der englischen Sprache

nachweisbar sei und deren Bestandteile den angesprochenen deutschen

Verkehrskreisen nicht ohne weiteres geläufig seien. Die angemeldete Wortkombination sei nicht geeignet, die Waren, für die die Anmeldung zurückgewiesen worden sei, zu beschreiben. Die Wörter "POWER" und "SHOWER" hätten jeweils

zahlreiche verschiedene Bedeutungen, so daß die Wortkombination in ihrer Gesamtheit vielfältig und unterschiedlich interpretierbar sei und einige nicht beschreibende Interpretationen näher lägen als die von der Markenstelle angenommene

sachbezogene Bedeutung. Der angemeldeten Marke könne daher keine

unmißverständliche warenbezogene Sachaussage entnommen werden.

Im

übrigen seien zahlreiche vergleichbare Marken mit den Bestandteilen "Power" und

"Shower" eingetragen worden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf den Inhalt

der Akten und das Ergebnis einer Recherche des Senats Bezug genommen,

welche der Anmelderin zur Kenntnis gebracht worden ist.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die angemeldete

Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen, weil ihr für die Waren der Anmeldung – soweit sie von der Zurückweisung betroffen sind - jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64

"INDIVIDUELLE"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft

von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die

von der Anmeldung betroffenen Waren im Vordergrund stehender beschreibender

Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und

nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr vgl. BGH

WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten –

Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ

2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2002,

338 "Bar jeder Vernunft"). Jegliche Unter4scheidungskraft kann also auch Zeichen

fehlen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nicht unmittelbar

beschreiben.

Bei der angemeldeten Kennzeichnung handelt es sich um eine Wortfolge, die

ausschließlich als werbeübliche Sachangabe für die von der Zurückweisung betroffenen Waren anzusehen ist. Wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat und

die Anmelderin auch nicht bestreitet, gehören die Wörter "POWER" und

"SHOWER" zum englischen Grundwortschatz (vgl. Klett, Thematischer Grund-

und Aufbauwortschatz Englisch, 1990, Stichwörter "power" und "shower"). Sie sind

auch im deutschen Sprachgebrauch üblich. So sind diese Wörter zB in DUDEN,

Das große Fremdwörterbuch, 2. Auflage, (Stichwort "power"= Kraft, Stärke,

Leistung; Stichwort "Showergel" = Duschgel) oder Pogarell/Schröder, Wörterbuch

überflüssiger Anglizismen, 4. Aufl. (Stichwörter "power" und "shower") aufgeführt.

Außerdem werden die Wörter "Power" und "Shower" in der Verbindung mit Mitteln

zur Körper-, Schönheits- und Gesundheitspflege

im weitesten Sinne und

Parfümerien in der Werbung sehr häufig beschreibend verwendet. So ergab eine

Internetrecherche des Senats zahlreiche Nachweise etwa im Zusammenhang mit

Haarshampoos und anderen Haarpflegeprodukten, Duschgels, Produkten zur Gesichtsreinigung, Deodorants, Body Lotions, Rasierwässern, Parfums, Hautcremes,

daß zusammengesetzte Begriffe wie "Power Shampoo, Hair Power Caps, MAGIC

POWER GLIBBER, Power & Style, Power-Ampullen, Natural Power Set, Express

Power Mask, Power- Wirkstoffe aus der Natur, Power-Dauerpflegedusche, The

Power Shower Duschgel, Power-Kernzielgruppe, Power-Duft Power pur, Power-

Water, Power-Vitamine" gängig sind. In allen diesen Fällen wird das der Bezeichnung für die beworbenen Ware oder deren Wirkstoffe vorangestellte Wort "Power"

als Hinweis auf eine große Wirksamkeit oder auf eine "Power" gebende,

erfrischende Wirkung der Produkte verwendet. Weiterhin kommen Ausdrücke wie

"Power of Freshness, Volle Power für das Haar, ... besitzt die volle Power, Man

Power die pure Lust auf Duft und Pflege" vor. Die Wortzusammensetzung

"SHOWER POWER" ist ebenfalls als Bezeichnung für ein Duschgel nachweisbar.

Die hier entscheidungserheblichen Waren stellen im wesentlichen Produkte dar,

für die eine Werbung mit "Power" nachgewiesen ist, die in Verbindung mit dem

Duschen angewendet werden, wie etwa Shampoos, Duschgels, Lotionen zur

Anwendung nach dem Duschen, Gesichtsduschen usw., und die neben

kosmetisch wirksamen auch medizinisch wirksame Bestandteile enthalten können

(zB. Haarshampoos gegen Seborrhoe oder Duschgels und Bodylotions die

Wirkstoffe

gegen

bestimmte Hautirritationen). Die

angesprochenen

Verkehrskreise, die hier hauptsächlich aus dem breiten Publikum bestehen,

werden

in dem angemeldeten Zeichen dementsprechend nur einen

schlagwortartigen Hinweis darauf sehen, daß die Waren kraftvoll oder belebend

wirken ("Power" geben) und beim Duschen bzw. als Gesichtsdusche oder in

Zusammenhang mit Gesichtsduschen eingesetzt werden (zur Verwendung des

Wortes "Power" im deutschen Sprachgebrauch und in der Werbung vgl. auch

Krämer, Modern Talking auf Deutsch, 2000, Stichwort "Power"). Jedes andere

Verständnis der angemeldeten Kennzeichnung liegt in Verbindung mit den Waren

der Anmeldung angesichts der oben aufgeführten Werbegepflogenheiten fern.

Daher wird der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige

Durchschnittsverbraucher, auf den abzustellen ist (EuGH GRUR Int. 1999, 734,

736 Tz. 26 "Lloyd"; WRP 2000, 289, 292 Tz. 27 "Lifting-Creme"; GRUR Int. 1998,

795, 797 "Gut Springenheide"; BGH, GRUR 2000, 506 "ATTACHÉ/TISSERAND"),

die angemeldete Wortfolge "POWER SHOWER"

in Verbindung mit den

entscheidungserheblichen Waren nicht als betrieblichen Herkunftsnachweis

auffassen (vgl. auch BPatG 24 W (pat) 6/99 "POWER Clean"; 33 W (pat) 130/99

"Powertabs", Zusammenfassung veröffentlicht auf PROMA PAVIS CD-ROM).

Gerade die rein anpreisende, sachbezogene Verwendung der Zeichenwörter

durch zahlreiche unterschiedliche Anbieter für verschiedene Waren auf dem

Sektor der Körper-, Schönheits- und Gesundheitspflege im weitesten Sinn sowie

der Parfümerien ist ein signifikanter Beleg dafür, daß die angemeldete Wortfolge

nicht als Hinweis auf einen bestimmten Ursprungsbetrieb der so beworbenen

Angebote verstanden wird und daß sich

in Zusammenhang mit den

beanspruchten Waren, die ebenfalls diesen Warenbereichen zuzuordnen sind, ein

rein sachbezogenes Verständnis der angemeldeten Wortzusammensetzung

aufdrängt. Es handelt sich daher um eine Verbindung der beiden geläufigen

Wörter "POWER" und "SHOWER" ohne

jede grafische oder

inhaltliche

Veränderung, die keinerlei zusätzliches Merkmal aufweist, welches das Zeichen in

seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Waren der Anmelderin von

denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 58,

59 f "Companyline" Tz. 21, 23).

Aus den Voreintragungen von nach Ansicht der Anmelderin vergleichbaren Marken kann kein Anspruch auf Eintragung hergeleitet werden. Erstens handelt es

sich zum großen Teil offensichtlich um Wortmarken, die für völlig andere Waren

bzw. Dienstleistungen als die hier entscheidungserheblichen eingetragen sind, die

schutzfähige Bestandteile enthalten oder die keine naheliegende Sachaussage für

diese Waren und Dienstleistungen darstellen. Zweitens vermag selbst die Eintragung identischer oder vergleichbarer Marken weder für sich noch in Verbindung

mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage darstellt (vgl Althammer/Ströbele MarkenG

6. Aufl, § 8 Rdn 85 m.w.N.; BGH GRUR 89, 420 "KSÜD"; BGH BlfPMZ 1998, 248,

249 "Today").

Ströbele

Kirschneck

Guth

Bb