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BPatG Beschluss vom 25.10.2000 – 26 W (pat) 149/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 398 11 776

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren

"Transportable Bauten aus Metall, Schlosserwaren, Kaminkassetten, Kamineinsätze, Kaminöfen"

unter der Nr 398 11 776 eingetragene Wort-Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben worden gegen die Eintragung der Marke für die Waren

"Kaminkassetten, Kamineinsätze, Kaminöfen"

aus

der

prioritätsälteren

Marke 1 037 162

Bullerjan,

die für "Öfen" geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Trotz zumindest teilweiser Identität der beiderseitigen Waren ("Kaminöfen") seien sich die

beiderseitigen Kennzeichnungen nicht so ähnlich, daß eine Verwechslungsgefahr

zu bejahen sei. Entscheidend für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei der

Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken, wobei allerdings eine

Verwechslungsgefahr im Gesamteindruck auch dann bestehen könne, wenn verwechslungsfähige Bestandteile den Gesamteindruck der jeweiligen Marke prägen

würden. Eine derart prägende Bedeutung komme dem Wortbestandteil "Buller-

Ofen" der jüngeren Marke entgegen der Ansicht der Widersprechenden jedoch

nicht zu. Das Wort "bullern" habe die Bedeutung, "ein dumpfes Geräusch in kurzem (unregelmäßigem) Abstand hervorbringen". Da ein Ofen bullere, würden die

Abnehmer der Angabe "Buller-Ofen" lediglich produktdefinierende, nicht aber betriebskennzeichnende Bedeutung zusprechen. Ebensowenig habe der Verkehr

Anlaß, die Widerspruchsmarke "Bullerjan" sinnentstellend auf das Wort "Buller" zu

verkürzen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hebt die Identität bzw starke Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren hervor. Nicht nur die Herstellungsstätten sondern auch die regelmäßigen Vertriebsstätten für die zu vergleichenden Waren stimmten überein. Im übrigen stelle das Wort "Buller" den allein prägenden Bestandteil der angefochtenen Marke dar, denn das weitere Wort

"Ofen" sei ein glatt warenbeschreibender Gattungsbegriff, dem jegliche Kennzeichnungskraft

fehle. Für diese Annahme spreche auch, daß bei der

Wahrnehmung des Begriffs "Buller-Ofen" das Kenn- und Merkwort "Buller" als

origineller Eigenname verstanden werden könne. Der Ansicht der Markenstelle,

daß es sich bei "Buller-Ofen" insgesamt um einen warenbeschreibenden Begriff

handeln solle, könne sie sich nicht anschließen.

Bei der Widerspruchsmarke "Bullerjan" sei davon auszugehen, daß der Wortteil

"Buller" als Nachname und der Wortbestandteil "Jan" als Vorname verstanden

würden, zumal in bestimmten Landstrichen Deutschlands der Nachname einem

Vornamen vorangestellt werde. Da außerdem Wortanfänge in der Regel weitaus

stärker als Wortendungen beachtet würden, dominiere der Bestandteil "Buller" die

Widerspruchsmarke. Weil mithin auch die Widerspruchsmarke von dem Wortteil

"Buller" geprägt werde, seien die beiden Marken im Gesamteindruck verwechselbar.

Demgemäß beantragt die Widersprechende,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angegriffene

Marke aus dem Markenregister zu löschen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und tritt der Widerspruchsbegründung

im einzelnen entgegen. Er vertritt die Auffassung, daß der Verkehr keine Veranlassung habe, die angegriffene Marke auf den Bestandteil "Buller" zu reduzieren.

Entsprechendes gelte für die Widerspruchsmarke "Bullerjan". Gegen eine Prägung

durch diesen Bestandteil spreche vielmehr, daß es sich bei dem Zeichenbestandteil "Buller" keineswegs um einen so geläufigen Namen handle, daß dieser

jederzeit in einer Wortzusammensetzung als solcher erkannt werde. Vielmehr

werde "Bullerjan" im Sprachgebrauch als Bezeichnung für eine schlecht gelaunte

Person verwendet. Hieran werde der Verkehr unter Umständen denken, nicht aber

an den Eigennamen einer Person.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch

nach Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke mit dem Wortbestandteil "Buller-Ofen" und der Widerspruchsmarke "Bullerjan" keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung

stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren

sowie

die Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke

(vgl EuGH

GRUR 1998, 387, 389 - Sabél/Puma; BGH GRUR 1992, 216, 219 - Oxygenol II).

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der

beiderseitigen Waren der Klasse 6 jedenfalls teilweise von Warenidentität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind für "(Kamin-)Öfen" bestimmt. Die

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich zu bewerten.

Wenn deshalb an den Abstand der sich gegenüberstehenden Marken erhebliche

Anforderungen zu stellen sind, ist dieser jedoch gewahrt.

Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH aaO

- Sabél/Puma; BGH GRUR 1996, 774 - Sali Toft). Insoweit weicht die jüngere

Marke in ihrem klanglichen ("Buller-Ofen") und bildlichen Gesamteindruck so

deutlich von der Widerspruchsmarke "Bullerjan" ab, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.

Der genannte Grundsatz schließt aber nicht aus, daß einem einzelnen Zeichenbestandteil ausnahmsweise eine besondere, das Gesamtzeichen prägende

Kennzeichnungskraft beizumessen ist, wenn diesem Bestandteil in der Marke eine

selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die

Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Elemente

der Marke nur eine eher untergeordnete Bedeutung haben und deshalb bei

Übereinstimmungen von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr

einer Verwechslung der beiden (Gesamt-)Bezeichnungen zu bejahen ist (vgl BGH

WRP 2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH, mwNachw). Die Feststellung der

Prägung des Gesamteindrucks eines mehrteiligen Zeichens durch einen Bestandteil setzt mithin voraus, daß die weiteren Bestandteile so in den Hintergrund

treten, daß sie zum Gesamteindruck des Zeichens nichts beitragen.

Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Markenbestandteil "Buller-" den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke "Bullerjan" kollisionsbegründend prägt. Gegen eine

derartige Annahme spricht vielmehr, daß die Widerspruchsmarke "Bullerjan" nicht

nur schriftbildlich einen Gesamtbegriff darstellt. Zwar handelt es sich bei der Bezeichnung "Bullerjan" nach den Feststellungen des Senats nicht um einen feststehenden Ausdruck (vgl dazu DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen

Sprache, 3. Aufl Bd 2, 1999), da diese Bezeichnung aber vergleichbaren Begriffen

wie "Luderjan, Schluderjan oder Dummerjan" entspricht (vgl dazu Gustav

Muthmann, Rückläufiges deutsches Wörterbuch, 1998 S 562), hat der angesprochene Verkehr keine Veranlassung, nur dem Markenbestandteil "Buller-" in der

Widerspruchsmarke eine selbständig kennzeichnende Stellung beizumessen.

Soweit der Erfahrungssatz gilt, daß der Verkehr dazu neigt, Bezeichnungen in einer die Aussprechbarkeit und Merkbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen

(BGH GRUR 1999, 241 - Lions, mwNachw), spricht im vorliegenden Fall hiergegen bereits die Kürze des angehängten Zeichenteils "jan". Es kommt hinzu, daß

die Widerspruchsmarke nicht zuletzt durch diese Silbe einen Teil ihrer Einprägsamkeit und Individualität erhält (vgl dazu BGH aaO - RAUSCH/ELFI RAUCH).

Gegen eine untergeordnete Bedeutung des Elements "jan" spricht ferner, daß es

sich bei "Buller" nicht etwa um einen gängigen Familiennamen handelt und der

Verkehr aus diesem Grund das weitere Zeichenelement "Jan" als Kurzform des

Vornamens "Johannes" und damit für den Gesamteindruck als unbedeutend ansieht (vgl BGH GRUR 1991, 475 - Caren Pfleger). Da der Verkehr außerdem nicht

daran gewöhnt ist, daß Kennzeichen aus einem Familiennamen und einem angehängten Vornamen bestehen, wird er die Kennzeichnung erfahrungsgemäß so

verstehen und verwenden, wie sie ihm in ihrer Gesamtheit entgegentritt.

Auch eine Gefahr assoziativer Verwechslungen der Marken besteht nicht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß dem Bestandteil "Buller" der angegriffenen

Marke ein Hinweischarakter auf die Inhaberin der Widerspruchsmarke zukommt.

Weder hat die Widersprechende den Verkehr bereits durch Benutzung mehrerer

eigener, entsprechend gebildeter Serienmarken an dieses Wort als

Stammbestandteil gewöhnt, noch liegen sonstige Umstände vor, die für den erforderlichen Hinweischarakter sprechen könnten.

Angesichts dieser Sachlage kann die Frage dahingestellt bleiben, ob der Bestandteil "Buller" der jüngeren Marke allein geeignet ist, die Erinnerung an das

Gesamtzeichen wachzurufen.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand

kein Anlaß.

Schülke

Eder

Abb. 1

Kraft

Mr/prö