Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 25.10.2000 – 26 W (pat) 149/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 398 11 776
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
"Transportable Bauten aus Metall, Schlosserwaren, Kaminkassetten, Kamineinsätze, Kaminöfen"
unter der Nr 398 11 776 eingetragene Wort-Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben worden gegen die Eintragung der Marke für die Waren
"Kaminkassetten, Kamineinsätze, Kaminöfen"
aus
der
prioritätsälteren
Marke 1 037 162
Bullerjan,
die für "Öfen" geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Trotz zumindest teilweiser Identität der beiderseitigen Waren ("Kaminöfen") seien sich die
beiderseitigen Kennzeichnungen nicht so ähnlich, daß eine Verwechslungsgefahr
zu bejahen sei. Entscheidend für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei der
Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken, wobei allerdings eine
Verwechslungsgefahr im Gesamteindruck auch dann bestehen könne, wenn verwechslungsfähige Bestandteile den Gesamteindruck der jeweiligen Marke prägen
würden. Eine derart prägende Bedeutung komme dem Wortbestandteil "Buller-
Ofen" der jüngeren Marke entgegen der Ansicht der Widersprechenden jedoch
nicht zu. Das Wort "bullern" habe die Bedeutung, "ein dumpfes Geräusch in kurzem (unregelmäßigem) Abstand hervorbringen". Da ein Ofen bullere, würden die
Abnehmer der Angabe "Buller-Ofen" lediglich produktdefinierende, nicht aber betriebskennzeichnende Bedeutung zusprechen. Ebensowenig habe der Verkehr
Anlaß, die Widerspruchsmarke "Bullerjan" sinnentstellend auf das Wort "Buller" zu
verkürzen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hebt die Identität bzw starke Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren hervor. Nicht nur die Herstellungsstätten sondern auch die regelmäßigen Vertriebsstätten für die zu vergleichenden Waren stimmten überein. Im übrigen stelle das Wort "Buller" den allein prägenden Bestandteil der angefochtenen Marke dar, denn das weitere Wort
"Ofen" sei ein glatt warenbeschreibender Gattungsbegriff, dem jegliche Kennzeichnungskraft
fehle. Für diese Annahme spreche auch, daß bei der
Wahrnehmung des Begriffs "Buller-Ofen" das Kenn- und Merkwort "Buller" als
origineller Eigenname verstanden werden könne. Der Ansicht der Markenstelle,
daß es sich bei "Buller-Ofen" insgesamt um einen warenbeschreibenden Begriff
handeln solle, könne sie sich nicht anschließen.
Bei der Widerspruchsmarke "Bullerjan" sei davon auszugehen, daß der Wortteil
"Buller" als Nachname und der Wortbestandteil "Jan" als Vorname verstanden
würden, zumal in bestimmten Landstrichen Deutschlands der Nachname einem
Vornamen vorangestellt werde. Da außerdem Wortanfänge in der Regel weitaus
stärker als Wortendungen beachtet würden, dominiere der Bestandteil "Buller" die
Widerspruchsmarke. Weil mithin auch die Widerspruchsmarke von dem Wortteil
"Buller" geprägt werde, seien die beiden Marken im Gesamteindruck verwechselbar.
Demgemäß beantragt die Widersprechende,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angegriffene
Marke aus dem Markenregister zu löschen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und tritt der Widerspruchsbegründung
im einzelnen entgegen. Er vertritt die Auffassung, daß der Verkehr keine Veranlassung habe, die angegriffene Marke auf den Bestandteil "Buller" zu reduzieren.
Entsprechendes gelte für die Widerspruchsmarke "Bullerjan". Gegen eine Prägung
durch diesen Bestandteil spreche vielmehr, daß es sich bei dem Zeichenbestandteil "Buller" keineswegs um einen so geläufigen Namen handle, daß dieser
jederzeit in einer Wortzusammensetzung als solcher erkannt werde. Vielmehr
werde "Bullerjan" im Sprachgebrauch als Bezeichnung für eine schlecht gelaunte
Person verwendet. Hieran werde der Verkehr unter Umständen denken, nicht aber
an den Eigennamen einer Person.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch
nach Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke mit dem Wortbestandteil "Buller-Ofen" und der Widerspruchsmarke "Bullerjan" keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung
stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren
sowie
die Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke
(vgl EuGH
GRUR 1998, 387, 389 - Sabél/Puma; BGH GRUR 1992, 216, 219 - Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der
beiderseitigen Waren der Klasse 6 jedenfalls teilweise von Warenidentität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind für "(Kamin-)Öfen" bestimmt. Die
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich zu bewerten.
Wenn deshalb an den Abstand der sich gegenüberstehenden Marken erhebliche
Anforderungen zu stellen sind, ist dieser jedoch gewahrt.
Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH aaO
- Sabél/Puma; BGH GRUR 1996, 774 - Sali Toft). Insoweit weicht die jüngere
Marke in ihrem klanglichen ("Buller-Ofen") und bildlichen Gesamteindruck so
deutlich von der Widerspruchsmarke "Bullerjan" ab, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.
Der genannte Grundsatz schließt aber nicht aus, daß einem einzelnen Zeichenbestandteil ausnahmsweise eine besondere, das Gesamtzeichen prägende
Kennzeichnungskraft beizumessen ist, wenn diesem Bestandteil in der Marke eine
selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die
Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während die weiteren Elemente
der Marke nur eine eher untergeordnete Bedeutung haben und deshalb bei
Übereinstimmungen von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr
einer Verwechslung der beiden (Gesamt-)Bezeichnungen zu bejahen ist (vgl BGH
WRP 2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH, mwNachw). Die Feststellung der
Prägung des Gesamteindrucks eines mehrteiligen Zeichens durch einen Bestandteil setzt mithin voraus, daß die weiteren Bestandteile so in den Hintergrund
treten, daß sie zum Gesamteindruck des Zeichens nichts beitragen.
Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Markenbestandteil "Buller-" den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke "Bullerjan" kollisionsbegründend prägt. Gegen eine
derartige Annahme spricht vielmehr, daß die Widerspruchsmarke "Bullerjan" nicht
nur schriftbildlich einen Gesamtbegriff darstellt. Zwar handelt es sich bei der Bezeichnung "Bullerjan" nach den Feststellungen des Senats nicht um einen feststehenden Ausdruck (vgl dazu DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen
Sprache, 3. Aufl Bd 2, 1999), da diese Bezeichnung aber vergleichbaren Begriffen
wie "Luderjan, Schluderjan oder Dummerjan" entspricht (vgl dazu Gustav
Muthmann, Rückläufiges deutsches Wörterbuch, 1998 S 562), hat der angesprochene Verkehr keine Veranlassung, nur dem Markenbestandteil "Buller-" in der
Widerspruchsmarke eine selbständig kennzeichnende Stellung beizumessen.
Soweit der Erfahrungssatz gilt, daß der Verkehr dazu neigt, Bezeichnungen in einer die Aussprechbarkeit und Merkbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen
(BGH GRUR 1999, 241 - Lions, mwNachw), spricht im vorliegenden Fall hiergegen bereits die Kürze des angehängten Zeichenteils "jan". Es kommt hinzu, daß
die Widerspruchsmarke nicht zuletzt durch diese Silbe einen Teil ihrer Einprägsamkeit und Individualität erhält (vgl dazu BGH aaO - RAUSCH/ELFI RAUCH).
Gegen eine untergeordnete Bedeutung des Elements "jan" spricht ferner, daß es
sich bei "Buller" nicht etwa um einen gängigen Familiennamen handelt und der
Verkehr aus diesem Grund das weitere Zeichenelement "Jan" als Kurzform des
Vornamens "Johannes" und damit für den Gesamteindruck als unbedeutend ansieht (vgl BGH GRUR 1991, 475 - Caren Pfleger). Da der Verkehr außerdem nicht
daran gewöhnt ist, daß Kennzeichen aus einem Familiennamen und einem angehängten Vornamen bestehen, wird er die Kennzeichnung erfahrungsgemäß so
verstehen und verwenden, wie sie ihm in ihrer Gesamtheit entgegentritt.
Auch eine Gefahr assoziativer Verwechslungen der Marken besteht nicht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß dem Bestandteil "Buller" der angegriffenen
Marke ein Hinweischarakter auf die Inhaberin der Widerspruchsmarke zukommt.
Weder hat die Widersprechende den Verkehr bereits durch Benutzung mehrerer
eigener, entsprechend gebildeter Serienmarken an dieses Wort als
Stammbestandteil gewöhnt, noch liegen sonstige Umstände vor, die für den erforderlichen Hinweischarakter sprechen könnten.
Angesichts dieser Sachlage kann die Frage dahingestellt bleiben, ob der Bestandteil "Buller" der jüngeren Marke allein geeignet ist, die Erinnerung an das
Gesamtzeichen wachzurufen.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand
kein Anlaß.
Schülke
Eder
Abb. 1
Kraft
Mr/prö