Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 25.10.2000 – 26 W (pat) 76/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 43 384

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 27. Dezember 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin hat die Bezeichnung

Star

als Marke für die Dienstleistungen

"Verlegung von Kabeln, insbesondere für Telekommunikationszwecke in Abwasserkanälen aller Art; Wartung von Abwasserkanälen, insbesondere Inspektion, Reinigung der Kanäle, Dichtigkeitsprüfungen, Durchführung von Sanierungsmaßnahmen;

Ingenieurarbeiten eines Elektro- und Bauingenieurs; Dienstleistungen eines Architekten"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Bezeichnung

bestehe ausschließlich aus einer beschreibenden, freihaltungsbedürftigen Angabe

im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Das englische Wort "Star" habe zwar

ursprünglich "Stern" bedeutet. In der Folgezeit sei es aber zunächst als Bezeichnung für eine gefeierte Bühnen- oder Filmgröße, später auch in Verbindung mit

Berufsbezeichnungen wie "Staranwalt", "Starfotograf" etc verwendet worden. In

zunehmendem Maße habe es aber sowohl in Alleinstellung als auch in Wortverbindungen Eingang in die Werbesprache gefunden, die es immer mehr auch

sachbezogen zur Herausstellung besonderer Produktqualität benutze. Die Tatsache, daß ein allgemein verständliches Wort von Haus aus nur eine personenbezogene Bedeutung habe, bilde für sich allein in aller Regel keinen Grund, seine

Eintragungsfähigkeit zu bejahen; denn in den vergangenen Jahrzehnten sei die

Werbung mehr und mehr dazu übergegangen, personenbezogene Wörter zur

Beschreibung von Waren zu verwenden. Deshalb seien derartige beschreibende

Angaben zugunsten der Mitbewerber freizuhalten. Es sei nicht ersichtlich, warum

das Wort "Star" gerade zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen

nicht geeignet sein solle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die Zurückweisung ihrer Anmeldung durch die Markenstelle deshalb nicht für gerechtfertigt, weil

sie unter der zurückgewiesenen Kennzeichnung hochkomplexe

technische

Dienstleistungen bezogen auf die Verlegung von Kabeln in Abwassernetzen erbringen wolle. Die von ihr angesprochenen Verkehrskreise seien ausschließlich

Industrieunternehmen bzw Kommunen, so daß im Hinblick auf die konkrete Verwendung des Markenwortes andere Maßstäbe anzulegen seien als etwa in den

Fällen, die den Entscheidungen "Happy Star", "Starfrost" und "Party-Star" zugrundegelegen hätten. Abweichend vom vorliegenden Fall habe es sich dort

sämtlich um unmittelbar gegenüber den allgemeinen Verkehrskreisen offerierte

Leistungen gehandelt. Bezogen auf Sachen oder Dienstleistungen sei das Wort

"Star" nicht als beschreibender Begriff gebräuchlich, so daß es auch geeignet sei,

auf den Betrieb der Anmelderin hinzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1

und 2 MarkenG nicht entgegen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die dem Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher nicht erfolgt ist, eine solche

jedoch nach den gegebenen Umständen erfolgen wird

(vgl BGH

GRUR 1992, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom

Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die auf dem betreffenden Dienstleistungssektor für die umworbenen Abnehmer irgendwie bedeutsame Umstände mit

Bezug auf die angebotenen Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH

BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört

die angemeldete Bezeichnung "Star" jedoch nicht.

Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als beschreibende

Angabe für bestimmte Dienstleistungen hat die Markenstelle nicht nachgewiesen,

auch der Senat hat insoweit keine Feststellungen zu treffen vermocht. Von einem

auf gegenwärtige Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann

deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß insbesondere im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe

erfolgen wird. Zwar trifft es zu, daß das ursprünglich "Stern" bedeutende englische

Wort "Star" in der Folge auch in Verbindung mit Berufsbezeichnungen wie

"Staranwalt", "Starkoch", "Starfrisör" etc verwendet wird. In diesen Wortverbindungen weist

der

Bestandteil

"Star"

auf

den

verschiedensten

Dienstleistungssektoren darauf hin, daß der Erbringer der betreffenden Dienstleistung durch besondere Erfolge oder Spitzenleistungen auf seinem Gebiet Berühmtheit und Prominenz erlangt hat. Die Verwendung einer derartigen, ursprünglich personenbezogenen Aussage auch zur Beschreibung von Waren (vgl

BPatG Mitt 1978, 135 "Happy Star"; Mitt 1986, 75 "Starfrost") spricht zwar dafür,

daß die angemeldete Bezeichnung "Star" auch in Verbindung mit Dienstleistungen

wie die Verlegung von Kabeln in Abwasserkanälen oder Ingenieurarbeiten als

anpreisende Aussage über die besondere Qualität der betreffenden Dienstleistungen verstanden werden kann. Wodurch sich aber diese "Spitzenleistungen"

konkret auszeichnen könnten, läßt sich diese Angabe nicht entnehmen. So sagt

das Wort "Star" nichts darüber aus, ob sich die betreffenden Dienstleistungen

etwa durch besondere Verlegungstechnik, Einsatz besonderer Spezialmaschinen

oder durch besondere Kostengünstigkeit auszeichnen. Eine Eignung von "Star"

zur eindeutigen Beschreibung komplexer technischer Dienstleistungen ist deshalb

zu verneinen. Da eine eindeutige, unmißverständliche Aussage über die betreffenden Dienstleistungen mit "Star" nicht möglich ist, kann von einem gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin an der

angemeldeten Bezeichnung nicht ausgegangen werden.

2. Ebensowenig kann der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft im

Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft

im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren

oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen

Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die

fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein

gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, daß vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen

Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche

Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2000, 722 -

LOGO).

Hiervon ausgehend kann dem Markenwort "Star" nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden: Eine konkret beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften oder Merkmale der in Frage stehenden

Dienstleistungen selbst Bezug nimmt, stellt die angemeldete Bezeichnung nicht

dar (siehe oben). Die Anmeldung sagt nichts darüber aus, wodurch sich die betreffenden Verlegungs- oder Ingenieursleistungen von denen anderer Unternehmen unterscheiden könnten. Insbesondere für den hier angesprochenen Fachverkehr ist nicht ersichtlich, auf welchen der möglichen Teilaspekte der zu erbringenden Dienstleistung sich die möglicherweise mit "Star" zum Ausdruck gebrachte

besondere Qualität bezieht. Da "Star" als englisches Wort für "Stern" und als

Begriff für eine "berühmte Person" mehrdeutig ist und vom Verkehr eher als

schlagwortartige Anpreisung verstanden wird, liegt darin eine über ein reines

Wortverständnis in einem bestimmten Sinn hinausgehende Aussage, die der Annahme entgegensteht, dem Zeichen fehle jegliche Unterscheidungskraft (vgl dazu

BGH aaO - LOGO). Schließlich liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür

vor, daß es sich bei "Star" um ein gebräuchliches Wort der Alltagssprache handelt,

das der Verkehr etwa infolge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung

stets nur als eine schlagwortartige Aussage und nicht als Unterscheidungsmittel

versteht.

Schülke

Eder

Kraft

Mr/prö